Welche Informationen als Stellvertreter? (Allgemeines)

fragezeichen, Sachsen, Tuesday, 23.07.2019, 08:36 (vor 1738 Tagen)

Hallo allerseits,

ich habe eine Frage bezüglich der Zusammenarbeit zwischen VP und Stellvertreter. Obwohl ich mir bewusst bin, dass die SBV von der Vertrauensperson ausgefüllt wird, gibt es ja dennoch hin und wieder Vertretungsfälle.

Ich habe nunmehr das Problem, dass ich von nahezu allen Informationen abgeschnitten bin. Ich verlange nicht, dass ich komplett über alle Dinge Bescheid weiß, aber eben die Rahmenbedingungen und wesentliche Inhalte kenne. Die VP ist der Meinung, dass es ausreichend ist, wenn sie über die Dinge informiert ist. Ich müsste, außer im Vertretungsfall, außen vor bleiben.

Mein Problem ist, wenn ich die Vertretung wahrnehme, stehe ich unwissend vor den Dingen. Der AG geht aber davon aus, dass ich zumindest grob den Sachverhalt kenne. Ähnlich verhält es sich mit Vorstellungsgesprächen, ich nehme teil, aber ohne jedes Vorwissen. Bestenfalls mit zusammengefassten Notizen aus der Personalabteilung.

Ich habe den Sachverhalt bei der VP bereits angesprochen, jedoch hat dies zu keinem Ergebnis geführt.

Ich komme mir vor als würde ich ohne Regenschirm in der Wüste stehen. :-|

Lange Rede, kurzer Sinn - kann ich irgendwie ein Mindestmaß an Informationen "einklagen" (natürlich nur im übertragenen Sinne).

Gruß
fragezeichen

Welche Informationen als Stellvertreter?

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 23.07.2019, 12:25 (vor 1738 Tagen) @ fragezeichen

Moin Moin Fragezeichen,

der klarste Fall sind die Vorstellungsgespräche:

Wenn Du als Verhinderungsvertretung für die Vertrauensperson teilnimmst, hast Du die identischen Rechte wie diese, d.h. du kannst in die Bewerbungsmappen schauen, usw. Sollte die Vertrauensperson diese erhalten haben und Dir im Verhinderungsfall nicht zur Verfügung stellen, kannst du Dich wegen Behinderung auch an das Integrationsamt wenden und um Klärung bitten. Gibt es eine Stufenvertretung bei Euch wie Haupt- Betriebs- Konzernschwerbehindertenvertretung, kannst Du Dich auch an diese wenden.

Ansonsten bist Du juristisch erst im Verhinderungsfall im Mandat. Schlau ist es bei absehbaren Verhinderungen Urlaub, Reha, geplante OP usw.), dass die Vertrauensperson Dich vorher ins Boot holt und informiert, weil Du ansonsten die Schwerbehinderten nicht adäquat vertreten kannst. Dieses würde ich einfordern und ansonsten auch die oben genannten Ansprechpartner um Hilfestellung bitten. Bei unabsehbaren Verhinderungen geht dieses nicht. In Großbetrieben mit der Heranziehungsmöglichkeit zu konkreten Aufgaben bist Du zur Erledigung dieser Aufgaben vollumfänglich sowohl vom Arbeitgeber als auch der Vertrauensperson zu informieren.

Liebe Grüße

Hendrik

Welche Informationen als Stellvertreter?

fragezeichen, Sachsen, Tuesday, 23.07.2019, 13:49 (vor 1738 Tagen) @ Hendrik1

Lieber Hendrik1,

vielen Dank für die Hinweise. Damit komme ich schon ein ganzes Stück weiter.

Gruß
fragezeichen

Welche Informationen als Stellvertreter?

Nobi69, Potsdam, Thursday, 01.08.2019, 22:16 (vor 1728 Tagen) @ Hendrik1

Das ist wirklich ein Thema, was fast auf jedem Seminar immer und immer wieder durchgekaut wird, oft mit den unterschiedlichsten Rechtsauffassungen der Arbeitsrechtler....

Die einen sagen...Die Vertrauensperson übt das Amt aus und ist wie eine Ein-Mann-Firma alleine in der Verantwortung , erst wenn sie verhindert ist,... was bei Krankheit und Urlaub nicht automatisch sein muss.... kommt der Stelli zum Zuge und übt dann das Amt mit allen Rechten aus.

Andere sagen wieder....die VP kann seine Stelli in allen Angelegenheiten einweihen, zu Sitzungen und Ausschüssen schicken, wenn er selbst keine Lust hat etc.p.p.

Das Thema wurde auch hier im Forum schon öfter diskutiert....mit den unterschiedlichsten Sichtweisen selbstredend...

Welche Informationen als Stellvertreter?

Cebulon, Friday, 02.08.2019, 13:55 (vor 1728 Tagen) @ Nobi69

erst wenn VP verhindert ist ... was bei Krankheit und Urlaub nicht automatisch sein muss ... kommt der Stelli zum Zuge und übt dann das Amt mit allen Rechten aus.

Hallo Nobi, da wird teils zu dem Punkt wohl "interessengeleitet" viel "geplappert". Hier greift im Zweifel stets Verhinderungsvertretung und zwar automatisch kraft Gesetzes. Michael hat das im Forum sehr schön auf den Punkt gebracht und vor allem verlässlichen Kommentar zitiert, in dem das alles fundiert mit Rechtsprechung herausgearbeitet wird. Allenfalls atypischer Ausnahmefall und wirklich nur dann, wenn eine VP bspw. trotz ihres Jahres- oder Zusatzurlaubs selbst mal an einer ganz bestimmten Sitzung des Betriebsausschusses oder z.B. an Vorstellungsgesprächen teilnehmen will (dann aber ohne Vergütung und ohne Freizeitausgleich und auf eig. Kosten als "Freizeitvergnügung"!!!), und zweitens dass das zuvor gehörig bekundet wird ggü. Arbeitgeber, Stelli bzw. Betriebsrat, sonst nicht gemäß der ständigen langjährigen Rechtsprechung rauf und runter durch alle Instanzen!

Das schließt selbstverständlich auch notwendige Abstimmung untereinander mit ein, auch wenn nicht eigens erwähnt wie bei Heranziehung nach § 178 Abs. 1 letzter Satz SGB IX.

Andere sagen wieder, die VP kann seine Stelli zu Sitzungen und Ausschüssen schicken, wenn er selbst keine Lust hat.

Fehlende "Lust" allein rechtfertigt im Rechtssinne natürlich keinerlei Verhinderungsvertretung nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. VP wurde schließlich nicht gewählt, dass sie nur nach Lust & Laune ihr Mandat ausübt.

Gruß,
Cebulon

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