Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX (Umgang mit Arbeitgeber)

Simone24, Thursday, 01.08.2019, 08:16 (vor 1729 Tagen)

Hallo zusammen,

zunächst kurz zur Info: ich bin die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei einer Stadtverwaltung.

Und nun zu meinem Anliegen:
Eine Kollegin war lange Zeit als Erzieherin in einer Kindertagesstätte tätig. Aufgrund einer eingetretenen Schwerbehinderung kann sie in diesem Bereich nicht mehr arbeiten und es wurde versucht, sie bei der Poststelle einzusetzen. Dieser Einsatz lief laut den zuständigen Personen aber nicht zufriedendstellend, so dass der Einsatz keine Zukunft hat und endet. Auf der Suche nach einem neuen Einsatz kam die Idee einer Personalrätin auf, dass man sie als "Waschkraft" (also das Sortieren, Waschen und Trocknen der Putzlappen und Wischmöppe unserer Reinigungskräfte) einsetzen könnte. Diese Stelle ist jedoch im gleichen Fachbereich (oder wie man früher sagte:
Amt ;-) ) angesiedelt wie die Poststelle und die zuständigen Personen dieses Fachbereichs meinen nun, dass sie die Arbeitsweise ja bereits kennen und der Kollegin die Aufgabe nicht zutrauen.
Meine Meinung ist, dass sie das nicht einfach so pauschal ablehnen können und zumindest einen Arbeitsversuch starten müssten. Man kann ja auch die Arbeiten in einer Poststelle nicht mit Waschen von Putzlappen etc. vergleichen.
So, und nun bräuchte ich euren Rat, ob ich mit meiner Meinung richtig liege. :-)
Ich habe immer so ein bisschen ein Problem damit, dass die einzelnen Fachbereiche den Einsatz einfach so ablehnen können. Das ist ja meiner Meinung nach nicht Sinn des SGB IX und nicht immer unbedingt objektiv... Die Entscheidung müsste doch zumindest vom zentralen Personaleinsatz gefällt werden.

Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen und ich sage schon mal vielen Dank!!! :-)

LG
Simone

Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 01.08.2019, 09:24 (vor 1729 Tagen) @ Simone24

Moin Moin Simone,

selbstverständlich ist es oft nicht angemessen, wenn Arbeitsversuche einfach abgelehnt werden. Wie dies in Deinem Einzelfall aussieht, kann aber nicht beantwortet werden, weil wesentliche Sachverhalte fehlen.

1. Worin liegen die Behinderungen, ist der Arbeitsplatz begründet nicht leidensgerecht?
2. Gibt es zur Einsatzbreite eine betriebsärztliche Aussage?
3. War der/die Betriebsärztin/Arzt in die bisherigen Entscheidungen eingebunden?
4. Gibt es ein BEM, was sagt das BEM zu der Situation?

Je nach Ausgangslage gäbe es verschiedene Szenarien, die man wählen könnte:

Ist der betriebsärztliche Dienst bisher nicht einbezogen, sollte dieser eingeschaltet werden.
Selbiges gilt für das BEM.
Ist die Kollegin noch rentenfern, sollte auch über eine berufliche Neuorientierung nachgedacht werden, ehe sie auf Dauer in Hilfstätigkeiten ggf. auch unter Herabgruppierung eingesetzt wird.
Ist der Integrationsfachdienst schon eingeschaltet?

Aus diesen Gründen fällt es mir schwer, Dir konkrete Lösungsvorschläge mitzuteilen.

Es geht vom Arbeitsversuch nach Klärung mit dem Arbeitgeber über einen runden Tisch (BEM-Gespräch mit dem Inklusionsteam) über das Einschalten des Integrationsfachdienstes bis hin zum Präventionsverfahren, wenn der Arbeitgeber angeblich keinen neuen Arbeitsplatz finden kann.
Ggf. wäre auch eine medizinisch beruflich orientierte Rehabilitation zur Klärung der beruflichen Situation und Unterstützung des Rententrägers und / oder ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, bei dem über eine Belastungserprobung/ Berufsfindung, Eingliederungszuschüsse, Übernahme von Schulungskosten bis hin zu einer Umschulung alles möglich ist, wenn es sinnvoll und erforderlich ist, ein Weg.

