SBV vs. Adressdaten (Allgemeines)

DD, Wednesday, 21.08.2019, 12:30 (vor 1709 Tagen)

Hallo,

ich weiss,...meine Frage bzw. mein Problem wurde hier schon mal ähnlich besprochen, aber leider sind die entsprechenden links nicht mehr aufrufbar.
Villeicht gibt es ja mittlerweile neue Erkenntnisse?
Kurz mein Problem:

Seit ca. 7 Monaten bin ich nun SBV.
Zu diesen Job bin ich gekommen...wie die Jungfrau zum Kind.
Unerklärlich...ohne Vorbereitung...und verdammt schnell.
Nun möchte ich gern zum Ende des Jahres all "meine" Mitarbeiter anschreiben und ein Resumee meines 1 Jahres ziehen, mich bei den Mitarbeitern bedanken und, weil es gerade passt, auch persönlich eines schönes Fest + guten Rutsch wünschen.
Des Weitern möchte ich gern jeden Mitarbeiter, wenn es soweit ist, eine persönliche Geburtstagskarte senden.
Soooooooo....dafür bräuchte ich ja die Adressdaten + Geburtsdaten!!!
Diese, ihr könnt es Euch denken, will mir das PersoBüro aus Datenschutzgründen nicht übergeben.

Nun, da stellen sich mir die Fragen:

Darf der AG das ?
Was kann ich tun?

Über Euren Rat würde ich mich seeeeeeeehr freuen.

Ein frischer & unerfahrener SBV

SBV vs. Adressdaten

SFliege, Wednesday, 21.08.2019, 14:27 (vor 1709 Tagen) @ DD

Die dem Arbeitgeber bekannten schwerbehinderten Mitarbeiter können dem Verzeichnis entnommen werden, dass der Arbeitgeber jährlich gemäß § 163 Abs. 2 SGB IX bei der Erstellung der Arbeitgeberanzeige auch der SBV übermittelt.
Hier findet sich auch das Geburtsdatum, allerdings keine privaten Adressdaten der Mitarbeiter und das ist aus Datenschutzgründen auch gut so.

Ich habe aber mehr als sehr starke Zweifel, ob es zweckgemäß ist die (knappe) Zeit, die der Arbeitgeber die SBV für ihre Tätigkeit unter Fortzahlung des Arbeitslohnes freistellt, für die Versendung von Weihnachtskarten und Geburtstagskarten zu verwenden. (Die Materialkosten mal nicht berücksichtigt.)
Der Gesetzgeber hat die SBV für die Erfüllung ihrer Aufgabe mit sehr vielen Privilegien ausgestattet, aber die Tätigkeiten der SBV müssen sich aus dem SGB IX ableiten lassen.

SBV vs. Adressdaten

DD, Wednesday, 21.08.2019, 15:36 (vor 1709 Tagen) @ SFliege

Hallo,
vielleicht gibt es da einige Missverständnisse:

Da ich eine "frischer" SBV bin möchte ich mir am Jahresende ein Resumee geben und mich bei alle den betreffenden MA für das mir entgegengebrachte Vertrauen bedanken.
Da ist dies lieber in einem persönlichen Schreiben statt in einem unpersönlichem Aushang tun möchte, benötige ich diese Adressen.
Bezüglich Deiner "Angst" betreffend der Zeit und der Kosten kann ich nur sagen, das ich diesen Brief selbstverständlich in meiner Freizeit schreiben werde und es auch auf meinem privaten Drucker ausdrucken werde.
Die einzigen Kosten die dem AG entstehen würden, wären die Portokosten. Und diese sind mehr als überblickbar.
Auch wenn es nicht wichtig ist, aber ich bin komplett freigestellt.
Ich denke, wie ein SBV mit seinen "Schützlingen" umgeht, sollte jeder SBV selbst entscheiden.
Ich habe ein sehr vertrautes Verhältnis zu den betreffenden Mitarbeitern und das finde ich gut so.
Für mich sind sie, entgegengesetzt zum AG, keine Nummern sondern wertvolle Mitarbeiter und Kollegen.
Und diese verdienen, so sehe ich es, auch ein wenig mehr Zuwendung.
Um zurück zu meiner Frage zu kommen:
1. Kann ich die entsprechenden Adressen einfordern?
2 Wenn ich die entsprechenden Mitarbeiter per Post zur SBV-Versammlung einladen möchte, muss der AG mir die Adressen ja auch geben!?

Freue mich über Euren Rat.

SBV vs. Adressdaten

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 21.08.2019, 21:30 (vor 1708 Tagen) @ DD

Hallo,

Du kannst nicht irgendwelche Adressdaten einfordern. Du kannst das Verzeichnis verlangen, das der AG jedes Jahr gem. § 163 Abs. 1 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__163.html
für die AA erstellen muß. Diese Daten darfst Du verwenden.
Darüber hinaus gehende Adressdaten darf Dir Dein AG nicht zur Verfügung stellen. Die kannst Du nur von den Betroffenen selbst erhalten.
Statt über einen - mit Verlaub - Firlefanz wie Neujahrsgrüße (auch "überschaubare" Kosten muß der AG nicht tragen, wenn sie nicht durch Erfüllung gesetzlicher Aufgaben entstehen) nachzudenken, solltest Du eher mal über eine thematisch attraktive Versammlung nachdenken. Außerdem sollte eigentlich bei einer freigestellten SBV nach 7 Monaten Amtszeit mal die Bildungsplanung höchste Priorität haben.

