Stellvertretung in Reihenfolge? (Stellvertreter/in)

fisch21, Monday, 12.08.2019, 16:58 (vor 1690 Tagen)

Hallo zusammen,

ich bin Gesamtschwerbehindertenvertreter bei insgesamt 450 Schwerbehinderten/Gleichgestellten über alle Betriebe hinweg. Es wurden 5 Stellvertreter in der Gesamt-SBV gewählt. Die Aufgaben in der Gesamt-SBV sind enorm und ich bin gezwungen einige Aufgabengebiete an Stellvertreter zu delegieren. Mein erster Stellvertreter ist leider auch häufiger verhindert und daher wollte ich einige Aufgabengebiete gleich DIREKT an den 2ten und 3ten Stellvertreter delegieren. Lt. § 178 I S. 6 schließt die Heranziehung für bestimmte Aufgaben die Abstimmung untereinander ein. Ich bin mir hier jedoch in der praktischen Umsetzung unsicher und habe deshalb in diesem Zusammenhang folgende Fragen:

1. Ist es möglich klar umgrenzte Aufgabengebiete DIREKT an den 2ten und/oder 3ten Stellvertreter zu delegieren?
2. Wenn Punkt 1. möglich ist, benötige ich dazu die explizite Zustimmung des 1. Stellvertreters, da er eigentlich übersprungen wird?
3. Oder muss ich die Aufgabengebiete ZUERST an den 1. Stellvertreter delegieren und wenn dieser im konkreten Fall verhindert ist an den 2ten Stellvertreter usw. delegieren?

Im Voraus vielen Dank :-)
Carl

Stellvertretung in Reihenfolge?

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 12.08.2019, 17:54 (vor 1690 Tagen) @ fisch21

Hallo,

1. NEIN
2. entfällt
3. JA

Das die gewählte Reihenfolge der Stellis zwingend einzuhalten ist, ergibt sich aus § 178 Abs. 1 Satz 5 iVm § 179 Abs. 4 Satz3 SGB IX und kannst Du jeder einschlägigen Kommentierung zu diesen Vorschriften entnehmen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Stellvertretung in Reihenfolge?

Monica99, Monday, 12.08.2019, 17:55 (vor 1690 Tagen) @ fisch21

Hallo,

es gibt doch örtl. SBV. Die grundsätzlichen Aufgaben liegen doch bei den örtl. SBVn. Wo sind bei Dir die enormen GSBV-Aufgaben?

--
mfg Monica

Stellvertretung in Reihenfolge?

fisch21, Monday, 12.08.2019, 18:42 (vor 1690 Tagen) @ Monica99

Hallo,
danke für Deine Antwort + Frage.

Eigentlich wollte ich jetzt nicht auf eine Frage antworten sondern eine Antwort auf meine Frage erhalten ;-)

Nur soviel - die Gesamt-SBV hat die Aufgaben zu tragen, die das Gesamtunternehmen bzw. ein mehrere Betriebe gemeinsam betreffen. Das sind u.a. die Teilnahme und Mitwirkung an allen Gesamtbetriebsrats-Sitzungen, -Ausschüssen, -Arbeitsgruppen. Z.b. gibt es in unserem Unternehmen alleine 16 Gesamtbetriebsratsausschüsse, die teilweise im 2 Wochenrhythmus tagen. Zusätzlich werden die Schwerbehinderte von 2 Betrieben von der Gesamt-SBV vertreten, da aufgrund der Anzahl der Schwerbehinderten keine eigene lokale SBV gegründet werden darf.
Da kann man sich vortellen, dass hier eine Aufgabenverteilung in der Gesamt-SBV notwendig ist.

VG,
C.

Stellvertretung in Reihenfolge?

rehein, Tuesday, 13.08.2019, 03:32 (vor 1690 Tagen) @ fisch21

Hallo

habe mal eine generelle Verstandnisfrage zur Teilnahme an GBR Sitzungen:
Ist dort nur die GSBV oder auch die Stellvertreter mit an "Board".
Zur Zeit ist zur GBR Sitzung nicht nur der Vorsitzende sondern auch alle SBVén der GSBV anwesend.
Es wurde durch den GBR auch noch nie gerügt dies zu unterlassen.
Wie wird das in anderen Betrieben so praktiziert oder einfach weiter so laufen lassen. Wo kein Kläger so kein Richter.
Gibt es durch die jetzige Regelung eventuell einen Verstoss gegen das SBG IX

Stellvertretung in Reihenfolge?

fisch21, Tuesday, 13.08.2019, 16:34 (vor 1689 Tagen) @ rehein

Die Gesamt-SBV ist ein sog. Personenamt. D.h. es kann nur jeweils eine Person als Gesamt-SBV agieren. Nur bei Verhinderung der Vertrauensperson (§ 177 Abs. 1 S1 SGB IX) wird der 1. Stellvertreter aktiv.
Demzufolge kann an den GBR-Sitzungen nur die Vertrauensperson bzw. bei Verhinderung ein Stellvertreter für die GSBV teilnehmen. So wie Du es geschildert hast, nehmen an Euren GBR-Sitzungen neben d. Vertrauensperson der GSBV auch noch alle gewählten GSBV-Stellvertreter teil. Die Stellvertreter sind in e. derartigen Fall nicht im Amt und dürfen demzufolge auch nicht an den GBR-Sitzungen teilnehmen. Zusätzlich wäre eine Teilnahme der Stellvertreter in d. Fall als "unberechtigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz" zu bewerten bzw. als Arbeitszeitbetrug einzustufen. Ich würde diese Praxis schnellstmöglich einstellen. Für den Arbeitgeber wäre es in e. derartigen Sachlage ein einfaches entsprechende arbeitsrechtliche Disziplinarmaßnahmen (z.B. Abmahnung etc.) gegen die unberechtigt teilnehmenden GSBV-Stellvertreter durchzusetzen.

Stellvertretung in Reihenfolge?

rehein, Tuesday, 13.08.2019, 18:31 (vor 1689 Tagen) @ fisch21

Wenn dies so ist dann gilt deine Aussage entsprechend auch für die Teilnahme an den KBR Sitzungen ?

Stellvertretung in Reihenfolge?

garda, Berlin, Wednesday, 14.08.2019, 08:04 (vor 1689 Tagen) @ rehein

Wenn dies so ist dann gilt deine Aussage entsprechend auch für die Teilnahme an den KBR Sitzungen ?

Selbstverständlich!

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Stellvertretung in Reihenfolge?

fisch21, Wednesday, 14.08.2019, 17:58 (vor 1688 Tagen) @ rehein

Hallo,
wie Garda schon geschrieben hat - selbstverständlich auch für die KSBV und auch allen anderen SBV-Ebenen. Würde ehrlich gesagt auch keinen Sinn machen, wenn diese Logik nur für die GSBV gelten sollte.... :-)

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