Leider muss ich Dich ohne konkretere Hinweise an dieser Kreuzung mit Wegmöglichkeiten erst einmal alleine lassen.

Liebe Grüße

Hendrik

Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX

Thomas-SBV, Thursday, 01.08.2019, 11:23 (vor 1729 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Simone,

Hendrik hat bereits alles auf den Punkt gebracht, daher nur eine kleine Ergänzung. Wenn die Schwierigkeiten bereits so Massiv sind wie du sie beschrieben hast, hallte ich es für dringend erforderlich externe Experten hinzu zuzihen. Als externe Experten nutze ich selber sehr gerne den örtlichen Integrationsfachdienst.

Tschüss

Thomas

Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX

Simone24, Thursday, 01.08.2019, 11:44 (vor 1729 Tagen) @ Thomas-SBV

Hallo Thomas,

dir auch vielen Dank für die Ergänzung. Mit dem Integrationsfachdienst hatte ich bezüglich der Kollegin tatsächlich auch schon mal Kontakt. Werde da aber auf jeden Fall nochmal Kontakt aufnehmen und die mit "an den Tisch" holen.

LG
Simone

Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX

Simone24, Thursday, 01.08.2019, 11:42 (vor 1729 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

wow! Erst einmal vielen Dank für die ausführliche Antwort! :-)

Zu deinen Fragen:
1. Die Kollegin hatte einen Schlaganfall und kann aufgrund dessen u.a. nicht mehr lange stehen. Die Tätigkeiten sollte überwiegend sitzend und teilweise stehend bzw. gehend ausgeübt werden. Die Ablehnung wurde mit der mangelnden Konzentrationsfähigkeit begründet. Die Putzlappen/Wischmöppe müssen nach bestimmten Kriterien sortiert und gewaschen werden (Toilettenlappen sollen nicht mit den Lappen für die Schreibtische gewaschen werden usw.) und das wird der Kollegin nicht zugetraut.

2. Es gibt eine Aussage zu der Einsatzfähigkeit von der Amtsärztin. Der Betriebsarzt hingegen wurde noch nicht eingeschaltet.

3. Der Betriebsarzt war bisher nicht eingebunden.

4. Das BEM ist derzeit nicht besetzt. (Ich weiß, das geht gar nicht...)

Du hast mir jedenfalls mit deiner Antwort schon sehr weitergeholfen, da du mir einiges aufgezeigt hast, was noch möglich ist!
Ich bin erst seit Dezember 18 im Amt und muss ihier anscheinend erstmal ein bisschen aufräumen... :-P

LG
Simone

Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 01.08.2019, 14:36 (vor 1729 Tagen) @ Simone24

Moin Moin Simone,

was sagt denn die Amtsärztin zur Einsatzbreite? Ich würde vorschlagen, dass diese Amtsärztin zu dem konkreten Arbeitsplatz befragt wird, auch wenn mir nicht klar ist, warum diese und nicht der hausinterne BÄD eingeschaltet wurde.

Trotzdem würde ich mit der Kollegin, sofern der Schlaganfall nicht zu starke kognitive Einschränkungen mit sich gebracht hat, auch über die Hilfestellungen der Rentenversicherung reden, falls diese nicht rentennah ist.

Liebe Grüße

Hendrik

Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX

garda, Berlin, Thursday, 01.08.2019, 14:49 (vor 1729 Tagen) @ Simone24

Hallo Simone,

ausdrücklich als Ergänzung zum ausführlichen Posting von Hendrik empfehle ich dir die Lektüre des § 167 SGB IX. Hier ziele ich auf den Absatz 1 das klassische Präventionsverfahren, welches unabhängig vom BEM (Abs. 2) bei schwerbehinderten Personen durchzuführen ist. Der Absatz beginnt mit einer meist missachteten Anweisung an den Arbeitgeber und fordert zu einem gezielten und geordneten Verfahren auf.

Sind weder § 167 Abs. 1 noch 2 SGB IX durchgeführt worden, ist zumindest eine Kündigung so ziemlich aussichtslos.

