Wöchentliches Büro Gespräch mit Stellvertreter (Allgemeines)

siffertmi, Friday, 08.02.2019, 07:22 (vor 1903 Tagen)

Hallo zusammen,
ich hätte da mal eine Frage. Wir, die SBV sind mit 3 Mann aufgestellt. Unsere Vertrauensperson lädt uns als Stellvertreter regelmäßig und wöchentlich zu einem Bürogespräch für 1 Stunde ein, damit wir diverse Dinge die unsere SBV Arbeit betreffen besprechen können. Ebenfalls ist unser 2 Stellvertreter ganz neu in die SBV gewählt worden und wir nutzen diese Stunde dafür um ihn mit der SBV Arbeit vertraut zu machen, da er noch nicht geschult ist. Auch wird diese Stunde als Sprechstunde genutzt.
Frage: Kann der AG verbieten, dass wir uns einmal wöchentlich zusammensetzen? Danke vorab für Eure Rückmeldungen.

Beste Grüße
Michael

Wöchentliches Büro Gespräch mit Stellvertreter

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 08.02.2019, 09:14 (vor 1903 Tagen) @ siffertmi

Hallo,

ich vermute jetzt mal ganz stark, daß Du bereits in mindestens einem anderen Forum gefragt hast, Dir die Antwort (mit Verweis auf die entsprechende Rechtsgrundlage des § 178 Abs. 1 Satz 4-6 SGB IX), die Du bereits gestern erhalten hast, nicht gepasst hat und Du jetzt solange weiter fragst, bis eine Dir passende Antwort kommt - unabhängig davon, ob sie fundiert ist.
Auch hier solltest Du zumindest mal angeben, wieviel sbM Du vertrittst.
Solltest Du tatsächlich derjenige sein, der bei ca. 50 sbM regelmäßige wöchentliche Besprechungen mit den ersten beiden (!) Stellis von ca. 1Std. Dauer für notwendig hältst, wirst Du auch hier die Antwort bekommen, daß der AG sowas nicht zwingend als zu vergütende Zeit akzeptieren muß.

--
&Tschüß

Wolfgang

Wöchentliches Büro Gespräch mit Stellvertreter

siffertmi, Friday, 08.02.2019, 09:28 (vor 1903 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang, ich weiß zwar nicht wie du darauf kommst, dass ich in einem anderen Forum gefragt habe und die entsprechende Rechtsgrundlage des § 178 Abs. 1 Satz 4-6 SGB IX, bereits gestern erhalten haben soll. Dem ist nicht so. Auch dein Kommentar " dass mir irgendeine Antwort nicht gepasst hat und ich jetzt solange weiter frage, bis eine passende Antwort kommt - unabhängig davon, ob sie fundiert ist" finde ich hier völlig unangebracht und verstehe ich nicht. Es war eine ernstgemeinte Frage weil hierzu im Netzt nichts passendes zu finden war. Aber trotzdem Danke für deinen, wenn auch unangebrachten Kommentar hierzu.

Wöchentliches Büro Gespräch mit Stellvertreter

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 08.02.2019, 12:25 (vor 1903 Tagen) @ albarracin

Hallo,

dann hat wohl jemand anderes aus Eurer "Troika" in einem anderen Forum nachgefragt. Denn diese übereinstimmende Fallschilderung ist wohl kein Zufall.

Jedenfalls sollte zumindest den "Routiniers" unter Euch nach Lektüre von Gesetz und Kommentierung klar sein, daß derartige regelmäßigen Besprechungen bei SBVen mit weniger als 100 sbM nicht vom AG vergütet werden müssen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Wöchentliches Büro Gespräch mit Stellvertreter

Monica99, Friday, 08.02.2019, 09:23 (vor 1903 Tagen) @ siffertmi

Hallo,
die SBV ist lt. Gesetz eine EIN-Personenvertretung. Bedeutet, die Stellvertreter haben NUR ein ruhendes Mandat. Vergleichbar mit den Ersatzmitgliefern des BR/PR. Diese kommen also nur im gesetzl. Rahmen der Verhinderungsvertretung, Ausnahme ggf. bei mehr als 100 Schwerbehinderten, ins aktive Mandat.

Daher muss auch hier das Datenschutzgesetz beachtet werden. Also dürfen diesen im ruhenden Mandat KEINE Fakten/Daten genannt werden bzw. Einblick in Unterlagen gewährt werden. Ausnahme "Geschäftsübergabe"wegen anstehender Wahrnehmung der Verhinderungsvertretung.

Da die Stellvertreter nicht im Mandat sind, dürfen diese auch in dieser Zeit NICHT den Arbeitsplatz verlassen um Tätigkeiten oder Wochengespräche usw. als SBV wahrnehmen. Dieses wäre eine Arbeitspflichtverletzung welche der AG ahnden könnte,
.