--
&Tschüß

Wolfgang

SBV vs. Adressdaten

DD, Thursday, 22.08.2019, 12:06 (vor 1708 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

danke für Deine, wenn auch unfreundliche, Antwort.
Ich bin der Meinung, das dieses Formen zur gemeinsamen Hilfestellung und zur gemeinsamen sachlichen Diskussion da ist.
Das Du, ohne nachzufragen, über meine "thematisch attraktiven Versammlungen" sowie über die "Priorität meiner Bildungsplanung" urteilst....halte ich dann doch für anmassend und wenig sachlich.
Aber für Dich zur Wissenserweiterung: Meine Versammlungen sind durchaus "thematisch attraktiven" und meine Bildungsplanung hat eine sehr hohe Priorität.
Es soll ja SBVler geben....die sich mehr am Seminaren in Luxushotels befinden als in den Betrieben!?

SBV vs. Adressdaten

Apfelsaft, München/ Bayern, Thursday, 22.08.2019, 06:33 (vor 1708 Tagen) @ SFliege

Ich denke, es ist nicht ganz einfach. Private Daten, wie Adresse ect. wird man Dir nicht so ohne weiteres aushändigen, schon alleine wegen des neuen Europäischen Datenschutzes.
Möchtest Du, dass der Personal bzw. Betriebsratsvorsitzende, alle Adressen der Mitarbeiter hat?
Was vieleict geht, dass Du Dein Schreiben dem Arbeitgeber gibst, und der es dann verschickst, ohne dass Du die Adressen einsehen kannst.
Gruß:
Helmut

SBV vs. Adressdaten

Holz_116, Thursday, 22.08.2019, 07:20 (vor 1708 Tagen) @ DD

Dein Resümee, was Du ziehen möchtest, ist in meinen Augen eher ein Thema für Deinen Bericht in der Versammlung der Schwerbehinderten & Gleichgestellten.
Die Versammlung musst Du auch jährlich machen. Dort kann man dann das nützliche, die Versammlung und Deinen Wunsch, ein Resümee zu ziehen, ganz einfach vereinen. ;-)

SBV vs. Adressdaten

WoBi, Thursday, 22.08.2019, 10:51 (vor 1708 Tagen) @ Holz_116

Hallo Holz_116,

so ganz richtig ist "Die Versammlung musst Du auch jährlich machen." aus rechtlicher Sicht nicht.
Denn der Gesetzestext von § 178 Abs. 6 Satz 1 SGB IX lautet:
"Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen."

Die SBV hat also "das Recht" mindestens eine Versammlung durchzuführen. Es können auch mehr sein. Im Gegenzug bedeutet es aber auch, das nicht zwingend (muss) eine Versammlung durchzuführen ist.

Aus Sicht einer guten Öffentlichsarbeits der SBV und der Verpflichtung gegenüber den Wählern sollte die Möglichkeit mindestens einmal pro Jahr genutzt werden. Denn wie soll der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 166 Abs. 4 SGB IX nachkommen können, wenn die SBV nicht mindestens eine SB-Versammlung durchführt?
Ist doch von Interesse, welche Anstrengungen der Arbeitgeber unternimmt, um die Eingliederung von behinderten Menschen zu fördern! Zumal der Arbeitgeber hier auf die Probleme hingewiesen werden kann.
Hier kann durch das Fordern der Erfüllung der Berichtspflicht eine Förderung erreicht werden.:-)

--
Gruß
Wolfgang

SBV vs. Adressdaten

Birgit, Thursday, 22.08.2019, 11:24 (vor 1708 Tagen) @ DD

Hallo DD,

warum schreibst du denn deine SB und GL nicht per Mail an? Oder geht das bei euch im Unternehmen nicht.
Wir bei uns ( Produktionsstandort ca. 1600 MA rund 100 SB/ GL ) hat jeder MA eine eigene Mailadresse, darüber schreib ich dann Weihnachtswünsche ect.
Da ich meine "Schäfchen" alle kenne, mache ich Geburtstagswünsche persönlich, da kann ich gleich mal fragen wie es geht, ob irgendetwas anliegt, was es in den einzelnen Bereichen neues gibt ....einfach ein bisschen smalltalk halt

Gruß Birgit

SBV vs. Adressdaten

DD, Thursday, 22.08.2019, 13:42 (vor 1708 Tagen) @ Birgit

Hallo Birgit,

leider kann ich meine "Schäfchen" nicht per Email erreichen.
Die wenigsten haben einen betrieblichen Account.
Und da wir so ca. 3000 MA haben....ist das mit den persönlichen Handschlag "etwas" schwierig.

Trotzdem Danke. :-)

SBV vs. Adressdaten

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 22.08.2019, 14:36 (vor 1708 Tagen) @ DD

Moin Moin,

also wenn man eine Lösung sucht, um die Adressdaten zu erhalten, kann man z.B. mit dem Datenschutz der SBV argumentieren.
Wenn z.B. alle Schwerbehinderten angeschrieben werden, um zu der Schwerbehindertenversammlung einzuladen oder weil wichtige Neuerungen anstehen, dann kann diese Post nicht an den Arbeitsplatz gehen, weil .... wer bekommt Post von der SBV ..... richtig, die Schwerbehinderten, also kann diese Information an Kollegen/innen gehen, weil diese den Briefumschlag zu Gesicht bekommen, daher muss wichtige Post nach Hause geschickt werden. Sonst wird der Datenschutz verletzt, weil die Kollegen/innen diese Information nichts angeht und Postfächer oft gut einsehbar sind.

