Fahrtkosten per Taxi zur täglichen Arbeit hin und zurück (Allgemeines)

onkel, Monday, 24.06.2019, 10:44 (vor 1740 Tagen)

Liebe KollegInnen und Kollegen,
ich frage an, unter welchen Bedingungen die täglichen Fahrtkosten zum Arbeitsplatz hin und zurück bezahlt werden. Die Kollegin hat nach einem schweren Schlaganfall aus medizinischen Gründen nicht mehr die Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel/Bus & Bahn zu nutzen. Sie hat mit neurologischen Aussetzern zu kämpfen und wohnt abseits der öffentlichen Verkehrsruten.

Letztendlich geht es darum die Bedingungen zu erfahren wann AFA oder das Integrationsamt für die dauernde Nutzung eines Taxis kostenmäßig aufkommen.

Die MA fährt noch ihren privaten PKW was meiner Meinung nach unverantwortlich ist.


einen schönen Sommertag
wünscht Euch
onkel

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carpe diem!

Fahrtkosten per Taxi zur täglichen Arbeit hin und zurück

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 24.06.2019, 16:10 (vor 1740 Tagen) @ onkel

Hallo,

hier würde ich grundsätzlich mal § 49 Abs. 8 Nr. 4b SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html
als Anspruchsgrundlage in Erwägung ziehen.

Was spricht denn gegen eine Kontaktaufnahme mit IFD oder IA, um das Problem mit diesen gemeinsam zu klären?
Falls es sich um eine Reha-Leistung handelt, werden die schon sagen können, wer ihrer Meinung nach zuständiger Reha-Träger sein könnte - auf die AA würde ich da nicht unbedingt tippen.

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&Tschüß

Wolfgang

Fahrtkosten per Taxi zur täglichen Arbeit hin und zurück

Cebulon, Monday, 24.06.2019, 16:40 (vor 1740 Tagen) @ onkel

Die MA fährt noch ihren privaten PKW, was meiner Meinung nach unverantwortlich ist.

Hallo, das zu beurteilen ist m.E. vorrangig Sache der Mediziner.

Letztendlich geht es darum, die Bedingungen zu erfahren, wann AFA oder das Integrationsamt für die dauernde Nutzung eines Taxis kostenmäßig aufkommen.

Womöglich käme vorübergehende Förderung u.U. in Betracht nach dem § 25 SchwbAV entsprechend dem Beispielsfall in ZB 2-2013?

Gruß,
Cebulon

Fahrtkosten per Taxi zur täglichen Arbeit hin und zurück

MatthiasNRW, Tuesday, 25.06.2019, 13:59 (vor 1739 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

Letztendlich geht es darum, die Bedingungen zu erfahren, wann AFA oder das Integrationsamt für die dauernde Nutzung eines Taxis kostenmäßig aufkommen.


Womöglich käme vorübergehende Förderung u.U. in Betracht nach dem § 25 SchwbAV entsprechend dem Beispielsfall in ZB 2-2013?

in dem Fall sehe ich keine besondere Lebenslage.
Generelle Grundlage für eine Förderung aus der Ausgleichsabgabe wäre meines Erachtens § 20 SchwbAV i. V. m. § 9 Abs. 1 2. Alt. KfzHV. Dies allerdings aufgrund des Nachrangs der Integrationsämter nur bei Beamten oder Selbstständigen.

In allen anderen Fällen sehe ich den Rehabilitationsträger in der Pflicht, mutmaßlich also Arbeitsagentur oder Rentenversicherung, abhängig von den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Dann über den bereits genannten § 49 SGB IX i. V. m. der KfzHV.

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Gruß
Matthias

Fahrtkosten per Taxi zur täglichen Arbeit hin und zurück

MatthiasNRW, Tuesday, 25.06.2019, 14:16 (vor 1739 Tagen) @ onkel

Hallo,

ich frage an, unter welchen Bedingungen die täglichen Fahrtkosten zum Arbeitsplatz hin und zurück bezahlt werden. Die Kollegin hat nach einem schweren Schlaganfall aus medizinischen Gründen nicht mehr die Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel/Bus & Bahn zu nutzen. Sie hat mit neurologischen Aussetzern zu kämpfen und wohnt abseits der öffentlichen Verkehrsruten.

die Kfz-Hilfe (auch in Form eines Beförderungsdienstes) setzt voraus, dass die betroffene Person behinderungsbedingt keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann. Eine fehlende Anbindung an den ÖPNV löst für sich isoliert erstmal keinen Anspruch aus.

Das Formularpaket der Rentenversicherung ist hier hinterlegt: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/BadenWuerttemberg/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_antraege/01_versicherte/03_reha/_DRVBW_Paket_Kraftfahrzeughilfe.html

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Gruß
Matthias

Fahrtkosten per Taxi zur täglichen Arbeit hin und zurück

Cebulon, Tuesday, 25.06.2019, 16:37 (vor 1739 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo, habe noch Förderbeispiel gefunden aus dem Rheinland. Einem Bäckerlehrling hat dort eine Arbeitsagentur die Taxikosten gezahlt für die Hinfahrt, berichtete die ZB 03/2011:

„Weil um diese Zeit noch kein Bus zu seinem 15 Kilometer entfernten Arbeitsort fährt, muss er ein Taxi nehmen. Die Arbeitsagentur zahlt das Taxi für die Fahrt zur Arbeit.“

Beispiel, bei dem eine „unwillige“ DRV zur zeitweiligen Übernahme nötiger Taxikosten („abzüglich eines monatlichen Eigenanteiles“) vom SG Mannheim per Gerichtsbescheid verpflichtet wurde, unter dgbrechtsschutz.de

Gruß,
Cebulon

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