Kündigungsschutz der Vertrauensperson bei Insolvenz (Kündigung)

Zeimana, Großbettlingen, Sunday, 30.06.2019, 09:17 (vor 1756 Tagen)

Hallo zusammen, ich bin seit 11/18 neu im Amt als Vertrauensperson .
Nun wurde uns in der GL Sitzung mitgeteilt, dass unter Umständen eine Insolvenz ansteht.
Wie sieht es in so einem Fall mit dem Kündigungsschutz für die Vertrauensperson und Stellvertreter aus?
Die Rechte der Schwerbehinderten und Gleichgestellten Kollegen ist mir bekannt
Viele Grüße Beate

Kündigungsschutz der Vertrauensperson bei Insolvenz

WoBi, Sunday, 30.06.2019, 14:29 (vor 1756 Tagen) @ Zeimana

Hallo Zeimana,

die "Letzten", nebst BR, die das Licht ausschalten.

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Gruß
Wolfgang

Kündigungsschutz der Vertrauensperson bei Insolvenz

Zeimana, Großbettlingen, Sunday, 30.06.2019, 16:20 (vor 1756 Tagen) @ WoBi

Und wie ist das rechtlich begründet.
INSOLVENZ hebelt doch viele Rechte aus.
Dürfen SBV und BR in Kurzarbeit geschickt werden?
Ebenso Kurzarbeit für schwerbehinderte und gleichgestellt Kollegen möglich?

Kündigungsschutz der Vertrauensperson bei Insolvenz

Cebulon, Sunday, 30.06.2019, 19:47 (vor 1756 Tagen) @ Zeimana

Und wie ist das rechtlich begründet?

Hallo, zu dem Thema „Der Betriebsrat im Insolvenzverfahren“ siehe hier. Dies dürfte zumindest auch für die Vertrauensperson sinngemäß gelten.

Gruß,
Cebulon

Kündigungsschutz der Vertrauensperson bei Insolvenz

WoBi, Monday, 01.07.2019, 11:58 (vor 1755 Tagen) @ Zeimana

Hallo Zeimana,

sorry für die flapsige erste Antwort am Wochenende in deiner ernsten Situation, die nur das Endstadium des „sinkenden Schiffts“ aus dem Blickwinkel der betrieblichen Interessensvertretung berücksichtigt hat.

Ob es so weit kommt oder bis es so weit ist, gibt es viele verschiedene Szenarien. Der erste öffentliche Schritt war die Einleitung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht. Gab es vor diesem Schritt Anzeichen oder Maßnahmen?
Als betriebliche Interessensvertreter habt ihr euch um die Arbeitnehmer zu kümmern. Denn ein Insolvenzverfahren befriedigt vorrangig Gläubigerforderungen. Steht Gehalt aus? Wird ggf. reduziert gearbeitet z.B. durch Abbau von Gleitzeitguthaben/Überstunden?

Wie du schreibst, ist Kurzarbeit bereits ein Thema und damit Leistungen der Agentur für Arbeit. Der BR müsste sich mit dem Thema Kurzarbeitergeld (KUG), Transferkurzarbeitergeld und Insolvenzgeld auseinandersetzen. Unser BR hat in einer Situation einer geringen Beschäftigung eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit abgeschlossen, die dazu geführt hat, dass das „eingesparte“ Geld für die Qualifikation der Kolleginnen und Kollegen verwendet worden ist, damit sie mit aktuellen Kenntnissen besser vermittelbar waren. Die Zeit der Nichtarbeit wurde für die berufliche Weiterqualifizierung genutzt. Hat sich kurz „Ku-Qal“ genannt.

Eine Aufgabe des BR ist, dass die Last auf alle Schultern verteilt wird und der Arbeitgeber nicht nur einzelne Leute z.B. Querulanten, Ältere, Schwerbehinderte, Gewerkschaftler, .. freistellt, aber "Favoriten" ohne finanzielle Einschränkungen weiterbeschäftigt. Dazu wurden die Tage der Kurzarbeit Null jedes Beschäftigten im Voraus geplant und dem BR zur Genehmigung vorgelegt. Diese Tage wurden dann für die Qualifizierung genutzt und keine Arbeitsleistung erbracht.

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Gruß
Wolfgang

Kündigungsschutz der Vertrauensperson bei Insolvenz

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 01.07.2019, 11:26 (vor 1755 Tagen) @ Zeimana

Hallo,

die Vorschriften des § 172 Abs. 1Satz 1 und 3 SGB IX sowie § 15 Abs. 4 KSchG wirken sich nicht auf die geltenden Kündigungsfristen aus.
Selbst bei ordentlich unkündbaren AN muß grundsätzlich "eine der ordentl. Kündigungsfrist entspr. Auslauffrist" eingehalten werden (ErfK, Kiel, § 15 KSchG Rn 38). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Mandatsträger.

§ 172 SGB IX bestätigt ausdrücklich die Notwendigkeit der Zustimmung durch das IA auch bei Insolvenz bzw. Stilllegung.
Das Ermessen des IA ist zwar je nach Fallumständen "gebunden" bzw. stark eingeschränkt, trotzdem muß das IA zumindest das Vorliegen der Voraussetzungen "ohne Zweifel" festgestellt haben (Düwell in LPK-SGB IX, § 172 Rn 36).

Sollten sich die Umstände ändern, so daß zB ein Betrieb doch ganz oder teilweise weitergeführt wird, können u. U. bereits erteilte Zustimmungen zu Kündigungen vom IA gem. § 44 Abs. 1 SGB X widerrufen werden (Düwell a.a.O, Rn 41).

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&Tschüß

Wolfgang

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