Fazit: Er kann solche Verletzungen der Arbeitspflicht untersagen.

Der SBV drohen hier sogar ggf. wegen Verstoß gegen den Datenschutz rechtliche Maßnahmen.

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mfg Monica

Wöchentliches Büro Gespräch mit Stellvertreter

sbv-nl-west, NRW, Friday, 08.02.2019, 10:32 (vor 1903 Tagen) @ Monica99

Da die Stellvertreter nicht im Mandat sind, dürfen diese auch in dieser Zeit NICHT den Arbeitsplatz verlassen um Tätigkeiten oder Wochengespräche usw. als SBV wahrnehmen. Dieses wäre eine Arbeitspflichtverletzung welche der AG ahnden könnte,
.

Fazit: Er kann solche Verletzungen der Arbeitspflicht untersagen.

Ganz so einfach ist es für den Arbeitgeber auch nicht, da:

Der Vertretungsfall tritt ein, wenn die Vertrauensperson verhindert ist (§ 177 Abs. 1, SGB IX).

Diese Regelung entspricht den Bestimmungen des BetrVG für die Vertretung durch ein Ersatzmitglied (§25 Abs. 1, BetrVG).

Diesen Bezug findet man unter: https://www.integrationsaemter.de/publikationen/65c54/index.html in der Zeitschrift "Die Schwerbehindertenvertretung".

Da hier also Bezug auf den §25 Abs. 1, BetrVG genommen wird, gibt es auch hier einen Kommentar dazu:

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/BetrVG-25/BetrVG-25-1-2/index.php (Dieser ist öffentlich zugänglich)

Auch wenn ein Ersatzmitglied nur für eine begrenzte Zeit (z.B. als Krankheits- oder Urlaubsvertretung) zum Einsatz kommt, ist es doch für die Zeit seines Einsatzes vollwertiges Betriebsratsmitglied mit allen daraus sich ergebenden Rechten und Pflichten. Das gilt z.B. für: umfassende Informationen über anstehende Themen, eventuell die Möglichkeit, sich während der Arbeitszeit vorbereitend in diese Themen einzuarbeiten.

Tenor ist also aus Sicht des BIH zum Thema: Je intensiver der Austausch und die Zusammenarbeit zwischen Vertrauensperson und Stelli ist, desto wirkungsvoller kann der Stelli im Vertretungsfall agieren.

Ob das dann bei 50 Menschen mit Behinderungen im Betrieb einmal in der Woche sein muss, das liegt im vertrauensvollen Ermessen der SBV und kann ich von außen nicht bewerten.

Zum Thema Datenschutz, da kommt es darauf an, da:

Mit § 26 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes steht nun fest, dass „die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen (zwischen der Unternehmensführung/Arbeitgeber und dem Betriebsrat im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen) zulässig ist.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west

Wöchentliches Büro Gespräch mit Stellvertreter

Monica99, Friday, 08.02.2019, 13:19 (vor 1903 Tagen) @ sbv-nl-west

Hallo sbv-nl-west,

ich habe doch darauf hin verweisen, dass im Rahmen der Verhinderungsvertretung bzw. der Ausnahmen bei > 100 Schwerbehinderten es anders ist.

Sofern diese Fakten NICHT zutreffen ist es so, dass die Stellvertreter nicht eingebunden werden dürfen und auch nicht Einsicht in Unterlagen nehmen dürfen. Dieses wäre dann ein Verstoß gegen den Datenschutz der rechtliche Folgen bedeuten kann. Ich kann auch das Datenschutzgesetz NICHT via Betriebsvereinbarung oder Intergrationsvereinbarung aushebeln/ erweitern/ umgehen, denn dieses müsste sonst im Gesetz ausdrücklich erlaubt sein..

Tenor ist also aus Sicht des BIH zum Thema: Je intensiver der Austausch und die Zusammenarbeit zwischen Vertrauensperson und Stelli ist, desto wirkungsvoller kann der Stelli im Vertretungsfall agieren.

JA!! Aber eben NUR im Rahmen der Zulässigkeit, also im Rahmen des Gesetzes.

Ob das dann bei 50 Menschen mit Behinderungen im Betrieb einmal in der Woche sein muss, das liegt im vertrauensvollen Ermessen der SBV und kann ich von außen nicht bewerten.

Dieses ist im Rahmen des Gesetzes NICHT zulässig, es sei es steht eine aktuelle Verhinderungsvertretung an.

Auch wenn ein Ersatzmitglied (hier Stellvertreter) nur für eine begrenzte Zeit (z.B. als Krankheits- oder Urlaubsvertretung) zum Einsatz kommt, ist es doch für die Zeit seines Einsatzes vollwertiges Betriebsratsmitglied mit allen daraus sich ergebenden Rechten und Pflichten. Das gilt z.B. für: umfassende Informationen über anstehende Themen, eventuell die Möglichkeit, sich während der Arbeitszeit vorbereitend in diese Themen einzuarbeiten.

