Arbeitsmedizinische Begutachtung (Allgemeines)

vadder911, Thursday, 08.08.2019, 15:27 (vor 1722 Tagen)

Hallo, bei Arbeitsmedizinische Begutachtungen von schwerbehinderten und gleichgestellten werde ich um Zustimmung gebeten, diese habe ich jetzt schon dreimal bei verschiedenen Mitarbeiter (Angestellte) verweigert und die Untersuchung wurde auch nicht durchgeführt. Meine Verweigerung bezieht sich auf die unsachliche Begründung der Untersuchung wie z. B. Team Integration, Notruf absetzen gem. Betriebsanweisung usw. Jetzt meine Frage: welche Konsequenzen drohen dem öffentlichen Arbeitgeber sollte er die Untersuchung doch beauftragen. Vielleicht kann mir jemand einig Tipps geben. Vielen Dank im Voraus.
Liebe Grüße

Arbeitsmedizinische Begutachtung

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 08.08.2019, 15:36 (vor 1722 Tagen) @ vadder911

Hallo,

Du hast hier als SBV weder etwas zuzustimmen noch abzulehnen. Das ist allein Sache des betroffenen AN, den Du im Vorfeld entsprechend beraten kannst.
Aus Deiner knappen Darstellung ist auch nicht nachvollziehbar, ob die Gründe des AG tatsächlich nicht sachlicher Art waren.

Außerdem unterliegt ein Betriebsarzt ebenfalls der ärztlichen Schweigepflicht. Ein Betriebsarzt antwortet nur auf konkret gestellte Fragen zur Leistungsfähigkeit im Rahmen der arbeitsvertraglichen Pflichten.

--
&Tschüß

Wolfgang

Arbeitsmedizinische Begutachtung

vadder911, Friday, 09.08.2019, 07:19 (vor 1721 Tagen) @ albarracin

Lieber Wolfgang, danke für die Kompetente Antwort, dass SGB 9 § 95 (2) ist etwas anderer Auflassung. Wenn ich die Möglichkeit der Stellungnahme bekomme nehme ich diese wahr!
Wenn ich einem Menschen beim Erhalt seines Arbeitsplatzes helfen kann mache ich das!
Sollte ich Sie mit meiner Frage gereizt haben bitte ich um Entschuldigung.
Mit Freundlichen Grüßen Andreas

Arbeitsmedizinische Begutachtung

WoBi, Friday, 09.08.2019, 08:47 (vor 1721 Tagen) @ vadder911

Hallo vadder911,

es ist sicherlich § 178 Abs. 2 SGB IX gemeint.
Die Nummerierung hat sich durch das BTHG und die Verschiebung in Teil 3 des SGB IX geändert.

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Gruß
Wolfgang

Arbeitsmedizinische Begutachtung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 09.08.2019, 10:01 (vor 1721 Tagen) @ vadder911

Hallo Vadder,

Ich bezweifle stark, daß Dein AG Dich ausdrücklich um eine Zustimmung bittet.
Das SGB IX ist da nämlich gar nicht anderer Meinung, Du selbst interpretierst § 178 Abs. 2 SGB IX (§95 Abs. 2 a.F.) falsch. Hier geht es eben nicht um "Zustimmung", sondern lediglich um "Information und" "Anhörung". Es entsteht kein irgendwie geartetes Mitbestimmungsrecht mit rechtlichen Konsequenzen.

Du verwendest die juristische Begrifflichkeit nicht sauber und beim SGB IX bist Du auch nicht auf dem neuesten Stand.

--
&Tschüß

Wolfgang

Arbeitsmedizinische Begutachtung

Monica99, Friday, 09.08.2019, 12:30 (vor 1721 Tagen) @ albarracin

Hallo,

ergänzend zu Wolfgang noch folgendes. Der AG ist eben auch bei NEGATIVER Stellungnahme der SBV nicht daran gehindert die Maßnahme wie von dem AG geplant umzusetzen.