Daher benötigen wir für unsere Arbeit die Datensätze incl. privater Adresse.

Aus diesem Grund erhalten wir diese.

Liebe Grüße

Hendrik

SBV vs. Adressdaten

SFliege, Thursday, 22.08.2019, 16:05 (vor 1708 Tagen) @ Hendrik1

also wenn man eine Lösung sucht, um die Adressdaten zu erhalten, kann man z.B. mit dem Datenschutz der SBV argumentieren.

Mit dem Datenschutz argumentieren, um den Datenschutz auszuhebeln? :-)

Nun, ganz so einfach sehe ich die Sache nicht, da es durchaus Möglichkeiten gibt, die nicht die Herausgabe der privaten Adressen erfordert und die üblicherweise auch so vom Betriebsrat angewendet werden und somit auch zweckmäßig und ausreichend für die SBV sind.

a) Aushang am schwarzen Brett
b) Mitteilung im Intranet
c) E-Mail

Wenn es wirklich einen hinreichend notwendigen Grund für eine Versendung an die Privatadresse gibt (wie z.B. Mitarbeiter sind länger im Außeneinsatz und haben keinen Zugriff auf Intranet und E-Mail) , dann könnte ein Versenden auch über das Personalbüro erfolgen. Falls aber der Arbeitgeber den Aufwand zum Versenden nicht selbst betreiben will und dann lieber die Privatadressen herausrückt, dann kann das der SBV auch recht sein.

SBV vs. Adressdaten

DD, Thursday, 22.08.2019, 17:30 (vor 1708 Tagen) @ SFliege

Hallo SFliege,

Danke für Deinen Rat.
Das Problem ist, das 95% der Mitarbeiter kein Intranet und kein Internetaccount haben.
Und das „schwarze Brett“ ist für alle komplett einsehbar und somit keinerlei Privatsphäre.
Des Weiteren sehe ich es bezüglich des Datenschutzes auch schwierig, wenn die Personalabteilung einfach so Einblick über die Namen der aktuell gemeldeten Schwerbehinderten & Gleichgestellten hat.
Schließlich dürfte das doch, verbessere mich bitte wenn ich mich Ihre, die SBV und gegebenenfalls der Inklusionsbeauftragte haben?

SBV vs. Adressdaten

Hotte, Stuttgart, Thursday, 22.08.2019, 19:37 (vor 1707 Tagen) @ DD

Hallo SFliege,

..

Des Weiteren sehe ich es bezüglich des Datenschutzes auch schwierig, wenn die Personalabteilung einfach so Einblick über die Namen der aktuell gemeldeten Schwerbehinderten & Gleichgestellten hat.

...

Hey,
bist du dir sicher, das du dich da nicht verschrieben bzw. einen falschen gedankengang hattest?

Falls nicht, dann würde mich interessieren, wie du dir die Erfüllung der Pflichten des AG gemäß § 163 SGB IX vorstellst?
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

SBV vs. Adressdaten

DD, Friday, 23.08.2019, 08:39 (vor 1707 Tagen) @ Hotte

Guten Morgen,

mmmmmh.....statt der erhofften Hilfe bzw. Rat...bekomme ich fast nur Schellte.
Schade.

Hallo Hotte,

die von Dir erwähnte AG-Zusammenarbeit laut § 163 SGB IX besteht natürlich.
Diese läuft, zu Mindestens bei uns, nicht über die Personalabteilung sondern einzig über unsere "Arbeitgeberseitigen SBV/Inklusionsbeauftragten".

LG

SBV vs. Adressdaten

Luculus, Friday, 23.08.2019, 17:46 (vor 1707 Tagen) @ DD

Schimpfe zu bekommen obwohl man eigentlich was positives machen will ist immer doof, oder? Kann ich gut nachvollziehen ;-)
Du machst aber tatsächlich am Besten gegen Ende des Jahres eine SB-Versammlung. Dafür muss der AG dir die Daten der Schwerbehinderten MA zur Verfügung stellen. Meiner Rechtsauffassung nach auch die Adressdaten.
Auf der Versammlung kannst du dich vorstellen die Kolleginnen/Kollegen kennen lernen. Wenn du ein interessantes Thema anbietest werden auch viele dabei sein. Wie viele Schwerbehinderte hat denn dein Unternehmen?

SBV vs. Adressdaten

Hotte, Stuttgart, Friday, 23.08.2019, 18:16 (vor 1707 Tagen) @ DD

Guten Morgen,

mmmmmh.....statt der erhofften Hilfe bzw. Rat...bekomme ich fast nur Schellte.
Schade.

Hallo Hotte,

die von Dir erwähnte AG-Zusammenarbeit laut § 163 SGB IX besteht natürlich.
Diese läuft, zu Mindestens bei uns, nicht über die Personalabteilung sondern einzig über unsere "Arbeitgeberseitigen SBV/Inklusionsbeauftragten".

LG

Hey DD,
das hat mit Schimpfe nichts zu tun. Aber irgendwie habe ich den Eindruck, als wenn dir da noch ein wenig Fachwissen fehtl.
Du schreibts, das euer Unternehmen über 3.000 Mitarbeiter hat. Dann schreibts du auch:
....Des Weiteren sehe ich es bezüglich des Datenschutzes auch schwierig, wenn die Personalabteilung einfach so Einblick über die Namen der aktuell gemeldeten Schwerbehinderten & Gleichgestellten hat.....

Wenn ich das aber mit deinem obigen Posting ins Verhältnis setze, habe ich ein Problem.

Was glaubst du, woher die Inklusionsbeauftrgate ihre Daten hat?

