TzBfG kontra SGB IX ?? (Einstellung)

paul1, Saturday, 16.02.2019, 10:11 (vor 1888 Tagen)

Hallo liebe Forumsmitglieder,
ich diskutiere mit meinem Stellv. und dem PR über folgende Frage:

Wenn ein Arbeitnehmer bereits einmal sachgrundlos (Behörde) beschäftigt wurde darf er ja kein weiteres Mal sachgrundlos eingestellt werden, weil sich daraus eine Festanstellung ergeben würde.
(BAG, Beschluss vom 06.06.2018, AZ: 1 BvR 1375/14 -)

Wenn sich nun dieser Arbeitnehmer (schwerbehindert) erneut auf eine sachgrundlos ausgeschriebene Stelle in dieser Behörde bewirbt muss er dann gemäß § 165 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, obwohl klar ist, dass er gemäß der Vorgabe (§ 14 Abs. 2 TzBfG) keine Chance hat?

Wie seht ihr das?
Gruß Paul

TzBfG kontra SGB IX ??

Cebulon, Saturday, 16.02.2019, 22:41 (vor 1888 Tagen) @ paul1

Wenn ein Arbeitnehmer bereits einmal sachgrundlos (Behörde) beschäftigt wurde darf er ja kein weiteres Mal sachgrundlos eingestellt werden, weil sich daraus eine Festanstellung ergeben würde. Wenn sich nun dieser Arbeitnehmer (schwerbehindert) erneut auf eine sachgrundlos ausgeschriebene Stelle in dieser Behörde bewirbt, muss er dann gemäß § 165 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, obwohl klar ist, dass er gemäß der Vorgabe (§ 14 Abs. 2 TzBfG) keine Chance hat?

Hallo Paul,
diese zitierte Entscheidung ist nicht vom BAG, sondern vielmehr vom BVerfG, das das BAG "zurückgepfiffen" hat. Ausführliche Anmerkung zum Beschluss mit Ausnahmen von Frieling, jurisPR-ArbR 30/2018 Anm. 1. Das BAG hatte verfassungswidrig 3-jährige Grenze erfunden, demnach sich als ­ "Gesetzgeber aufgespielt", ­ sowie die Gewaltenteilung ignoriert und seine Kompetenzen weit überschritten. Das wirft das BVerfG dem Siebten Senat des BAG vor.

Ich meine, dass hier grundsätzlich kein erneutes Vorstellungsgespräch erforderlich ist, weil dieses von vornherein offensichtlich völlig sinnlos wäre, zumindest dann, wenn in Stellenausschreibung klar auf § 14 Abs. 2 TzBfG hingewiesen wurde. Ob's schon Fachliteratur gibt, ist mir unbekannt.

Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn die "Vorbeschäftigung sehr lang zurückliege, ganz anders geartet oder sie nur von sehr kurzer Dauer gewesen sei", so das Bundesverfassungsgericht.

Kürzlich hat BAG, Urteil vom 23.01.2019 - 7 AZR 733/16 - entschieden, ­ dass acht Jahre kein sehr lang zurückliegender Zeitraum sei.

Gruß,
Cebulon

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