Datenschutz... (Allgemeines)

Nobi69, Potsdam, Thursday, 01.08.2019, 21:55 (vor 1723 Tagen)

Hallo Freunde, da bin ich wieder mit einer Frage...

Bei uns im Betrieb werden täglich Dienstlisten ausgehangen, bei den jeder der ca. 400 MA ...namentlich erwähnt, seine Dienste für die kommenden Tage einsehen kann. Auf diesen Listen ist unter anderem gleichsam einsehbar, wer AU , oder in REHA, oder BG krank ist..!

Was haltet ihr davon, ist das gerade nach der neuen DSVGO überhaupt erlaubt...?

Noch eine Frage....

In unserem Konzern ist es seit Jahren üblich, dass die MA zu den von uns (BR+SBV) ausgestellten Infoständen zu den Gesundheitstagen in der Arbeitszeit gehen können. Das wird uns in diesem Jahr von den Geschäftsleitungen im Konzern verweigert. Wie würdet ihr damit umgehen...?

Viele Grüße an alle und Danke

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SFliege, Friday, 02.08.2019, 11:02 (vor 1723 Tagen) @ Nobi69

Bei einem so großem Betrieb sollte man schon mehr Professionalität erwarten können.

Dienstpläne, aus denen der aktuelle Gesundheitszustand einer Person hervorgeht (ob und wie lange sie krank oder abwesend ist) gehen natürlich nicht alle Mitarbeiter im Betrieb etwas an, da diese personenbezogene Informationen auch nicht für alle Mitarbeiter notwendigt sind (Datensparsamkeit). Für das jeweilige Team bzw. den Vertreter sieht das sicherlich etwas anders aus.

Da sollte unbedingt der Datenschutzbeauftragte eingeschaltet werden.

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MatthiasNRW, Friday, 02.08.2019, 11:08 (vor 1723 Tagen) @ Nobi69

Hallo,

Bei uns im Betrieb werden täglich Dienstlisten ausgehangen, bei den jeder der ca. 400 MA ...namentlich erwähnt, seine Dienste für die kommenden Tage einsehen kann. Auf diesen Listen ist unter anderem gleichsam einsehbar, wer AU , oder in REHA, oder BG krank ist..!

Was haltet ihr davon, ist das gerade nach der neuen DSVGO überhaupt erlaubt...?

kurz: Unzulässig nach altem und neuen Recht, sofern die einzelnen Beschäftigten hierzu keine Einwilligung erteilt haben. Bei 400 MA müsste ja auch ein Datenschutzbeauftragter existieren, den man diesbezüglich ansprechen kann.

Sofern das nicht zur Besserung führt, hat der Bundesdatenschutzbeauftragte aufgeführt, welche Aufsichtsbehörde (in der Regel ist es die/der Landesdatenschutzbeauftragte) anzusprechen ist: https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Ueberblick/MeineRechte/Artikel/BeschwerdeBeiDatenschutzbehoereden.html

In unserem Konzern ist es seit Jahren üblich, dass die MA zu den von uns (BR+SBV) ausgestellten Infoständen zu den Gesundheitstagen in der Arbeitszeit gehen können. Das wird uns in diesem Jahr von den Geschäftsleitungen im Konzern verweigert. Wie würdet ihr damit umgehen...?

Werden die Gesundheitstage (auch) vom Arbeitgeber veranstaltet? Falls nicht, ist ein Besuch erstmal Privatsache. Gegebenenfalls könnte ein Anspruch aufgrund betrieblicher Übung entstanden sein, das zu beantworten überlasse ich aber den Spezialisten fürs Arbeitsrecht ;-)

Für zielführender würde ich erachten, dem Arbeitgeber nochmals den Nutzen aufzuzeigen (z. B. mit Blick auf Verringerung von AU-Zeiten) und Maßnahmen einzuleiten, so dass ein mißbräuchlicher Nutzen der Arbeitszeit (Kollege XY meldet sich ab, verbringt eine halbe Stunde am Infostand und geht dann bezahlt in den Feierabend) vermieden wird - sofern das die Bedenken des Arbeitgebers sind. Deshalb vielleicht man nachfragen, warum der Arbeitgeber es nicht mehr unterstüzt. Besuche können ja auch abteilungsweise oder in einem bestimmten Zeitfenster organisiert werden.

