K-SBV Zuständigkeit bei Krankheit der SBV ? (Allgemeines)

Nobi69, Potsdam, Thursday, 20.06.2019, 19:54 (vor 1744 Tagen)

Hallo Zusammen...

Auch am heutigen Feiertag in NRW sind wir ..SBV.. im Geschäft, zumindest gedanklich ;-)

Meine frage heute lautet....

Unser Konzern hat 5 Betriebe mit jeweils eigenen SBV.

In einem der Betriebe sind Vorsitzender und Stellvertreter seit vielen Monaten krank und es ist nicht abzusehen, wann die Kollegen-Innen wieder erreichbar sein werden.

...können sich die SBM dieses Betriebes solange die Krankheit ihrer SBV,ler andauert, mit ihren Angelegenheiten an die K-SBV wenden...?

...Darf die K-SBV dann diese SBM vertreten, bzw. ist die K-SBV in dem genannten Fall zuständig....?


Wie immer...vielen Dank, im Voraus

K-SBV Zuständigkeit bei Krankheit der SBV ?

WoBi, Friday, 21.06.2019, 09:11 (vor 1743 Tagen) @ Nobi69

Hallo Nobi69,

eine Stufenvertretung ist nur in Betrieben/Dienststellen zuständig, wo es keine eigene SBV gibt.

Es liegt an den Wählern (einfaches Wahlverfahren) / Wahlvorstand wenn nicht genügend stellvertretende Mitglieder, wie aufgezeigt auch im Krankheitsfall, zur Wahl festgelegt worden sind oder sich nicht genügend Kandidaten zur Wahl stellen.

Gleich Vorweg:
Eine Nachwahl von stellvertretende Mitglieder ist nicht möglich, wenn es noch gewählte Stellvertreter gibt!

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Gruß
Wolfgang

K-SBV Zuständigkeit bei Krankheit der SBV ?

Nobi69, Potsdam, Friday, 21.06.2019, 13:45 (vor 1743 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang

Vielen Dank für die Antwort...
Auf unserer ersten Konzern SBV-Sitzung habe ich heute unter anderem erfahren, dass es einen Betrieb im Konzern gibt, in dem es gar keine SBV ...wohl aber um die 3 SBM gibt. Deren Angelegenheiten werden vom BR mitgeregelt.

Habe ich das dann richtig verstanden, die Konzern SBV ist nur dann zuständig, wenn es allgemeine Angelegenheiten, aller SBM im Konzern zu regeln gibt..?

Viele Grüße

Nobi69

K-SBV Zuständigkeit bei Krankheit der SBV ?

WoBi, Monday, 24.06.2019, 11:05 (vor 1740 Tagen) @ Nobi69

Hallo Nobi69,

die Aufgabenstellung einer Stufenvertretung ergibt sich aus § 180 Abs. 6 SGB IX:
"Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist; dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss entsprechender Inklusionsvereinbarungen. Satz 1 gilt entsprechend für die Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt sind. Die nach Satz 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig; sie gibt der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den schwerbehinderten Menschen beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Personalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist."

Die GSBV ist kein "Vorgesetzter" der örtlichen SBV oder die KSBV ist kein "Vorgesetzter" der GSBV. Die Stufenvertretung ist nicht den anderen Interessenvertretungen "übergeordnet", noch weisungsberechtigt. Es ändert sich nur der jeweilige Ansprechpartner im Betrieb/Dienststelle, dem auf Augenhöhe zu begegnen ist. Es gibt keine Hierarchie, was die "Chefs" gerne hätten und gewohnt sind.

Bezüglich des Betriebes ohne eigene SBV (weil die Wahlvoraussetzungen nicht gegeben sind) ist zu differenzieren wie die organisatorische Anbindung an den Konzern erfolgt. Ist der SBV-lose Betrieb einem Betrieb mit einer GSBV zugeordnet, ist diese zuständig. Die KSBV wäre zuständig, wenn dieser SBV-lose Betrieb direkt dem Konzern zugeordnet wäre, als z.B. der KBR direkt zuständig wäre.

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Gruß
Wolfgang

K-SBV Zuständigkeit bei Krankheit der SBV ?

Nobi69, Potsdam, Tuesday, 25.06.2019, 14:06 (vor 1739 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang

Vielen Dank für die ausführliche Antwort, damit kann ich etwas anfangen..!

Viele Grüße
Nobi69

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