Teilnahme an Fraktionssitzung einer Gewerkschaft (Umgang mit BR / PR)

Sheldor, NRW, Thursday, 06.06.2019, 08:44 (vor 1780 Tagen)

Guten Morgen!

In unserem Personalrat sind Mitglieder von 2 konkurrierenden Gewerkschaften vertreten (GdP und DPolG).
Wenn eine Personalratssitzung ansteht, wird die SBV auch jedesmal ordnungsgemäß eingeladen. Allerdings ist es nun zur Regel geworden, dass die Gewerkschafen vor der eigentlichen Personalratssitzung getrennt in "Fraktionssitzung" gehen. In diesen Fraktionssitzungen wird dann über die anstehenden Tagesordnungspunkte diskutiert und auch schon weitestgehend festgelegt, wie später zu den einzelnen Punkten abgestimmt wird.

Nun meine Frage: Hat die SBV das Recht, an diesen Fraktionssitzungen teilzunehmen? Denn gerade in diesen Fraktionssitzungen würden Entscheidungen ja ausführlich besprochen, was natürlich auch hilfreich für die SBV-Arbeit wäre.
Wenn ja, könnte theoretisch ein GdP-Mitglied, welches auch Vertrauensperson ist, an der Fraktionssitzung der konkurrierenden DPolG teilnehmen!?

Vielleicht hat da jemand eine Idee??

Einen lieben Gruß,

Sheldor

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Schwerbehindertenvertreter, 64 Schwerbehinderte (inkl. Gleichgestellter)

Teilnahme an Fraktionssitzung einer Gewerkschaft

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 06.06.2019, 10:38 (vor 1780 Tagen) @ Sheldor

Hallo,

da derartige "Fraktionssitzungen" weder im Personalvertretungs- noch im Betriebsverfassungsrecht vorgesehen sind und dafür auch keine bezahlte Arbeitszeit in Anspruch genommen werden darf, gibt es auch kein gesetzliches Teilnahmerecht für SBVen.

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&Tschüß

Wolfgang

Teilnahme an Fraktionssitzung einer Gewerkschaft

Sheldor, NRW, Thursday, 06.06.2019, 11:58 (vor 1780 Tagen) @ albarracin

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

So in etwa habe ich mir das auch gedacht!

Gruß,

Sheldor

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Schwerbehindertenvertreter, 64 Schwerbehinderte (inkl. Gleichgestellter)

Teilnahme an Fraktionssitzung einer Gewerkschaft

WoBi, Thursday, 06.06.2019, 16:34 (vor 1780 Tagen) @ Sheldor

Hallo Sheldor,

hier geht es um die Grundeinstellung der gewählten Personalräte und die Ausgestaltung des Personalvertretungsrechtes durch den jeweiligen Gesetzgeber. Die Gesetzgeber haben eine geteilte Interessensvertretung durch die Zweiteilung (früher Dreiteilung – Arbeiter) in Beamte und Angestellte geschaffen. Die zwei Gruppen haben unterschiedliche Möglichkeiten der Abstimmungsgestaltung.
Zusätzlich kommen die verschiedenen Interessensgruppen die sich zur Wahl stellen zum Tragen und auch gewählt werden. Es sind dann aber gewählte Interessensvertreter der Angestellten und Beamten der Dienststelle. Sie haben die Interessen der Kolleginnen und Kollegen zu vertreten und zwar unabhängig und weisungsfrei als gleichberechtigte Mitglieder im Gremium. Der Souverän ist das Gremium (Beschlussfassung) und dort hat die Meinungsfindung durch Diskussion zu erfolgen. Weshalb meiner Meinung nach jeder gewählte Interessensvertreter Rhetorikkenntnisse benötigt.

Solle Vorbesprechungen einzelner Personalräte zur Meinungsfindung während der Arbeitszeit sind bei großen Gremien oder häufige Teilnahme von Ersatzmitgliedern sicher zweckmäßig, um z.B. die Meinung des zu Vertretenden einzuholen und den nicht so intensiv eingebundenen Ersatzmitgliedern die Vorgeschichte aufzuzeigen, damit dieser ihre Meinung zu den Abstimmungspunkten erarbeiten können. Es sind sitzungsvorbereitende Gespräche zur anstehenden Personalratssitzung. Im Personalrat gibt es keine Fraktionen, sondern nur Gruppen.
Versammlungen der einzelnen Gewerkschaften sind in der Freizeit durchzuführen.

Den aufgezeigten „Fraktionszwang“ kann z.B. mit geheimen Abstimmungen unterlaufen werden. Für dich als SBV ist die Diskussion und die Möglichkeit die Interessen von behinderten Kolleginnen und Kollegen einzubringen zu können von besonderer Bedeutung. Da ist ein „festgeschriebenes“ Abstimmungsverhalten ohne Berücksichtigung der aktuellen Argumentation der SBV hinderlich. Hier hilft das Hinterfragen der einzelnen Gremiumsmitglieder und das Gespräch vor der jeweiligen Sitzung mit den einzelnen Gewählten. Damit die SBV was im Gremium bewegen kann, braucht sie 50% der Stimmen und einen Freund.

In Sachsen und Bayern im Geltungsbereich des landesspezifischen Personalvertretungsrechtes kann die SBV unter bestimmten Bedingungen selbst mitabstimmen. Da reichen 50% aus, um eine Abstimmung auf Stimmengleichheit und damit auf „Nein“ zu setzen.

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Gruß
Wolfgang

Teilnahme an Fraktionssitzung einer Gewerkschaft

Cebulon, Thursday, 06.06.2019, 19:54 (vor 1779 Tagen) @ WoBi

Versammlungen der einzelnen Gewerkschaften sind in der Freizeit durchzuführen.

Hallo Wolfgang, wenn es da „Fraktionssitzungen“ gibt, so ist das wohl reines „Freizeitvergnügen“. Wenn das „auf Dienstzeit“ gemacht würde, wäre das wohl unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, oder?

In Sachsen im Geltungsbereich des landesspezifischen Personalvertretungsrechtes kann die SBV unter bestimmten Bedingungen selbst mitabstimmen.

In Sachsen SBV-Stimmrecht? Gab es da eine Rechtsänderung im SächsPersVG? Welcher Paragraph?

Gruß,
Cebulon

Teilnahme an Fraktionssitzung einer Gewerkschaft

WoBi, Friday, 07.06.2019, 09:52 (vor 1779 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

gut, dass du aufpasst.:-) Irgendwie bin ich mit den Freistaaten durcheinandergekommen.
Habe es doch im einen Beitrag selbst geschrieben: https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19183

Es wäre schön, wenn andere Bundesländer dem bayerischen Weg folgen würden und der SBV neben der JAV auch ein Stimmrecht unter bestimmten Bedingungen einräumen würden. Vorbildfunktion könnte eine Anpassung im BPersVG sein.

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Gruß
Wolfgang

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