--
Gruß
Matthias

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Cebulon, Friday, 02.08.2019, 19:18 (vor 1723 Tagen) @ MatthiasNRW

Kurz: Unzulässig nach altem und neuen Recht, sofern die einzelnen Beschäftigten hierzu keine Einwilligung erteilt haben.

Hallo, sehe den ersten Halbsatz genauso! Den zweiten Teil sehe ich hingegen kritisch, da eine solche Einwilligung wohl unwirksam wäre gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BDSG. Und welchen „rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil“ sollte ein abhängiger Beschäftigter davon haben, dass seine AU-Zeiten tagesaktuell ausgehängt werden zur betrieblichen Einsicht für Hinz und Kunz?

Gruß,
Cebulon

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MatthiasNRW, Monday, 05.08.2019, 14:54 (vor 1720 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

Hallo, sehe den ersten Halbsatz genauso! Den zweiten Teil sehe ich hingegen kritisch, da eine solche Einwilligung wohl unwirksam wäre gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BDSG. Und welchen „rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil“ sollte ein abhängiger Beschäftigter davon haben, dass seine AU-Zeiten tagesaktuell ausgehängt werden zur betrieblichen Einsicht für Hinz und Kunz?

Danke für den Hinweis, sehe ich wie du. Ich hatte fälschlicherweise die Möglichkeiten der Einwilligung überschätzt.

--
Gruß
Matthias

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Cebulon, Friday, 02.08.2019, 13:39 (vor 1723 Tagen) @ Nobi69

Auf diesen Listen ist unter anderem gleichsam einsehbar, wer AU , oder in REHA, oder BG krank ist..!

Hallo Nobi, jetzt "fehlen" eigentlich nur noch die Art der Erkrankung bzw. die genauen Diagnosen. Ist vorrangiges Thema für’s nächste Monatsgespräch für Betriebsrat: Dann sollte Spuk augenblicklich zu Ende gehen. Ansonsten betrieblicher Datenschutzbeauftragter oder behördliche Datenschutzaufsicht. In derartigen ausgehängten Listen haben Abkürzungen wie AU, REHA, BG natürlich nichts zu suchen! Nicht erst seit § 26 BDSG und DSGVO, sondern selbstverständlich schon lange zuvor.
www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__26.html

Gruß,
Cebulon

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SFliege, Friday, 02.08.2019, 15:08 (vor 1723 Tagen) @ Cebulon

Personenbezogene Daten dürfen nur zu legitimen Zwecken erhoben werden und nur in einer mit dem Zweck vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. (Zweckbindung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO)
Personenbezogene Daten müssen vor unbefugter und unrechtmäßiger Verarbeitung geschützt werden (Integrität und Vertraulichkeit nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO).
Die Verarbeitung von personenbezogene Daten muss auf das notwendige Maß beschränkt werden (Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO).

Gesundheitsdaten gehören darüber hinaus zu einer besonders (schutzbedürftigen) Kategorie von personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung nur erlaubt ist, sofern es durch das Arbeitsrecht erforderlich ist (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b DSGVO).

Das Arbeitsrecht legitimiert aber nicht die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zur Erstellung von Dienstplänen.
Für die Erstellung einer Dienstplanung ist nur die Kenntnis über die Anwesenheit/Abwesenheit von Mitarbeitern und bei einer Abwesenheit die (voraussichtliche) Dauer der Abwesenheit des Mitarbeiters erforderlich.
Die Kenntnis der personenbezogenen An- und Abwesenheitsdaten eines Mitarbeitern sind nicht für alle Mitarbeiter im Unternehmen erforderlich.
Die Kenntnis des Grundes der Abwesenheit eines Mitarbeiters, ob Urlaub, AU, REHA, etc. ist erst recht nicht für alle Mitarbeiter erforderlich.

Nach Artikel 33 DSGVO müssen Verletzungen des Schutzes von personenbezogenen Daten an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
Dies kann über ein Online-Formular unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Datenschutzverstoesse/datenschutzverstoesse_node.html erfolgen.

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Nobi69, Potsdam, Friday, 02.08.2019, 15:59 (vor 1723 Tagen) @ Nobi69

Vielen Dank für eure Hilfe...

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