Im Rahmen dieser Verfahren können dann alle die Mittel und Methoden die schon Hendrik erwähnt hat eingesetzt werden.

Oft entscheidend ist die Einschaltung des Integrationsfachdienstes, der nicht selten von außen Ansätze findet die man selbst nicht sieht.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX

Simone24, Friday, 02.08.2019, 06:39 (vor 1728 Tagen) @ garda

Guten Morgen zusammen,

zunächst nochmal vielen Dank für eure Ergänzungen!

Also die Amtsärztin hat nur die grundsätzliche Einsatzfähigkeit beurteilt. Also z.B., dass eine überwiegend sitzende Tätigkeit ausgeübt werden muss und dass die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt ist.
Tja, warum nicht der Betriebsarzt eingeschaltet wird, sondern die Amtsärztin ist so 'ne Sache.... Wie das leider manchmal so im öffentlichen Dienst ist: "Das wurde schon immer so gemacht." Ich vermute, dass die Tätigkeitsfelder des Betriebsarztes hier einfach nicht wirklich bekannt sind. Aber auch hier bin ich dran, um ggf. Änderungen herbeizuführen.

Und da ich ja noch nicht wirklich lange im Amt bin und auch vorher keine Stellvertreterin war, muss ich nochmal nachfragen: Hendrik, könntest du mir ein paar Beispiele an die Hand geben, was für Hilfestelleungen die Rentenversicherung leisten kann?

Und es hat sich eine weitere Frage aufgetan: der Arbeitgeber will aber nächster Woche die Arbeitsleistung ablehnen, da er keinen Arbeitsplatz hat (also angeblich), was zur Folge hat, dass ab diesem Zeitpunkt kein Gehalt mehr gezahlt wird. Weiß vielleicht einer von euch, welche Rechtsgrundlage hier greift? Ich habe mich schon dumm und dusselig gesucht und finde nur immer wieder was zum Thema Annahmeverzug des Arbeitgebers.
Und man will ja gewappnet in eventuell heute noch stattfindende Gespräche gehen... ;-)

Und auch, wenn ich mich wiederhole: ich danke euch nochmal ganz herzlich!! :-)

Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX

garda, Berlin, Friday, 02.08.2019, 08:30 (vor 1728 Tagen) @ Simone24

Also die Amtsärztin hat nur die grundsätzliche Einsatzfähigkeit beurteilt. Also z.B., dass eine überwiegend sitzende Tätigkeit ausgeübt werden muss und dass die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt ist.
Tja, warum nicht der Betriebsarzt eingeschaltet wird, sondern die Amtsärztin ist so 'ne Sache.... Wie das leider manchmal so im öffentlichen Dienst ist: "Das wurde schon immer so gemacht." Ich vermute, dass die Tätigkeitsfelder des Betriebsarztes hier einfach nicht wirklich bekannt sind. Aber auch hier bin ich dran, um ggf. Änderungen herbeizuführen.

Hallo Simone,

das ist schon korrekt. Im ÖD gilt: Amtsärztin bestimmt die grundsätzliche Dienst- bzw. Verwendungsfähigkeit, Betriebsarzt begleitet den konkreten Einsatz. Hat auch was mit den unterschiedlichen medizinischen Qualifikationen zu tun. Ganz grundsätzlich gilt hier: Amtsärztin = Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen, Betriebsarzt = Facharzt Arbeitsmedizin oder sonstiger Facharzt plus Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin.

Und es hat sich eine weitere Frage aufgetan: der Arbeitgeber will aber nächster Woche die Arbeitsleistung ablehnen, da er keinen Arbeitsplatz hat (also angeblich), was zur Folge hat, dass ab diesem Zeitpunkt kein Gehalt mehr gezahlt wird. Weiß vielleicht einer von euch, welche Rechtsgrundlage hier greift? Ich habe mich schon dumm und dusselig gesucht und finde nur immer wieder was zum Thema Annahmeverzug des Arbeitgebers.
Und man will ja gewappnet in eventuell heute noch stattfindende Gespräche gehen... ;-)

