Befragung der SBV, Frage 3 (Gleichstellung)

soundso..., Tuesday, 12.02.2019, 14:03 (vor 1894 Tagen)

Im Fall des mir vorliegenden Gleichstellungsantrags gibt der sbM an, dass sein Arbeitsplatz für ihn nicht leidensgerecht sei.
Dies ist durchaus nachvollziehbar.
Aus Sicht von SBV und BR wäre der Arbeitsplatz aber unter bestimmten Voraussetzungen geeignet, der Mitarbeiter stimmt dieser Sichtweise zu.
Es wäre demnach bei Frage 3 "nein" anzukreuzen und darunter "ja" mit Angabe der möglichen Verbesserungsmaßnahmen.
Da ich noch neu als SBV bin, interessiert mich, wie diese Aussage erfahrungsgemäß von der afA eingeordnet wird?
Als Idee im Raum steht bei anhaltender Beeinträchtigung die Beantragung eines Lohnkostenzuschusses, da der Mitarbeiter nicht mehr 100% der üblichen Fallzahlen bearbeiten kann, sondern eher 70-50%.
Wäre hierfür Frage 3 besser mit "ja" zu beantworten oder spielt das gar keine Rolle?
Des weiteren ergibt sich die Frage, inwieweit vom Arbeitnehmer eine Arbeitszeitreduzierung verlangt werden könnte, bevor überhaupt das Thema Lohnkostenzuschuss aufkommt (könnte diese Frage auch in einen anderen thread packen, wenn das zu verwirrend wird ;-)?
Vielen Dank im voraus für jede Antwort :-)

Befragung der SBV, Frage 3

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 12.02.2019, 14:37 (vor 1894 Tagen) @ soundso...

Hallo,

die Verbesserung eines vorhandenen Arbeitsplatzes auf Grundlage des § 164 Abs. 4 SGB IX ist sehr wohl eine Gleichstellungsgrund im Sinne der sog. "Erlangensalternative".
Dabei muß allerdings beachtet werden, daß es sich hierbei nicht nur um einfache technische Ausstattungen handeln darf, da diese der AG sowieso umsetzen müßte - ggfs. mit Unterstützung der DRV im Rahmen von LTA. Es muß vielmehr auch um Maßnahmen der Arbeitsorganisation, der -Abläufe und/oder der Arbeitszeit gehen.
Bleibt dann weiterhin eine grundsätzliche behinderungsbedingte Leistungsminderung, die unabhängig von Art und Ausstattung des Arbeitsplatzes besteht, dann ist auch das ein gewichtiges Argument für eine Gleichstellung.
Bei dieser generellen Leistungsminderung sind dann in der Tat für den AG erlangbare Nachteilsausgleiche von Belang.

Diese Umstände mußt Du ggfs. ausführlich schildern. Dafür dürfte der Formularplatz nicht ausreichend sein, da solltest du dann einen entsprechenden Anhang dem Formular beilegen.

Bei einer dauernden Leistungsminderung muß allerdings darauf geachtet werden, daß sie mindestens ca. 30% beträgt und glaubhaft begründet wird. Bis zu 30% weniger Leistung als der Durchschnitt muß ein AG grundsätzlich erdulden.

Eine Reduzierung der Arbeitszeit kann der AG nicht einfach verlangen und noch weniger einseitig durchsetzen. Hier muß der AG dann den Weg der Änderungskündigung gehen, wenn es keine einvernehmliche Lösung gibt.
Und eine Änderungskündigung ist auch eine Kündigung iSd §§ 168ff SGB IX.

--
&Tschüß

Wolfgang

Befragung der SBV, Frage 3

garda, Berlin, Tuesday, 12.02.2019, 15:09 (vor 1894 Tagen) @ soundso...

Im Fall des mir vorliegenden Gleichstellungsantrags gibt der sbM an, dass sein Arbeitsplatz für ihn nicht leidensgerecht sei.
Dies ist durchaus nachvollziehbar.
Aus Sicht von SBV und BR wäre der Arbeitsplatz aber unter bestimmten Voraussetzungen geeignet, der Mitarbeiter stimmt dieser Sichtweise zu.
Es wäre demnach bei Frage 3 "nein" anzukreuzen und darunter "ja" mit Angabe der möglichen Verbesserungsmaßnahmen.

Hallo,

ausdrücklich als ergänzende Hinweis zur der sehr umfassenden und informativen Antwort meines Vorposters albarracin noch etwas.

Eine Gleichstellung kann nur entweder

auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz oder
zur Erlangung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes erfolgen.

Ist also der Arbeitsplatz nicht leidensgerecht, wird der Antrag sofort und vollkommen zurecht abgelehnt!

