Stellensusschreibungen ohne Bewerbungsfristen (Einstellung)

SVP F.I.12, Nürnberg, Monday, 05.08.2019, 10:41 (vor 1724 Tagen)

Meinungsaustausch zum Thema Recruiting und Beteiligung der SBV:

Ein Unternehmen vergibt sein Recruiting an einen externen Dienstleister, dieser hat eigene Prozesse und arbeitet auch nach diesen:

Unternehmen knapp über 5% SB Anteil, stagnierend.

Fall 1: Vermittlungsvorschläge der BAA werden weder abgewartet noch angefordert

Fall 2: Die Ausschreibungen haben keine Bewerbungsfrist (also bewerben Sie sich bis zum xx.xx.xx) es werden fortlaufend Bewerbungsgespräche geführt und direkt eingestellt. Die SBV wird erst beteiligt wenn sich ein SB Kandidat bewirbt, eine Vergleichbarkeit zu den anderen Bewerbern wird nicht gewährleistet, also keine Wiederholung der bereits geführten Gespräche.

Fall 3: Die Ausschreibungen mit Bewerbungsfrist (also bewerben Sie sich bis zum 23.08.2019) es werden bereits jetzt Bewerbungsgespräche geführt und direkt eingestellt. Die SBV wird erst beteiligt wenn sich ein SB Kandidat bewirbt, eine Vergleichbarkeit zu den anderen Bewerbern wird nicht gewährleistet, also keine Wiederholung der bereits geführten Gespräche.

Fall 4: Die Information, dass eine Ausschreibung veröffentlicht wurde findet erst dann statt, wenn sich ein SB Kandidat beworben hat, aktuell erhalte ich zwar die Ausschreibungen in Papierform, aber nicht zeitgleich mit der Veröffentlichung.

Lasst uns die Themen mal diskutieren!

Stellensusschreibungen ohne Bewerbungsfristen

der Nordfriese, Monday, 05.08.2019, 10:51 (vor 1724 Tagen) @ SVP F.I.12

Schönen guten Morgen nach Nürnberg,
du solltest mal mit deinem AG sprechen, dass hier das SGB IX bzgl. der Beteiligung bei der Einstellung von Schwerbehinderten und der Beteiligung bzw. Abfrage bei der Arbeits Agentur ob es entsprechende arbeitssuchende mit Handycap für den neuen Arbeitsplatz gibt, zu beachten ist.

Da hat der Dienstleister, der für euch das Recruiting vornimmt, die Prozesse entsprechend anzupassen.
ansonsten würde ich dem AG den Hinweis geben, alle Einstellungen entsprechend auszusetzen, bis zu entsprechend beteiligt wurdest, was überaus ärgerliche werden könnte, wenn sich herausstellt, dass da jemand eingestellt wurde obwohl auf dem Arbeitsmarkt ein entsprechender Schwerbehinderter gewesen wäre.

Gruß aus dem Hohen Norden.

Stellensusschreibungen ohne Bewerbungsfristen

WoBi, Monday, 05.08.2019, 13:52 (vor 1724 Tagen) @ SVP F.I.12

Hallo SVP F.I.12,

deine Beispiele stellen Folgeauswirkungen dar, weil bereits zum Beginn der Entscheidung zur Besetzung eines neuen, freien oder freiwerdenden Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber die Beteiligung von SBV und BR/PR nicht durch den Arbeitgeber erfolgt.

Bespreche das Thema erstmal mit dem BR-Gremium z.B. als Tagesordnungspunkt, denn vielen BR ist es nicht klar, dass sie aus dem SGB IX, neben dem BertVG Beteiligungsrechte haben. Diese Suche nach „Verbündete“ bedarf allerdings Vorbereitungen durch die SBV. Die Durchsetzung ist ohne ein Gremium mit Mitbestimmungsrechten und deren Willen diese Rechte auch anzuwenden/durchzusetzen schwierig.

Die Rechtsgrundlage ist § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX:
„Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an.“

Der Textteil „die in § 176 genannten Vertretungen“ kann direkt z.B. durch „den Betriebsrat“ zur Verdeutlichung ersetzt werden.

Denn der Arbeitgeber ist nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IXverpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber unter Beteiligung von SBV und BR/PR vor einer Stellenausschreibung zu prüfen hat, ob bereits beschäftigte schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen den neuen, freien oder freiwerdenden Arbeitsplatz besetzen können. Dafür brauchen die Mitarbeitervertretungen die Stellenanforderungen, genauer Arbeitsplatzbeschreibung inklusive Informationen über Arbeitsbelastung und erforderliche Qualifikation. Die SBV ist dazu anzuhören, ihre Stellungnahme bei der Entscheidung zu berücksichtigen und die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

Zur Vorbereitung in den Kommentaren nachschlagen oder hier im Forum z.B. Prüfpflicht suchen.
Suchergebnisbeispiel: https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=23475

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Gruß
Wolfgang

Stellensusschreibungen ohne Bewerbungsfristen

Cebulon, Monday, 05.08.2019, 15:43 (vor 1724 Tagen) @ SVP F.I.12

Fall 3: Die Ausschreibungen mit Bewerbungsfrist (also bewerben Sie sich bis zum 23.08.2019) es werden bereits jetzt Bewerbungsgespräche geführt und direkt eingestellt. Die SBV wird erst beteiligt wenn sich ein SB Kandidat bewirbt, eine Vergleichbarkeit zu den anderen Bewerbern wird nicht gewährleistet, also keine Wiederholung der bereits geführten Gespräche.

Halte ich für eine reine Pro-forma-Beteiligung. Ich meine, kürzlich Rechtsprechung gelesen zu haben aus Berlin, wonach unzulässig.

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass seine Arbeitgeberpflichten ggü. BR/PR und SBV und AfA gemäß § 164 Abs. 1 SGB IX erfüllt werden. Bedient dieser sich dabei (externer) Dienstleister wie etwa „Headhunter“, so muss er diese dazu anhalten und sicherstellen, dass sich diese daran halten.

Gruß,
Cebulon

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