Lehnt der AG die Annahme der Arbeitsleistung ab, muss er trotzdem den vollen Lohn bezahlen, da er sich dann im Annahmeverzug befindet. Wichtig ist, wenn er es nicht tut, sofort zum Anwalt und Klagen bzw. einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Zahlt er nicht, melde dich bitte nochmal, dann kommt es drauf an, ob sie bereits aus dem Krankengeld ausgesteuert ist und ob sie bereits die Nahtlosigkeitsregelung des SGB III genutzt und Arbeitslosengeld bezogen hat, sonst bleibt nur das Jobcenter.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX

Simone24, Friday, 02.08.2019, 08:57 (vor 1728 Tagen) @ garda

Hallo Michael,

vielen Dank für deine Antwort. :-)

LG
Simone

Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX

Thomas-SBV, Friday, 02.08.2019, 09:15 (vor 1728 Tagen) @ garda

Hallo Simone,

ich sehe es etwas anders als Michael.

Annahmeverzug besteht nur, wenn sie ihre arbeitsvertragliche Leistung erbringen kann. Wenn sie zwar Arbeiten kann, jedoch nicht in der Tätigkeit die in ihrem Arbeitsvertrag steht ist es meiner Auffassung nach kein Annahmeverzug.

Lese dir einmal den § 3 eures TV durch, da findest du etwas zum Thema Arbeitsmedizin. Der Arbeitsmediziner vor Ort hat konkret beschriebene Aufgaben die gesetzlich im Arbeitsschutzbereich zu finden sind.

Genauso wie Michael halte ich eine Rechtsberatung für Wichtig.

Weiterhin viel Erfolg bei deiner neuen Aufgabe.

Tschüss

Thomas

Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX

Simone24, Friday, 02.08.2019, 10:01 (vor 1728 Tagen) @ Thomas-SBV

Thomas, dir auch nochmal herzlichen Dank!

Der Kampf hat sich gelohnt, die Kollegin startet nochmal einen Arbeitsversuch in einem anderen Bereich. :-)

Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX

garda, Berlin, Friday, 02.08.2019, 14:59 (vor 1728 Tagen) @ Thomas-SBV

Hallo Simone,
ich sehe es etwas anders als Michael.
Annahmeverzug besteht nur, wenn sie ihre arbeitsvertragliche Leistung erbringen kann. Wenn sie zwar Arbeiten kann, jedoch nicht in der Tätigkeit die in ihrem Arbeitsvertrag steht ist es meiner Auffassung nach kein Annahmeverzug.

Hallo Thomas,

da hast du vollkommen recht!

Nur darf das nicht der AG beurteilen, sondern nur der Betriebs- bzw. Vertrauensarzt, je nach tarifvertraglicher Regelung. Schickt der AG jemanden aus diesem Grund nach Haus, dann tut er es aus der der Fürsorgepflicht als arbeitsvertraglicher Nebenpflicht des AG, also Annahmeverzug oder sogar Annahmeverzicht des AG = er muss weiter zahlen.

Zudem hat ja wohl kein BEM, noch weniger ein Präventionsverfahren stattgefunden, ein Arbeitsgericht dürfte da mit einer Lohnverweigerung kurzen Prozess machen. Bleiben wir also dann bei der Rechtsberatung.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 02.08.2019, 22:20 (vor 1728 Tagen) @ Simone24

Moin Moin Simone,

die Rentenversicherung kann diverse Hilfestellungen leisten, wenn diese aus ihrer Sicht sinnvoll sind, was ich als Au0enstehender nicht genau beurteilen kann.

Zunächst einmal mache ich den Betroffenen, die wie Deine Kollegin ihren alten Beruf nicht mehr auüben können und das Gefühl haben, deshalb beruflich in einer Sackgasse zu stecken, deutlich, dass die "Sackgasse" in Wahrheit eine Kreuzung ist. Dafür hat die Kreuzung den Nachteil, dass man den passenden Weg finden muss.