JA!! Aber erst ab diesem Zeitpunkt!! Nicht also schon vorher!! Bedeutet bei Krankheit oder Urlaub, ab dem ersten Krankheits- oder Urlaubstag.

Eines ist auch ganz KLAR! Die BIH regt nicht an gegen das Gesetz zu verstoßen. Daher bitte Aussagen dort nicht falsch auslegen.

--
mfg Monica

Wöchentliches Büro Gespräch mit Stellvertreter

sbv-nl-west, NRW, Friday, 08.02.2019, 17:46 (vor 1903 Tagen) @ Monica99

Hallo sbv-nl-west,

ich habe doch darauf hin verweisen, dass im Rahmen der Verhinderungsvertretung bzw. der Ausnahmen bei > 100 Schwerbehinderten es anders ist.

Hallo Monica99,

dem habe ich auch nicht wiedersprochen oder?

Sofern diese Fakten NICHT zutreffen ist es so, dass die Stellvertreter nicht eingebunden werden dürfen und auch nicht Einsicht in Unterlagen nehmen dürfen.

Wo steht geschrieben, dass sie sich bei dem Treffen konkret über Inhalte eines Mitarbeiters unterhalten? Das ist aus der Fragestellung nicht zu entnehmen.

Dieses wäre dann ein Verstoß gegen den Datenschutz der rechtliche Folgen bedeuten kann. Ich kann auch das Datenschutzgesetz NICHT via Betriebsvereinbarung oder Intergrationsvereinbarung aushebeln/ erweitern/ umgehen, denn dieses müsste sonst im Gesetz ausdrücklich erlaubt sein..

Es ist von Gesetz her erlaubt, BR/SBV sind keine "Dritten" laut Gesetz. Stichwort ist hier:

Der Grundsatz ist dabei immer die Frage: Gibt es einen legitimen Zweck, der die Speicherung begründet?

Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses dürfen personenbezogene Daten in dem Ausmaß gespeichert werden, wie sich das Recht oder die Notwendigkeit aus einem Gesetz, einem Tarifvertrag oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ableiten lassen.

Tenor ist also aus Sicht des BIH zum Thema: Je intensiver der Austausch und die Zusammenarbeit zwischen Vertrauensperson und Stelli ist, desto wirkungsvoller kann der Stelli im Vertretungsfall agieren.

JA!! Aber eben NUR im Rahmen der Zulässigkeit, also im Rahmen des Gesetzes.


Was ist denn dann das §25 BetrVG ? Kein Gesetz?

Warum nimmt darauf dann Bezug? Weil außerhalb des Gesetzes?

Und was ist mit „bei Verhinderung aufgrund der Wahrnehmung anderer Aufgaben im Betrieb“
Urlaub und Krankheit sind die nicht die alleinigen Gründe, siehe hierzu auch:

https://www.komsem.de/a-z/stellvertreter-stellvertreterin/

und

https://bund-laender-nrw.verdi.de/++co++213a42d0-f509-11e6-9f8b-525400afa9cc

Auch wenn ein Ersatzmitglied (hier Stellvertreter) nur für eine begrenzte Zeit (z.B. als Krankheits- oder Urlaubsvertretung) zum Einsatz kommt, ist es doch für die Zeit seines Einsatzes vollwertiges Betriebsratsmitglied mit allen daraus sich ergebenden Rechten und Pflichten. Das gilt z.B. für: umfassende Informationen über anstehende Themen, eventuell die Möglichkeit, sich während der Arbeitszeit vorbereitend in diese Themen einzuarbeiten.


Eines ist auch ganz KLAR! Die BIH regt nicht an gegen das Gesetz zu verstoßen. Daher bitte Aussagen dort nicht falsch auslegen.

Wenn man die benannten Links mal geöffnet hätte, hätte man feststellen können, das ich keinen persönlichen Bezug genommen habe, sondern zitiert habe. Siehe dazu in der Zeitschrift des BIH, Seite 35, Punkt 3.1 und den Link zum Kommentar §25 BtrVG.

Da die Fragestellung im Post keine Details enthielt, können sich also auch andere Konstellationen ergeben. Diese Möglichkeiten habe ich aufzeigen wollen.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west

Wöchentliches Büro Gespräch mit Stellvertreter

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 09.02.2019, 12:51 (vor 1902 Tagen) @ sbv-nl-west

hallo sbv-nl-west,

Du solltest § 25 BetrVG nicht überinterpretieren.

