BAG: Keine Beschäftigungsgarantie für Menschen mit Schwerbehinderung (Allgemeines)

sirharlekin, Friday, 17.05.2019, 06:21 (vor 1800 Tagen)

Hallo zusammen,

könnt ihr euch bitte das folgende Urteil des BAG vom 16.05.2019 anschauen?

AZ: 6 AZR 329/18

Ich habe eine der vielen Zusammenfassungen von Google als Link angehangen.

https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bag-keine-beschaeftigungsgarantie-fuer-menschen-mit-schwerbehinderung

Quintessenz, wenn ich es korrekt verstehe: Im Rahmen einer Sozialauswahl, von der auch SB/GG betroffen sind, ist der AG nicht verpflichtet nach §164 einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den er nach seinem Organisationskonzept nicht mehr benötigt.

Fällt der Arbeitsplatz also im Rahmen von Umorganisation weg und kann der SB/GG keinen anderen freien Arbeitsplatz - mangels Ausbildung/Fähigkeiten - besetzen, dann ist er nicht durch §164 geschützt.

Das ist für mich insofern neu, als dass ich bisher immer davon ausging, das bei betriebsbedingten Kündigungen durch Sozialauswahl SB/GG in gleichem Maße betroffen sind. Das wurde mir auch immer durch das Integrationsamt mitgeteilt; dieses stimmt betriebsbedingten Kündigungen ja quasi ausnahmslos zu.

Bedeutet dieses Urteil im Umkehrschluss, dass, sofern es in der Unternehmung andere freie Stellen gibt, der SB/GG entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt und im Rahmen der Zumutbarkeit auf diese Stelle geschult bzw. eingearbeitet werden kann, dass er nicht von betriebsbedingten Kündigungen betroffen ist und quasi aus der Sozialauswahl fällt?

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Viele Grüße

BAG: Keine Beschäftigungsgarantie für Menschen mit Schwerbehinderung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 17.05.2019, 08:32 (vor 1800 Tagen) @ sirharlekin

Hallo,

ich finde anhand der Pressemitteilung und den weiteren Veröffentlichungen nichts wesentlich Neues.
Auch bisher hatten schwerbehinderte AN keinen absoluten Beschäftigungsanspruch, auch bisher mußten bei schwerbehinderten AN Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vorab geprüft werden. Und auch bisher mußte der AG grundsätzlich keinen unwirtschaftlichen Arbeitsplatz schaffen oder aber freikündigen.

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&Tschüß

Wolfgang

BAG: Keine Beschäftigungsgarantie für Menschen mit Schwerbehinderung

sirharlekin, Friday, 17.05.2019, 09:40 (vor 1800 Tagen) @ albarracin

Hallo,
gilt diese "Vorabprüfung der Weiterbeschäftigung" auch, wenn sie im Rahmen einer Sozialauswahl betroffen gewesen wären? Das wurde mir wie erwähnt vom Integrationsamt so nie kommuniziert.

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Viele Grüße

BAG: Keine Beschäftigungsgarantie für Menschen mit Schwerbehinderung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 17.05.2019, 14:31 (vor 1800 Tagen) @ sirharlekin

Hallo,

Hallo,

gilt diese "Vorabprüfung der Weiterbeschäftigung" auch, wenn sie im Rahmen einer Sozialauswahl betroffen gewesen wären?

Na klar, sobald die Beschäftigung gefährdet ist gem. § 167 Abs. 1 SGB IX.

Das wurde mir wie erwähnt vom Integrationsamt so nie kommuniziert.

Abgesehen davon, daß es auch bei den IAs "solche und solche" gibt, sollte man das als SBV eigentlich wissen und einfordern. Aber wenn sich die SBV selbst keinen Kopf macht und der AG einleuchtend argumentiert, was soll dann das IA noch machen ?

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&Tschüß

Wolfgang

BAG: Keine Beschäftigungsgarantie für Menschen mit Schwerbehinderung

MatthiasNRW, Monday, 20.05.2019, 13:33 (vor 1797 Tagen) @ albarracin

Hallo,

gilt diese "Vorabprüfung der Weiterbeschäftigung" auch, wenn sie im Rahmen einer Sozialauswahl betroffen gewesen wären?

Na klar, sobald die Beschäftigung gefährdet ist gem. § 167 Abs. 1 SGB IX.

Das wurde mir wie erwähnt vom Integrationsamt so nie kommuniziert.

Abgesehen davon, daß es auch bei den IAs "solche und solche" gibt, sollte man das als SBV eigentlich wissen und einfordern. Aber wenn sich die SBV selbst keinen Kopf macht und der AG einleuchtend argumentiert, was soll dann das IA noch machen ?

§ 167 SGB IX verpflichtet ja auch nicht das Integrationsamt, sondern den Arbeitgeber ;)

Das Problem dürfte in der Regel (auch beim Prüfungsumfang des IAmts) darin liegen, dass keine freien AP ersichtlich sind, bzw. vom Beschäftigten, MAV oder SBV (genau diese Personen kennen doch das Unternehmen!) nicht genannt werden. Regelmäßig dürfte der Vortrag des Arbeitgebers dahingehend lauten, dass "keine alternativen Arbeitsplätze vorhanden" sind. Im Zusammenhang mit betriebsbedingten Kündigungen (z. B. aufgrund von Umstrukturierungen oder wirtschaflicher Schieflage) ist das auch nicht unbedingt komplett abwegig. Ich kann mir kaum vorstellen, dass irgendein IAmt den Hinweis auf eine freie Stelle ignorieren würde.

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Gruß
Matthias

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