Zunächst einmal hat die Kollegin nahc dem Schlaganfall vermutlich eine medizinische Frührehabilitation gemacht, weil je früher man anfängt, verlorengegangene Motorik etc. neu zu erlernen, desto besser ist die Progmose.
Sollte diese nicht erfolgt sien, kann eine medeizinisch beruflich orientierte Rehabilitation sinnvoll sein, in der die beruflichen Möglichkeiten und Perspektiven genauer als in einer normalen medizinischen Rehabilitation abgeprüft und weitere Schritte bis zur Einschaltung eines/r Rehafachberaters/in eingeleitet werden können.

Folgende weitere Wege zur beruflichen Situation sind in der Reha aber auch unabhängig davon mögolich (Nebenbei ein Antrag der in der Reha empfohlen wurde und binnen 6 Monate nach der Rehagestellt wird, gilt als aus der Reha heraus gestellt und ist phne weitere Arztbefunde möglich):
1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA).
Hierunter ist alles zu verstehen, was die Kollgein in der Arbeit hält, oder zur Findung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes dient: Von Umschulun, wenn kognitiv möglich und noch keine Rentennöhe besteht, über JOBINN, eine Ma0nahme, für alle, die, etwas verkürzt formuliert, zu alt oder krank für eine Umschulung sind und ohne die Hilfestellung von LTA in eine Frühverrentung zu rutschen drohen 4 Wochen Assstment mit anschließend maximal 9 Monaten Schulungen und Praktika, über Berfusfindungskurse /Arbeitserprobung bei denen durch Musterarbeitsplätze und Aufgaben die Stärken und daraus resultierend aufbaeunde Maßnahmen herausgearbeitet werden sollen von 2-6 Wochen (ähnlich wie Assestment).
Sollte es mögliche Einsatzorte ohne diese Hilfestellungen geben, für die eine längere Einarbeitung und/oder intensivere Schulung notwendig sind, kann die Rentenversicherung die Schulungskosten komplett übernehmen und die Eingliederungszeit bis zu 1 Jahr bezuschussen. Alternativ gibt es für ein Arbeiten auf Probe soviel ich weiss bis zu 3 Monaten das volle Gehalt.
Dieses ist alles ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Am besten beantragt man, wenn der konkrete Weg noch nicht klar ist, das Komplettpaket und klärt mit Arbeitgeber und Rentenversicherung die konkreten Maßnahmen nach Bewilligung ab.

Über einen Antrag zur Bezuschussung technischer Arbeitshilfen kann auch die Arbeitslatzausstattung gefördert werden. Zudem gibt es die KFZ-Hilfe, falkls behinderungsbedingt diese erforderlich ost.

Zudem kann, wenn Deine Kollegin auf Dauer oder auf Zeit nicht mehr voll erwerbsfähig ist, ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt werden. Dieses sollte vorher mit den behandelnden Ärzten, wie auch bei den anderen Anträgen besprochen werden.

Sollte diene Kollegin zu dem Schluss kommen, dass sie sowohl eine andere Arbeit als auch eine Teilrente benötigt, macht es Sinn, dieses gemeinsam abzuschicken und zu begründen, weil es bei getrennten Anträgen zu Rückfragen kommt, da sich die Anträge scheinbar beißen, Rente, weil nciht mehr erwerbsfähig, aber anderer Beruf, weil für den erlernten Beruf nicht mehr leistungsfähig aber noch erwerbsfähig. Leider wird das Wort Erwerbsminderungsrente oft von den Sachbearebitern/innen überlesen und erstmal beides abgelehnt. man bekommt dann ein Schreiben zurück, welchen Antrag man aufrechterhalten will. Gerade bei der DRV Bund, bei der SOFAs arbeiten (Soziale Fachangestellte) habe ich dementsprechende Erfahrungen gemacht.