Wieviel SB und Gleichgestellte hat denn euer Unternehmen und warst du vorher schon als Stellvertreter tätig?
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
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SBV vs. Adressdaten

DD, Tuesday, 27.08.2019, 20:18 (vor 1702 Tagen) @ Hotte

Hallo,

„unser“ Unternehmen hat aktuell 200 MA mit Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung.
Und ja, ich war vor zur Ernennung zur SBV kurzzeitig Stellvertreter.
Und ja, ich habe keine wirkliche Erfahrung.
Deshalb stelle ich meine Fragen hier.
Denn wie heißt das Sprichwort: „Es gibt keine dummen Fragen, es gibt nur dumme Antworten“ !?

SBV vs. Adressdaten

Monica99, Friday, 23.08.2019, 16:59 (vor 1707 Tagen) @ DD

Hallo DD,

leider kann ich meine "Schäfchen" nicht per Email erreichen.
Die wenigsten haben einen betrieblichen Account.
Und da wir so ca. 3000 MA haben....ist das mit den persönlichen Handschlag "etwas" schwierig.

Doch wohl aber NICHT 3000 Schwerbehinderte!!! Als SBV bist Du aber einzig und alleine für Schwerbehinderte und Gleichgestellte zuständig!!!!! Die gesamte Arbeitnehmerschaft fällt einzig in die Zuständigkeit des BR/PR. Dieses vergessen leider stets zu viele SBVn.

Weiter gibt es das "schwarze Brett" also den allgemeinen Aushang!! Auch kann die SBV in der Betriebsversammlung sich zu Wort melden.

--
mfg Monica

SBV vs. Adressdaten

DD, Tuesday, 27.08.2019, 20:23 (vor 1702 Tagen) @ Monica99

Mir ist durchaus bewusst, das ich nicht für alle MA zuständig bin sondern „nur“ für die Gleichgestellten und Schwerbehinderten.
( Ich fühle mich auch für die MA verantwortlich, die sich gerade im „Antragsstatus“ befinden !!! )

SBV vs. Adressdaten

WoBi, Wednesday, 28.08.2019, 00:07 (vor 1702 Tagen) @ DD

Hallo DD,

nur ein kleiner Hinweis zur Verpflichtung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte.

Es gibt drei Gruppen von (schwer-)behinderten Kolleginnen und Kollegen im Betrieb / Dienststelle:
1. Gruppe sind die (schwer-)behinderten Kolleginnen und Kollegen, die dem Arbeitgeber bekannt sind und damit auch der SBV durch den Arbeitgeber bekanntgegeben werden müssen.
2. Gruppe sind (schwer-)behinderte Kolleginnen und Kollegen, die der SBV bekannt sind und nicht dem Arbeitgeber. Dieses Wissen hat die SBV gegenüber dem Arbeitgeber besonders zu schützen. Also nicht die Eigenschaft z.B. durch Anfragen preisgeben. Dies gilt auch für den Ausgang eines Gleichstellungsverfahren, selbst wenn der Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit bezüglich einer Stellungnahme angeschrieben worden ist.
3. Gruppe sind (schwer-)behinderte Personen, die weder dem Arbeitgeber noch der SBV bekannt sind. Für diese Gruppe ist deshalb z.B. die Einladung zur Schwerbehindertenversammlung allgemein zugänglich auszuhängen.

--
Gruß
Wolfgang

SBV vs. Adressdaten

DD, Wednesday, 28.08.2019, 08:49 (vor 1702 Tagen) @ WoBi

Guten Morgen WoBi,

Danke für den Hinweis.
Kurz dazu eine Frage:

Gruppe 1: Ist mir bewusst...ist mir bekannt.

Gruppe 2: Wenn diese Gruppe der MA dem AG nicht bekannt sind, wie erhalten dieser MA den dann Ihren Zusatzurlaub? Außerdem sieht der BR & AG die entsprechenden MA in der jährlichen Meldung an das Arbeitsamt ?

Gruppe 3: Diese Gruppe von MA erhält somit auch keinen Zusatzurlaub!?
Die einigste Möglichkeiten diese MA über eine Versammlung zu informieren, wäre dann ja das „schwarze Brett“.
Sollte unsere Mitarbeiter den produktiven Bereich verlassen ( z.B.: für Versammlungen ), müssen diese sicher elektronisch Abmelden und sich in eine Teilnehmerliste eintragen.
Dies ist für die nachträgliche Gutschrift der Arbeitszeit notwendig.
Also wäre die Gruppe 3 der MA ja eigentlich nicht wirklich „anonym“ ???

LG

Hallo DD,

nur ein kleiner Hinweis zur Verpflichtung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte.

Es gibt drei Gruppen von (schwer-)behinderten Kolleginnen und Kollegen im Betrieb / Dienststelle:
1. Gruppe sind die (schwer-)behinderten Kolleginnen und Kollegen, die dem Arbeitgeber bekannt sind und damit auch der SBV durch den Arbeitgeber bekanntgegeben werden müssen.
2. Gruppe sind (schwer-)behinderte Kolleginnen und Kollegen, die der SBV bekannt sind und nicht dem Arbeitgeber. Dieses Wissen hat die SBV gegenüber dem Arbeitgeber besonders zu schützen. Also nicht die Eigenschaft z.B. durch Anfragen preisgeben. Dies gilt auch für den Ausgang eines Gleichstellungsverfahren, selbst wenn der Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit bezüglich einer Stellungnahme angeschrieben worden ist.
3. Gruppe sind (schwer-)behinderte Personen, die weder dem Arbeitgeber noch der SBV bekannt sind. Für diese Gruppe ist deshalb z.B. die Einladung zur Schwerbehindertenversammlung allgemein zugänglich auszuhängen.