Denn die SBV hat eben im Gegensatz zum BR/PR KEINE Mitbestimmung/Mitbestimmungsrecht sondern nur ein beratendes/informelles Recht der Anhörung!

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mfg Monica

Arbeitsmedizinische Begutachtung

Hendrik1, Niedersachsen, Saturday, 10.08.2019, 12:32 (vor 1720 Tagen) @ vadder911

Moin moin Vadder,

zur Aufklärung:
der Arbeitgeber muss uns anhören, dieses kann schriftlich per Stellungaahme geschehen. Eine Stellungnahme bedeutet aber nicht Mitbestimmung, der Arbeitgeber kann sich - leider - egal was wir schreiben und wie gut wir es begründen, darüber hinwegsetzen und anders entscheiden. Er muss uns diese Entscheidung allerdings mitteilen. Trotzdem versuchen alle SBV (will ich wenigstens hoffen) diese Möglichket der Anhörung/Stellungnahme dazu zu nutzen, den Arbeitgeber möglichst zu überzeugen und sich für die Beschäftigten einzusetzen.

Wenn er Dir bislang bei arbeitsmedizinischen Untersuchungen gefolgt ist, ist alles in Ordnung, Du kannst aber nur argumentativ dagegen halten, wenn der Arbeitgeber Dich anhört.

Liebe Grüße

Hendrik

Arbeitsmedizinische Begutachtung

Hendrik1, Niedersachsen, Sunday, 11.08.2019, 23:03 (vor 1719 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin Vadder,

aber was kannst Du alternativ tun, wenn Deine Zuständigkeiten enden?
Du kannst Dich an den Personalrat wenden, klären, was ggf. in einer Dienstvereinbarung zu Arbeitsmedizinischen Untersuchungen udn Mitbestimmung geregelt ist Dieses musst Du bei Euch pürfen. Für Betriebsräte gäbe es deutliche Mitbestimmungsrechte, wie die Hans Böckler Stiftung in "Die Gestaltung der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch betriebliche Mitbestimmung" im Kapitel 5 darlegt. Ob es in Eurem PersVG Möglichkeiten gibt, oder ihr Dienstvereinbarungen o.ä. geschlossen hatb, bzw. dieses auch in einer Inklusionvereinbarung bzw. BEM mitgeregelt ist, wäre zu prüfen.

Liebe Grüße

Hendrik

Arbeitsmedizinische Begutachtung

WoBi, Monday, 12.08.2019, 12:22 (vor 1718 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,
eine Stellungnahme der SBV wird dann bedeutsam, selbst wenn der Arbeitgeber sie vollkommen ignorieren sollte, wenn Schäden eintreten, vor der die SBV in ihrer Stellungnahme gewarnt oder hingewiesen hat. Denn der Arbeitgeber kann sich nicht auf Unkenntnis berufen.

Beispiel:
Kraftfahrer / Maschinenbediener kann wegen behinderungsbedingten Einschränkungen (hier schwer einstellbare Diabetes) keine Maschinen bedienen / führen und wird deshalb an einen Innenarbeitsplatz versetzt. Die SBV begrüßt diese Maßnahme, weil auf die behinderungsbedingte Einschränkung Rücksicht genommen wird und das Arbeitsverhältnis ohne zukünftige Bedienung von Maschinen fortgesetzt wird. Der Arbeitgeber freut sich, weil vorhandenes Fachwissen erhalten bleibt. Nach längerer Zeit herrscht im „alten“ Arbeitsgebiet Personalmangel. Unter Androhung der fristlosen Kündigung wird die Person durch den Arbeitgeber gezwungen, ihre alten Fähigkeiten, trotz Hinweis auf die Gesundheitseinschränkungen und Protest einzusetzen. Es kommt zu einen Hypoglykämie-Schock und schwere Sachschäden entsteht.
Jetzt kommt die Stellungnahme zu tragen, denn das Vier-Augengespräch mit der Kündigungsandrohung bzw. Hinweise auf die Einschränkungen werden bestritten.

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Gruß
Wolfgang

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