§ 165 nach erfolgloser Prüfung (Einstellung)

P.Stephan, Oldenburg, Tuesday, 20.08.2019, 09:29 (vor 1710 Tagen)

Hallo,

ich suche mal wieder eine Bestätigung oder Meine Sicht der Dinge ist falsch.

§ 165 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach erfolgloser Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neue Arbeitsplätze (§ 156).

Diese Überprüfung betrifft jetzt alle Mitarbeiter oder nur die Mitarbeiter mit einer Behinderung ?
Erst in Satz 3 ist die Rede von schwerbehinderten Menschen wenn sie sich um eine solche Stelle beworben haben.
dies würde bedeuten erst mal intern zu prüfen ob es Mitarbeiter gibt die auf diese Stelle versetzt werden könnten.
Dabei sollte meiner Meinung nach der PR schon bei der Überprüfung beteiligt werden und nicht erst zum Ergebnis (§ 164 Abs.1 Satz 6 Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligt der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs.2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an.

Vielleicht fällt Euch dazu was ein.

Danke
Stephan

§ 165 nach erfolgloser Prüfung

WoBi, Tuesday, 20.08.2019, 10:24 (vor 1710 Tagen) @ P.Stephan

Hallo P.Stephan,

wo steht die Verpflichtung für den öffentlichen Arbeitgeber „nach erfolgloser Prüfung“?
Im SGB IX, Teil 3, § 165.

Für welchen Personenkreis gilt dieses Gesetz?
Für schwerbehinderte, gleichgestellte (und von Behinderung bedrohte) Menschen.

Die Prüfpflicht für alle Arbeitgeber (öffentlich / private) steht in § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Nach § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX hat der Arbeitgeber die SBV und die allgemeine Interessensvertretung (BR/PR/..) an der Prüfung von Beginn an zu beteiligen. Die SBV nach den Regeln von § 178 Abs. 2 SGB IX. Also unverzügliche und umfassende Unterrichtung, Anhörung und Entscheidungsmitteilung.

Es ist vor einer Meldung und Beauftragung (Vermittlungsauftrag) der Agentur für Arbeit / Stellenausschreibung zu prüfen, ob bereits beschäftigte schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen auf den neuen, freien oder freiwerdenden Arbeitsplatz versetzt oder befördert werden können.

Mehr dazu mit der Suchfunktion oder z.B.:
https://www.komsem.de/wp-content/uploads/2019/08/164_-Abs.1_Besetzung.pdf
https://ifb.de//media/files/sbv/ifb_poster_ag-pflichten-fuer-stellenbesetzung.pdf

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Gruß
Wolfgang

§ 165 nach erfolgloser Prüfung

P.Stephan, Oldenburg, Tuesday, 20.08.2019, 12:54 (vor 1710 Tagen) @ WoBi

Hallo,

danke Wolfgang. Gilt also wirklich nur bei Behinderten oder Gleichgestellten.

Dein Diagramm zur Reihenfolge bei der Anwendung des § 164 Abs.1 macht es gut deutlich.
Könnte man dort nach der -Geeigneter sbM innerbetrieblich vorhanden?- noch aufnehmen -die in §176 genannten Vertretungen werden gehört- ? Erst dann ja wird versetz oder nein wird ausgeschrieben.

Möchte gerne unseren PR früher ins Boot holen.

Gruß
Stephan

§ 165 nach erfolgloser Prüfung

WoBi, Tuesday, 20.08.2019, 18:46 (vor 1710 Tagen) @ P.Stephan

Aber warum - ist doch eindeutig im Gesetz vorgegeben?
Der PR ist zeitgleich durch den Arbeitgeber anzuhören. Hat aber keine Mitbestimmung, sondern Anhörungsrechte nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz.

Es wird deutlicher, wenn der Gesetzestext von § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX vom Originaltext
"Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an."
in der Verweisung aufgelöst wird:
"Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören den Personalrat an."

Warum dieser "Kunstgriff" des Gesetzgebers?
Verschiedene Rechtsgrundlagen der unterschiedlichen Interessensvertretungen mit unterschiedlicher Ausprägung der jeweiligen Vertretungsrechte.

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Gruß
Wolfgang

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