SBV vs. Adressdaten

WoBi, Wednesday, 28.08.2019, 09:43 (vor 1702 Tagen) @ DD

Hallo DD,

zu deinen Fragen:
"Gruppe 2: Wenn diese Gruppe der MA dem AG nicht bekannt sind, wie erhalten dieser MA den dann Ihren Zusatzurlaub?
Außerdem sieht der BR & AG die entsprechenden MA in der jährlichen Meldung an das Arbeitsamt ?"

Es ist die persönliche Entscheidung des behinderten Menschen, seine Behinderteneigenschaft zu offenbaren. Der schwerbehinderte Mensch ist nicht verpflichtet Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.
Nachdem die Schwerbehinderung / Gleichstellung nicht bekannt ist, kann auch keine Erfassung im Sinne der Meldung für die Ausgleichsabgabe erfolgen. Das Verzeichnis führt der Arbeitgeber und diesem ist die Behinderteneigenschaft nicht bekannt.
Der Arbeitgeber hat theoretisch den Nachteil, dass er ggf. Ausgleichsabgabe zu leisten hat, falls die Mindestbeschäftigungsquote nicht bereits erfüllt ist.

"Gruppe 3: Diese Gruppe von MA erhält somit auch keinen Zusatzurlaub!? Die einigste Möglichkeiten diese MA über eine Versammlung zu informieren, wäre dann ja das „schwarze Brett“.
Sollte unsere Mitarbeiter den produktiven Bereich verlassen ( z.B.: für Versammlungen ), müssen diese sicher elektronisch Abmelden und sich in eine Teilnehmerliste eintragen. Dies ist für die nachträgliche Gutschrift der Arbeitszeit notwendig.
Also wäre die Gruppe 3 der MA ja eigentlich nicht wirklich „anonym“ ???"

Das mit dem Nachteilsausgleich / Zusatzurlaub -> siehe oben
Informationsaushang kann auch in der Kantine, am Eingang/Drehkreuz, Eingangstüren, .... ggf. "wild" erfolgen. Die schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten müssen von der SB-Versammlung Kenntnis erhalten. Ist vergleichbar mit dem Wahlaushang bei der SBV-Wahl. Es ist dann die persönliche Entscheidung des behinderten Beschäftigten sein Teilnahmerecht auszuüben und damit seine Behinderteneigenschaft gegenüber den anwesenden Personen in der nicht öffentliche Versammlung zu offenbaren. Dafür muss er aber Informationen über den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung haben.

Hinsichtlich einer Handhabung einer elektronischen Abmeldung und der nachträglichen Gutschrift der Arbeitszeit habe ich rechtliche Bedenken. Denn hier kann Leistungs- und Verhaltenskontrolle durchgeführt werden und die Teilnehmer an der Wahrnehmung ihrer Rechte beeinflusst werden, was letztendlich die Arbeit der SBV erschwert.
Wie wird dies bei Betriebsversammlungen gehandhabt? Denn die SB-Versammlung ist mit dieser vergleichbar und es gelten analog die Regelungen wie für eine Betriebsversammlung.

--
Gruß
Wolfgang

SBV vs. Adressdaten

DD, Wednesday, 28.08.2019, 10:03 (vor 1702 Tagen) @ WoBi

Danke für die Info‘s.
Die Betriebsversammlung werden immer IM produktiven Bereich durchgeführt und gelten, da daran ALLE MA teilnehmen, somit als Arbeitszeit.
Unsere SBV-Versammlung dagegen sind „nicht öffentlich“ und finden somit in extra Räumen statt welche sich außerhalb der produktiven Fläche befinden.
Somit müssen die MA durch Drehkreuz und werden als abwesend gezählt.
Diese Abwesenheit wird nachher als ZeitGutschrift eingetragen.

SBV vs. Adressdaten

WoBi, Wednesday, 28.08.2019, 10:49 (vor 1702 Tagen) @ DD

Hallo DD,
ich kenne nicht die örtlichen Gegebenheiten, aber diese Aussagen
"Somit müssen die MA durch Drehkreuz und werden als abwesend gezählt.
Diese Abwesenheit wird nachher als ZeitGutschrift eingetragen."

regen meinen Widerspruchsgeist.

Scheinbar ist das Drehkreuz nicht nur für die Zutrittskontrolle, sondern auch mit der Zeiterfassung/Anwesenheitskontrolle verbunden.

Mögliche Lösungsvorschläge:
Die Fluchttüre neben dem Drehkreuz wird geöffnet und der Durchgang mit einer Sicherheitskraft temporär besetzt. Ausgang ohne Mitarbeiter-/Firmenausweis / Eingang unter Vorzeigen von Mitarbeiter-/Firmenausweis.

Das Drehkreuz wird in "rastende" Einstellung zum Verlassen des Geländes ohne Zeiterfassung gestellt. Die Aushebung der Sperrfunktion kann ggf. von der Ferne erfolgen oder am Drehkreuz selbst ist dafür ein Schlüsselschalter vorgesehen.

Es kann ein Ausweis ohne Mitarbeiterbezug nur mit Öffnungsfunktion des Drehkreuzes eingesetzt werden, der durch eine Sicherheitskraft zur Anwendung kommt, um die Teilnehmer aus dem Gelände und später wieder auf das Gelände lässt.