Deswegen ist die ausführliche Begründung in der Anlage so notwendig. Der AG wird dann durch die Gleichstellung in die Pflicht genommen den Arbeitsplatz anzupassen (Pensum, Art der Aufgaben usw.) und ohne die Gleichstellung besteht eine solche Pflicht eben nicht.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Befragung der SBV, Frage 3

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 12.02.2019, 22:27 (vor 1894 Tagen) @ soundso...

Moin Moin,

zunächst einmal, wenn der Arbeitgeber den Antragssteller zu einer Arbeitszeitreduzierung "überreden" will, ist dies als Änderungskündigung auch eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses, wenn sich der Antragssteller diese Reduzierung finanziell nicht leisten kann. Da hier im Falle der Gleichstellung auch das Integrationsamt prüfen muss, wäre hier auch ein posotiver Bescheid wichtig.

Wichtig ist, dass Du im Antrag auch Veränderungen am Arbeitsplatz benennen kannst, die zwingend mit den Schutzrechten der Schwerbehinderten verknüpft sind. Zudem wäre es gut, wenn auch die Vermittlung auf dem normalen Arbeitsmarkt aufgrund der Behinderungen auf deutliche Probleme stossen könnte und das Arbeitsverhältnis auch aus diesem Grund aufrechterhalten bleiben sollte. Sollte es so deutliche Probleme geben, dass ein Präventionsverfahren in absehbarer Zeit notwendig werden könnte, bitte auch hier den Zusammenhang herstellen. Gleiches gilt für Ausgleichszahlung an den Arbeitgeber bei außergewöhnlicher Belastung durhc Minderleistung und/oder unterstützte Beschäftigung, oder die Betreuung durch den Integrationsfachdienst .....

Je mehr Zusammenhänge zu Problemen, die nur mit der Gleichstellung gelöst werden können, man herstellen kann, desto wahrscheinlicher wird dieser genehmigt.

ZU der konkreten Frage, ich würde hier schreiben, dass aufgrund der geringeren Belastbarkeit des Beschäftigten der Arbeitsplatz ohne die Hilfestellung der Schwerbehinderten nicht leidensgerecht ist, aber mit der Ausgleichszahlung, die ggf. in einem Präventionsverfahren oder aber direkt beantragt werden kann, eine Chance darauf besteht, dass die Belastung für den Kollegen sinkt, sodass der Arbeitsplatz leidensgerecht werden könnte. Dieses ist aber nur mit den Schutzrechten der Schwerbehinderten erreichbar und ohne diese nicht zu erlangen, womit die Gleichstellung zur Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit möglichst bis zum Rentenalter und somit eine Belastung der Sozialkassen wie der Agentur für Arbeit wegen Arbeitslosigkeit nach einer Kündigung und/oder Rentenkasse vermieden werden kann.

Zu Deutsch, genehmigt die Gleichstellung, oder es droht euch eine finanzielle Belastung .......

Sollte der Antragssteller in Rentennähe sein, kann dieses so durchgehen, ist er aber noch rentenfern, erst recht, wenn eine Umschulung noch Chancen auf Genehmigung hätte, wird es schwerer, so zu argumentieren. Diese Ausgleichszahlung wird nämlcih nur gewährt, wenn andere Möglichkeiten, entweder einen anderen leidensgerechteren Arbeitsplatz zu erlangen und / oder Hilfestellungen der Rehabilitationsträger bis hin zur Umschulung ausscheiden.

Dann kommt es zur Formulierung auf die Behinderungen und den konkreten Arbeistplatz an.

Liebe Grüße

Hendrik

Liebe Grüße

Hendrik

Befragung der SBV, Frage 3

Georgina, Wednesday, 13.02.2019, 07:04 (vor 1893 Tagen) @ Hendrik1

Moin,

ich muss aus Interesse mal eine ganz "blöde" Frage stellen:
Nehmen wir an, ein MA hat eine Schwerbehinderung und durch kleine Anpassung in Aufgabenverteilung, Arbeitszeit etc. auch einen leidensgerechten Arbeitsplatz und kann diesen (angepasst) ausführen.
Sollte der GDB aufgrund von Gesetzesänderungen mal herabgestuft werden (da steckt ja keiner drin), würde der besondere Schutz ja nur mit einer Gleichstellung weiter fort bestehen.
Liegt hierin schon die Begründung, dass der vorhandene Arbeitsplatz nur mit der Gleichstellung aufrechterhalten werden kann....weil ja eben die Anspruchsgrundlage sonst weg fällt?