Für die SBV gelten aus dem § 25 nur die Kommentierung/Rechtsprechung zum Begriff der "Verhinderung".
Der Verhinderungsfall selber ist im SGB IX definiert. Und unter 100 sbM ist es völlig klar, daß Stellis nur anlassbezogen (Verhinderung o.ä.) tätig werden können. Und nur dann - im konkreten Vertretungsfall - kann eine vorherige/nachträgliche Abstimmung zulässig sein.
Für ein regelmäßiges, wöchentliches "Plauderstündchen" der VP mit den Stellis fehlt es nunmal bei weniger als 100 sbM an jeglicher Grundlage.

--
&Tschüß

Wolfgang

Wöchentliches Büro Gespräch mit Stellvertreter

sbv-nl-west, NRW, Tuesday, 12.02.2019, 10:30 (vor 1899 Tagen) @ albarracin

hallo sbv-nl-west,

Du solltest § 25 BetrVG nicht überinterpretieren.

Für die SBV gelten aus dem § 25 nur die Kommentierung/Rechtsprechung zum Begriff der "Verhinderung".
Der Verhinderungsfall selber ist im SGB IX definiert. Und unter 100 sbM ist es völlig klar, daß Stellis nur anlassbezogen (Verhinderung o.ä.) tätig werden können. Und nur dann - im konkreten Vertretungsfall - kann eine vorherige/nachträgliche Abstimmung zulässig sein.
Für ein regelmäßiges, wöchentliches "Plauderstündchen" der VP mit den Stellis fehlt es nunmal bei weniger als 100 sbM an jeglicher Grundlage.


Moin Wolfgang,

das ist mir schon bewusst, deshalb hatte ich in meinem ersten Post zum Thema ja auch geschrieben:

"Ob das dann bei 50 Menschen mit Behinderungen im Betrieb einmal in der Woche sein muss, das liegt im vertrauensvollen Ermessen der SBV und kann ich von außen nicht bewerten."

Und das da auch mehr Gründe geben kann im Vertretungsfall, außer "Urlaub und Krankheit".

und es deshalb für den AG nicht so einfach ist, als Grund nur "Urlaub und Krankheit" der 1. SBV gelten zu lassen.

Auch ich habe mich in den ersten Wochen nach der Wahl mit meinen Stellis alle 14 Tage getroffen, um sie zum Bspl.:

- Auf dieses Forum aufmerksam zu machen, da Lösungen, Lösungsansätze zu Themen nicht ausnahmslos schwarz oder weiß sein müssen.

- Die 1. Stellis mit zur GSBV-Sitzung eingeladen (alle vier Jahre nach den Wahlen), um die Schnittstellen bei Fragen untereinander, auch mal persönlich kennen zu lernen.

- Inhalte der SBV-Arbeit erläutert, damit meine Stellis bis zum ersten Seminar (was je nach Region, schon mal ein paar Monate dauern kann) nicht ganz ohne Wissen da stehen.

und ganz aktuell, da bei uns Um- und Zuzüge von Abteilungen anstehen, meine Stellis mit ins Boot genommen, das die neuen Arbeitsplätze der Arbeitsstättenrichtlinie und der Barrierefreiheit entsprechen und den betroffenen AN ihr persönliches Hilfsmittel erhalten bleibt und nichts verloren geht.

Zum einen, da ja heute viel mit Mails gearbeitet wird, stehen meine Stellis nicht "ganz dumm" da und Mails zum Thema sind super schnell beantwortet und der Zusatz in der Mail für weitere Details steht dir ab dem nächsten Werktag wieder unsere 1. SBV zur Verfügung.

Gerade in Abteilungen wo der kommende Umzug gerne mal auf einem Freitag vorgestellt wird, kann dem Betroffenen doch ein entspannter Rest-Freitag und Wochenende beschert werden :-)

Und meine Stellis stehen im Auge des Betroffenen nicht als unwissend dar, was ich persönlich auch nicht für ganz unwichtig halte, damit nicht alle Wahlen wieder neue andere Stellis gewählt werden, weil der Eindruck entstehen könnte, die Stellis haben mal so gar keine Ahnung, ich wähle beim nächsten mal jemand anderen.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west

Wöchentliches Büro Gespräch mit Stellvertreter

Monica99, Friday, 08.02.2019, 10:06 (vor 1903 Tagen) @ siffertmi

Hallo,

leider muss man vermehrt feststellen, dass Teilnehmer den Ersten Beitrag (ganz oben) Bitte vor der ersten Fragestellung lesen!!!!!!!!! nicht lesen und beachten. Dieses erschwert gute Antworten, da wichtige Fakten für gut Antworten fehlen. Leider ist auch dein Profil unvollständig.

Weiter muss man auch immer wieder feststellen, das SBVn das Gesetz missachten und auch klare verständliche Aussagen im Gesetz missachten. Hier wiederum das Thema Einpersonenvertretung und ruhende Mandate der Stellvertreter sowie in diesem Zusammenhang auch das Datenschutzgesetz.

--
mfg Monica

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