Wo ein Wille ist, gibt es auch Lösungen. Es mag sein, dass meine Lösungsvorschläge nicht zu deinem Problem passen. Es soll auch nur zum eigen Nachdenken zur Lösungsfindung anregen.

--
Gruß
Wolfgang

SBV vs. Adressdaten

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 28.08.2019, 09:53 (vor 1702 Tagen) @ DD

Hallo DD,


Gruppe 2: Wenn diese Gruppe der MA dem AG nicht bekannt sind, wie erhalten dieser MA den dann Ihren Zusatzurlaub? Außerdem sieht der BR & AG die entsprechenden MA in der jährlichen Meldung an das Arbeitsamt ?

Diese MA erhalten keinen Zusatzurlaub und sind auch nicht in der jährlichen Meldung aufgeführt. Sie haben ihre Gründe, warum sie nicht möchten, das der AG über die Schwerbehinderung informiert ist


Gruppe 3: Diese Gruppe von MA erhält somit auch keinen Zusatzurlaub!?
Die einigste Möglichkeiten diese MA über eine Versammlung zu informieren, wäre dann ja das „schwarze Brett“.
Sollte unsere Mitarbeiter den produktiven Bereich verlassen ( z.B.: für Versammlungen ), müssen diese sicher elektronisch Abmelden und sich in eine Teilnehmerliste eintragen.
Dies ist für die nachträgliche Gutschrift der Arbeitszeit notwendig.
Also wäre die Gruppe 3 der MA ja eigentlich nicht wirklich „anonym“ ???

Mitglieder der Gruppe 3 werden i.d.R. auch nicht an der SB Versammlung teilnehmen. Trotzdem bist du verpflichtet Ihnen die Teilnahme zu ermöglichen. Da du die Mitglieder dieser Gruppe nicht kennst, bleibt nur der Aushang am Schwarzen Brett um zur Versammlung einzuladen.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

SBV vs. Adressdaten

DerLeipziger, Leipzig, Friday, 13.11.2020, 15:09 (vor 1259 Tagen) @ DD

Urteil: Arbeitgeber muss der SBV Privatanschriften zur Verfügung stellen
19. März 2020, von Schwerbehindertenvertretung der Universität Hamburg (ohne UKE)
Das Arbeitsgericht Bonn beschäftigte sich 2015 mit der Frage, ob die SBV gegenüber dem Arbeitgeber beanspruchen kann, die Privatadressen der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen zu erhalten, um diese zur Versammlung der schwerbehinderten Menschen einzuladen. Der Arbeitgeber bestand darauf, diese Daten nicht an Dritte herausgeben zu dürfen und bot stattdessen an, die Einladungen für die SBV zu verschicken.
Das Gericht entschied, dass die Datenübermittlung nicht gegen das Datenschutzgesetz verstoße und die SBV kein Dritter im Sinne des (2015 relevanten) § 33 Abs. 4 BDSG sei.
Weiterhin könne eine Einladung nur über die Privatadressen erfolgen, da nicht alleschwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten derzeit im Unternehmen tätig seien (Elternzeit, Krankheit) bzw. Mitarbeiter auch in anderen Firmen eingesetzt würden und es darüber hinaus kein für alle zugängliches schwarzes Brett gebe.
Es stünde außerdem nicht zur Diskussion, dass die SBV wie auch der Betriebsrat ihre Aufgaben selbständig durchführen können müssen, insoweit könnte sich die SBV zwar der Personalabteilung zur Versendung der Einladungen bedienen, dürfe aber
nicht dazu verpflichtet werden.
Anmerkung: Auch nach in Kraft treten der DSGVO ist diese Argumentation richtungsweisend und die Unabhängigkeit der SBV in ihren Handlungsmöglichkeiten in keiner Weise eingeschränkt worden.


Somit keine weitere Diskussion notwendig

SBV vs. Adressdaten

Bodo_S, Castrop-Rauxel, Monday, 22.11.2021, 11:24 (vor 885 Tagen) @ DD

Hallo,
ich habe ein ähnliches Problem. Ich bin seit 2018 stellv. Vertrauensperson und bin noch immer auf dem Stand von 2018.
Das liegt daran, dass die VP aus unerklärlichen Gründen jede ZUsammenarbeit mit mir ablehnt.
Die Schwerbehinderung wurde für 2 Krankenhäuser gewählt. Ich darf auch heute noch nicht erfahren, in welchem Haus das SBV-Büro ist.
Auch ich würde mich gerne meinen Kolleginnen und Kollegen persönlich vorstellen, aber mir werden die betrieblichen Kontaktdaten verweigert. Weil die SBV sich permanent weigert eine Versammlung der Schwerbehinderten einzuberufen, ist für mich auch dieser Weg versperrt.
Vielleicht gibt es hier jemanden, der eine ähnliche Erfahrung machen muss.