Befragung der SBV, Frage 3

garda, Berlin, Wednesday, 13.02.2019, 08:10 (vor 1893 Tagen) @ Georgina

ich muss aus Interesse mal eine ganz "blöde" Frage stellen:
Nehmen wir an, ein MA hat eine Schwerbehinderung und durch kleine Anpassung in Aufgabenverteilung, Arbeitszeit etc. auch einen leidensgerechten Arbeitsplatz und kann diesen (angepasst) ausführen.
Sollte der GDB aufgrund von Gesetzesänderungen mal herabgestuft werden (da steckt ja keiner drin), würde der besondere Schutz ja nur mit einer Gleichstellung weiter fort bestehen.
Liegt hierin schon die Begründung, dass der vorhandene Arbeitsplatz nur mit der Gleichstellung aufrechterhalten werden kann....weil ja eben die Anspruchsgrundlage sonst weg fällt?

Das ist gar keine blöde Frage, sondern ein gut gangbares Verfahren!

Bei der Heilungsbewährung ist das auch nicht so selten: erst GdB 100, dann 30 aber die Belastbarkeit ist nicht ausreichend. Klassischer Fall für eine Gleichstellung.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Befragung der SBV, Frage 3

Georgina, Wednesday, 13.02.2019, 09:33 (vor 1893 Tagen) @ garda

Bei der Heilungsbewährung ist das auch nicht so selten: erst GdB 100, dann 30 aber die Belastbarkeit ist nicht ausreichend. Klassischer Fall für eine Gleichstellung.

Ich befürchte, dass im Zuge der 6. ÄndVerVersmedV schon einige betroffen sein könnten....dafür muss man meines Erachtens nach nicht mal einen GDB auf Heilunsgbewährung haben. :-|
Wenn der angedachte Besitzstand in 2022 ausläuft und dann Nachprüfungen von Amtes wegen durchgeführt werden, wird diese Frage ggf. häufiger im Raum stehen ...:-(

OK, aber wenn bereits Anpassungen vorgenommen worden sind, scheint es ja eien Begründungsgrundlage zu sein...
Muss dieses eigentlich immer offiziell über ein BEM /Präventiosnverfahren passiert sein, oder bezieht sich dieses auch auf alle Maßnahmen, die man (nach dem Motto: "erst informell, dann offiziell") Abteilungsintern vereinbart hat?

Befragung der SBV, Frage 3

Monica99, Wednesday, 13.02.2019, 11:26 (vor 1893 Tagen) @ Georgina

Hallo,

die Gleichstellung dient und soll ja nicht dafür dienen, eine Absenkung des GDB auszugleichen. Denn eine Absenkung des GDB erfolgt ja wenn der Grund der Anerkennung einer Schwerbehinderung bzw eines GDB >= 50 nicht mehr gegeben ist.

Eine Änderung ggf Verschlechterung der ÄndVerVersmedV ist auf politischem Wege anzugehen.

--
mfg Monica

Befragung der SBV, Frage 3

garda, Berlin, Wednesday, 13.02.2019, 11:28 (vor 1893 Tagen) @ Georgina

Ich befürchte, dass im Zuge der 6. ÄndVerVersmedV schon einige betroffen sein könnten....dafür muss man meines Erachtens nach nicht mal einen GDB auf Heilunsgbewährung haben. :-|
Wenn der angedachte Besitzstand in 2022 ausläuft und dann Nachprüfungen von Amtes wegen durchgeführt werden, wird diese Frage ggf. häufiger im Raum stehen ...:-(

Ob das geltendes Recht wird, warten wir erstmal ab.

OK, aber wenn bereits Anpassungen vorgenommen worden sind, scheint es ja eien Begründungsgrundlage zu sein...
Muss dieses eigentlich immer offiziell über ein BEM /Präventiosnverfahren passiert sein, oder bezieht sich dieses auch auf alle Maßnahmen, die man (nach dem Motto: "erst informell, dann offiziell") Abteilungsintern vereinbart hat?

Ein BEM ist dafür keine Voraussetzung. Längst nicht jeder hat eine BV/DV die auch ein BEM in Eigeninitiative vorsieht. So kann es bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten durchaus auch ein normales Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB 9 sein.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Befragung der SBV, Frage 3

Georgina, Wednesday, 13.02.2019, 15:16 (vor 1893 Tagen) @ garda

Ein BEM ist dafür keine Voraussetzung. Längst nicht jeder hat eine BV/DV die auch ein BEM in Eigeninitiative vorsieht. So kann es bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten durchaus auch ein normales Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB 9 sein.

