Aussetzen einer Entscheidung des Arbeitgebers (Allgemeines)

David ⌂, NRW, Sunday, 31.03.2019, 20:19 (vor 1846 Tagen)

Liebe Mitstreiterinnen und liebe Mitstreiter.

Als VPschwbM beschäftigt mich folgende Frage:

Hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entsprechend §178 SGB IX, Abs. 2 Satz 1 nicht beteiligt und hat die Schwerbehindertenvertretung die Entscheidung des Arbeitgebers entsprechend § 178 Abs. 2 Satz 2 ausgesetzt.
(Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; ) Kann diese Entscheidung dennoch im BR /PR, vor der nachgeholten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung durch den Arbeitgeber, rechtskräftig zur Abstimmung gebracht werden ?

Danke für Eure Ansichten / Eure Meinung zu dem Sachverhalt :-)

Liebe Grüße
David
VPschwbM

Aussetzen einer Entscheidung des Arbeitgebers

garda, Berlin, Monday, 01.04.2019, 07:27 (vor 1846 Tagen) @ David

(Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; ) Kann diese Entscheidung dennoch im BR /PR, vor der nachgeholten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung durch den Arbeitgeber, rechtskräftig zur Abstimmung gebracht werden ?

Hallo David,

der BR/PR/MAV ist so wenig an deine Entscheidung gebunden wie du an ihre Entscheidungen. Das ist also durchaus möglich. Du kannst allerdings die Zustimmung der Personalvertretung ebenfalls für 7 Tage aussetzen. Dies ist allerdings nur sehr begrenzt sinnvoll, da sich deren Fristen nicht verlängern und deren von dir erzwungenes Schweigen dann als Zustimmung gewertet wird.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Aussetzen einer Entscheidung des Arbeitgebers

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 01.04.2019, 10:54 (vor 1846 Tagen) @ David

Hallo,

Die Pflichten des AG ggü. der SBV sind unabhängig von den Pflichten des AG ggü. dem BR. Es sind grundsätzlich getrennte Verfahren.
Die Verbindung beider Verfahren besteht lediglich darin, daß eine nicht erfolgte bzw. unvollständige Information und Anhörung der SBV für den BR einen ausreichenden Ablehnungsgrund gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG darstellt.

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&Tschüß

Wolfgang

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