Bin mal gespannt, was da so kommt.
VG Bodo

SBV vs. Adressdaten

Bodo_S, Castrop-Rauxel, Thursday, 30.12.2021, 08:50 (vor 847 Tagen) @ DD

Hallo, da kann ich noch einen drauflegen!
Ich bin seit 2018 stellv. Vertrauensmann und werde seither von der SBV und der MAV völlig ignoriert.
Auch ich versuche seither nicht die Adressdaten unserer schwerbehinderten Kolleginen und Kollegen zu erhalten, aber doch wenigstens die Anzahl, die Namen und weitere betriebliche Kontaktdaten zu erhalten.
Die SBV verweigert nicht nur jede Zusammenarbeit, sonden auch die von mir gewünschten Kontaktdaten.
Weil die SBV sich seit Jahren ebenfalls beharrlich weigert eine Versammlung einzuberufen, habe ich auch so keine Möglichkeit meine Kolleginnen und Kollegen kennenzulernen.
Ich benötige die Informationen schon allein deshalb, um mich als stellv. VP persönlich vorzustellen, aber auch um einen gemeinsamen ANtrag an die SBV zu formulieren mit dem Ziel, die SBV aufzufordern eine Versammlung einzuberufen und dort einen Tätigkeitsbericht abzugeben.
Seit Juni 2021 versuche ich dieses Problem und andere Pflichtverletzungen der SBV im Rahmen von Beschlussverfahren zu klären, aber diese ziehen sich aus den verschiedensten Gründen in die Länge.
Der Rechtsbeistand der SBV ist im Übrigen auch der Rechtsbeistand des Dienstgebers und der Mitarbeitervertretung und insoweit haben wir hier eine äußerst ungewöhnliche Konstellation.
Weil mir mein Dienstgeber seit langer Zeit einen leidensgerechten Arbeitsplatz verweigert (auch hier liegt eine entsprechende Klage vor) versucht man nun mit Unterstützung von SBV und MAV einen Antrag beim Intergrationsamt zur Kündigung durchzusetzen. Ein weiterer Grund ist meine Teilnahme an einem SBV-Grundlagenseminar, wo auch hier der DG die Kostenübernahme verweigert mit dem Argument, dass ich erst die Genehmigung meines Vorgesetzten und der SBV einholen müsste. Auch in diese Frage wird derzeit gerichtlich geklärt.
Sollte hier jemand Tipps haben, wie ich auf die Schnelle an die Namen meiner Kolleginnen und Kollegen komme, vor allem auch an welchen Arbeitsplätzen sie tätig sind, wäre ich sehr dankbar. Ach ja, wir sind 2 Krankenhäuser mit etwa 1200 MA.

Gruß
Bodo

SBV vs. Adressdaten

DD, Thursday, 30.12.2021, 10:16 (vor 847 Tagen) @ Bodo_S

HalliHallo,

wau,….das klingt deutlich schlimmer als es bei mir je war.
Also meines Wissens kommst Du an die Namen der SB-Mitarbeiter als Stellvertreter nicht ran.
ABER….in der Abwesenheit der SBV ( z.B.: Urlaub, Krankheit, Seminar…. ) bis Du als Stellvertreter nicht mehr Stellvertreter sondern automatisch die SBV.
Und somit hast du alle Rechte & Pflichten der SBV.
Das heißt auch, Du siehst alle Namen der SB-MA.
Als Stellvertreter hast Du auch keine Pflicht, ein Seminar vom AG bzw. der SBV „genehmigen“ zu lassen.
Erst recht kein SBV-Grundlagen-Seminar.
Schließlich aus Du das gesetzlich Recht dazu.
Ich empfehle Dir, Dich diesbezüglich mal an den Ifb zu wenden.
Wegen all den anderen „Anmaßungen“ bis Du ja eh schon vor Gericht.

Was Eure SBV da durchzieht, ist echt verdammt schlimm und, ehrlich gesagt, zum ko……

SBV vs. Adressdaten

Bodo_S, Castrop-Rauxel, Thursday, 30.12.2021, 10:42 (vor 847 Tagen) @ DD

Hallo, das ging aber schnell!

"Also meines Wissens kommst Du an die Namen der SB-Mitarbeiter als Stellvertreter nicht ran".

Aber was sollte denn dagegen sprechen? Nur so hätte ich die Möglichkeit einen Antrag mit 1/4 der SB´s zu stellen.
Und warum darf ich als Schwerbehinderter Mitarbeiter nicht erfahren, wer ausser mir noch zu diesem Kreis gehört?
Und die Kolleginnen und Kollegen durften bei der Wahl 2018 auch wissen, wer ich bin, denn ich stand ja auf dem Wahlzettel.

"ABER….in der Abwesenheit der SBV ( z.B.: Urlaub, Krankheit, Seminar…. ) bis Du als Stellvertreter nicht mehr Stellvertreter sondern automatisch die SBV".

Diese Mitteilung (rlaub, Krankheit, Seminar) wird mir allerdings wie alles andere auch aus datenschutzrechtlichen Gründen verschwiegen!:-( ✿

"Als Stellvertreter hast Du auch keine Pflicht, ein Seminar vom AG bzw. der SBV „genehmigen“ zu lassen".

Diesbezüglich bin ich mit meinem Dienstgeber bereits vor Gericht.

Die SBV ist im Übrigen auch die Vorsitzende der MAV und beide sogenannte Interessenvertretungen sind nur Handlanger des Dienstgebers.:-( ✿ ✿ ✿

Insoweit: Es gibt noch viel zu tun!

SBV vs. Adressdaten

DD, Thursday, 30.12.2021, 10:51 (vor 847 Tagen) @ Bodo_S

„Aber was sollte denn dagegen sprechen? Nur so hätte ich die Möglichkeit einen Antrag mit 1/4 der SB´s zu stellen.
Und warum darf ich als Schwerbehinderter Mitarbeiter nicht erfahren, wer ausser mir noch zu diesem Kreis gehört?
Und die Kolleginnen und Kollegen durften bei der Wahl 2018 auch wissen, wer ich bin, denn ich stand ja auf dem Wahlzettel.“

Weil diese Daten dem strengem Datenschutz unterliegen.
Erst wenn Du SBV bist, also nicht Stellvertreter, kannst Du diese Daten einsehen.