Und wenn die Massnahmen noch unterhalb der Schwelle eines Präventionsverfahrens durchgeführt werden? Also auf "Abspracheebene" innerhalb einer Abteilung ….also eine interne Vereinbarung mit schriftlicher Fixierung, aber eben ohne AG, Integrationsamt etc. ?

Befragung der SBV, Frage 3

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 13.02.2019, 16:11 (vor 1893 Tagen) @ Georgina

Moin Moin Georgina,

wenn die Absprachen aufgrund der Schwerbehinderung getroffen wurden und/oder an diese gekoppelt wurden, ist es aus meiner Sicht egal, auf welcher Ebene dieses geschehen ist. Wichtig ist, wenn die Person auf diese Absprachen weiterhin angewiesen ist, dass die Schutzrechte aufrechterhalten bleiben und somit die Gleichstellung beantragt wird.

Ist dies aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geschehen, begründet dieses keinen Gleichstellungsantrag, weil die besonderen Schutzrechte hierfür nicht benötigt werden.

Liebe Grüße

Hendrik

Befragung der SBV, Frage 3

Georgina, Thursday, 14.02.2019, 06:32 (vor 1892 Tagen) @ Hendrik1

wenn die Absprachen aufgrund der Schwerbehinderung getroffen wurden und/oder an diese gekoppelt wurden, ist es aus meiner Sicht egal, auf welcher Ebene dieses geschehen ist. Wichtig ist, wenn die Person auf diese Absprachen weiterhin angewiesen ist, dass die Schutzrechte aufrechterhalten bleiben und somit die Gleichstellung beantragt wird.Ist dies aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geschehen, begründet dieses keinen Gleichstellungsantrag, weil die besonderen Schutzrechte hierfür nicht benötigt werden.

Ok danke, dass hilft mir schon mal weiter :-)

Befragung der SBV, Frage 3

Georgina, Thursday, 14.02.2019, 06:46 (vor 1892 Tagen) @ Hendrik1

Ist dies aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geschehen, begründet dieses keinen Gleichstellungsantrag, weil die besonderen Schutzrechte hierfür nicht benötigt werden.

Was mich aber noch interessiert (auch wenn es sich vielleicht etwas spitzfindig anhört): Der AG hat eine allgemeine Fürsorgepflicht, welche auch die Rücksichtnahem auf die Gesundheit beinhaltet- zumindest in bestimmten Grenzen. Bringt nun ein Arbeitnehmer ein Attest bei, aus welchem hervorgeht dass er xy nicht mehr tun darf, so hat er erst mal darauf zu reagieren.
Wo genau liegt die "Trennschärfe" zwischen § 106 GeWo und § 164 SGB IX?

Befragung der SBV, Frage 3

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 14.02.2019, 13:56 (vor 1892 Tagen) @ Georgina

Moin Moin Georgina,

die gibt es so genau nicht.
Sind Hilfestellungen der Schwerbehinderten notwendig, befinden wir uns eindeutig im SGB IX, ist jemand mit allgemeinen Mitteln im Beschäftigungsverhältnis zu halten auf der "normalen" Seite und dazwischen im Graufeld. Manche Arbeitgeber würden einen auch ärztlicherseits begründeten höheren Pausenbedarf in jedem Fall schon als besondere Fürsorgepflicht ansehen, der nur bei Schwerbehinderten gewährt wird, für andere ist dieses - Gott sei Dank - noch selbstverständlich, erst recht, so lange es ohne Probleme in den Betriebsablauf integrierbar ist.

Bei uns schwankt dieses innerhalb des Betriebs, je nach Vorgesetztem/r.

Liebe Grüße

Hendrik

Befragung der SBV, Frage 3

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 13.02.2019, 22:46 (vor 1893 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin,

Hallo Hendrik

das hier siehst du mE falsch:
zunächst einmal, wenn der Arbeitgeber den Antragssteller zu einer Arbeitszeitreduzierung "überreden" will, ist dies als Änderungskündigung

Ein Gesprächsangebot, wie aufdringlich es auch sein mag, ist keine Änderungskündigung.
Der AG nutzt erst mal den Spielraum aus, dem ihm das BAG in Sachen "einvernehmlicher Einigung" leider mit einer völlig weltfremden Rechtsprechung läßt - auch mit Hilfe einer gewissen Drucksituation.
Bestimmte Discounter lassen grüßen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Befragung der SBV, Frage 3

soundso..., Friday, 15.02.2019, 12:51 (vor 1891 Tagen) @ soundso...

Vielen Dank, ich bin ganz glücklich mit den vielen hilfreichen Antworten und werde all eure Überlegungen mit einbeziehen! Allen ein schönes Wochenende :-)

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