Um das Chaos komplett zu machen mal ein Beispiel: eine Kollegin hat als Krankenschwester aufgrund von fortgeschrittenem Gelenkrheuma nicht mehr arbeiten können, hat zudem eine Fatique entwickelt, sodass sie vorzeitig erschöpft war. Sie benötigte eine medizinisch beruflih orientierte Rehabilitation (MBOR), eine Teilrente (wegen Fatique) und LTA. Ich hatte ihr geraten den Antrag fpr die MBOR zu stellen und die beiden anderen von dort aus abzuschicken. Leider hat sie sich anders entschieden und alles drei in einen Umschlag gepackt, worauf die Rentenversicherung erstmal angefragt hat, welche Leistung sie eigentlich möchte. Daraufhin kam dann - erneut aus meiner Sicht - der Ratschlag, als erstes die Reha anzugehen, und den Rest dort zu klären, den die DRV dann auch angenommen hat. Dies hat das Verfharen nur um etwa 6-8 Wochen verzögert .......

Soviel in aller Kürze zu den möglichen Hilfestellungen.

Fortsetzung folgt.

Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 02.08.2019, 22:32 (vor 1728 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin Simone, d

die maximale Zeichenlänge war erreicht:

Wichtig ist noch, die Rentenversicherung kann jeden Antrag umdeuten, wenn die beantragte Hilfestellung nicht sinnvoll ist, aber eine andere erforderlich ist. Beantragt man beispielsweise eine Reha und die behandelnden Ärzte/innen kruzen in ihrer Stellungnahme an, "keine Rehafähigkeit vorhanden o.ä.) dann kann dieser auch als Rentenatrag gelten. Dieses solltest Du Deiner Kollegin auch mitteilen, damit Sie darüber Bescheid weiss.

Falls Dir der Kopf raucht, Du wolltest es wissen.

Viele Grüße

Hendrik

Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX

MatthiasNRW, Friday, 02.08.2019, 10:15 (vor 1728 Tagen) @ Simone24

Hallo Simone,

du hast schon viele gute Antworten erhalten.
Daher nur eine kleine Anmerkung:

1. Die Kollegin hatte einen Schlaganfall und kann aufgrund dessen u.a. nicht mehr lange stehen. Die Tätigkeiten sollte überwiegend sitzend und teilweise stehend bzw. gehend ausgeübt werden. Die Ablehnung wurde mit der mangelnden Konzentrationsfähigkeit begründet. Die Putzlappen/Wischmöppe müssen nach bestimmten Kriterien sortiert und gewaschen werden (Toilettenlappen sollen nicht mit den Lappen für die Schreibtische gewaschen werden usw.) und das wird der Kollegin nicht zugetraut.

Das kann ein klassischer Ansatzpunkt für betriebliches Arbeitstraining / Jobcoaching sein.
Im Bereich des LVR wird der IFD das auch sicherlich auf dem Schirm haben, natürlich immer abhängig von den individuellen Fähigkeiten der Mitarbeiterin.

"Amateure" (Arbeitgeber, Kollegen) tendieren mit Laienwissen über Auswirkungen von Krankheiten oft dazu, Fähigkeiten abzusprechen. Nicht immer böse gemeint, sondern vielfach der Perspektive geschuldet "Wie soll XY das in ihrem Zustand hinbekommen, wenn so viele andere Dinge auch nicht mehr gehen?". Manchmal spielt da sicherlich auch mit rein, dass man die betroffene Person nicht überfordern möchte. Da kann der IFD gute Aufklärungsarbeit leisten.

Ansonsten: Vielleicht habe ich es auch überlesen, aber: Was sagt denn die betroffene Kollegin selbst? Was traut sie sich zu, sieht sich sich selbst noch im Berufsleben oder strebt sie eine Verrentung an? Auch das ist natürlich zu berücksichtigen, abseits aller Aussagen externer Unterstützer.

--
Gruß
Matthias

Ausgestaltung des § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX

Simone24, Tuesday, 06.08.2019, 11:33 (vor 1724 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo Matthias,

besser spät als nie... ;-)
Aber auch dir wollte ich nochmal für deine Antwort danken. Die Sache mit dem Jobcoaching werde ich auf jeden Fall mal verfolgen. Und auch der Hinweis, dass Fähigkeiten oft abgesprochen werden, ist sehr wertvoll.

Also die Kollegin selbst meint, dass der Schlaganfall überwiegend Auswirkungen auf die Beine hatte. Die Hirnleistungen sind ihrer Ansicht nach nicht beeinträchtigt.

Liebe Grüße,
Simone

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