Die SBV-Wahl ist ein anderes Thema.
Zur Wahl der SBV dürfen sich alle Mitarbeiter, also egal ob SB oder nicht SB, stellen.
Somit sind dies keine Datenschutz relevanten Daten.

SBV vs. Adressdaten

Bodo_S, Castrop-Rauxel, Thursday, 30.12.2021, 12:14 (vor 847 Tagen) @ DD

Das die persönlichen Daten einem strengen Datenschutz unterliegen, ist bekannt.
Aber wieso sollte ich als Schwerbehinderter Mitarbeiter und stellv. VP nicht wissen dürfen, wer neben mir noch schwerbehindert ist.
Wenn die SB sich untereinander nicht kennen, dann können sie auch keinen Antrag stellen z.B. beim Intergrationsamt wg. grober Pflichtverletzung.
Die Mitarbeitervertretung, die Arbeitsagentur und das Integrationsamt dürfen die Namen der SB erfahren, aber nicht die stellv. SBV.
Wie soll denn eine stellv. SBV im Verhinderungsfall tätig werden können, wenn sie ihr "Klientel" nicht kennen darf?

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DD, Thursday, 30.12.2021, 12:22 (vor 847 Tagen) @ Bodo_S

Naja…das ist das Schicksal eines Stellvertreters.
Wie gesagt, dann nutze die Zeit der Abwesenheit der SBV.
Denn in der Zeit bis Du die SBV.

Normalerweise lernen sich die SB-Mitarbeiter bei den SBV-Versammlungen kennen.
Wie gesagt, normalerweise.
Da es bei Euch ja keine SBV-Versammlung gibt…..!?
Aber bei Euch ist ja alles mehr als „unnormal“.

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Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 30.12.2021, 12:26 (vor 847 Tagen) @ Bodo_S

Moin Moin Bodo,
aus meiner Sicht musst Du - wenn Du erster Stellie bist, folgende Informationen mindestens für den Vertretungsfall haben:
1. Ort des Büros der SBV und Kenntnis, wo Du im Abwesenheitsfall den Schlüssel herbekommst.
2. Kenntnis darüber, wo die Akten der Schwerbehinderten liegen und wie du in diesem Fall an diese herankommst
3 Art der Bearbeitung der Akten
4. Kenntnis über Termine in der Abwesenheit wie auch MAV Sitzungen und wie Du die Unterlagen bekommst

Wende Dich ansonsten mal an das Integrationsamt, wenn nicht schon geschehen und bitte dort um Hilfestellung oder ein klärendes Gespräch mit diesem und der Vertrauensperson über Deine Rechte.

Liebe Grüße

Hendrik

Rechte in der Zeit, in der Du nicht herangezogen bist oder als Vertretung ins Amt kommst, gibt es leider nicht.

PS: Ist die Vertrauensperson niemals krank oder im Uhr Laub? Was passiert bei Euch in diesen Zeiten, wenn es zu Personalgesprächen mit Schwerbehinderten kommt o.ä.?

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DD, Thursday, 30.12.2021, 12:29 (vor 847 Tagen) @ Hendrik1

Dieser Aussage stimme ich voll und ganz zu.

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Bodo_S, Castrop-Rauxel, Thursday, 30.12.2021, 12:37 (vor 847 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik1,

das Integrationsamt habe ich schon in 2029 um Hilfe gebeten. Leider war die SBV zu Gesprächen nur bereit, wenn auch der Dienstgeber mit am Tisch sitzt.
Bei den aktuellen gerichtlichen Auseinandersetzungen wg. Kostenübernahme für eine Grundlagenschulung, wg. leidensgerechten Arbeitsplatz und Pflichtverletzungen der SBV sitzt der Dienstgeber immer mit am Tisch.
Der Rechtsbeistand des Dienstgebers ist auch der Rechtsbeistand der SBV und der Mitarbeitervertretung.
Das macht die Sache nicht unbedingt leichter.
Die nachweisliche Weiterleitung meiner E-Mails an die SBV bzw. MAV ist nach Ansicht des Rechtsbeistands kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht sonder Ausdruck einer sehr vertraulichen Zusammenarbeit zwischen SBV, MAV und Dienstgeber.;-)
Alles andere als normal, oder?

Gruß
Bodo

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Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 30.12.2021, 12:49 (vor 847 Tagen) @ Bodo_S

Moin Moin Bodo,

und was sagt das Integrationsamt dazu?

Liebe Grüße

Hendrik

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Bodo_S, Castrop-Rauxel, Thursday, 30.12.2021, 13:14 (vor 847 Tagen) @ Hendrik1

Die haben dann die weitere Unterstützung eingestellt. Die Personalleitung hatte mich seinerzeit zum ursprünglichen Gesprächstermin zu einem verpflichtenden Personalgespräch eingeladen. Diese Gespräch hatte ich aber abgelehnt, weil ich zu dem Zeitpunkt arbeitsunfähig war.
Dafür befasst sich das Intergrationsamt aktuell mit einem Kündigungsantrag, weil ich meine Rechte als schwerbehinderter Mitarbeiter und stellv. VP gerichtlich geltend mache.

Gruß
Bodo

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Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 30.12.2021, 11:01 (vor 847 Tagen) @ Bodo_S

Moin moin Bodo,

vor den Wahlen muss das Wählerverzeichnis einsehbar ausgelegt werden. Somit hast auch Du als Wahlbewerber das Recht, Dir dieses anzuschauen und die Namen abzuschreiben, erst recht, weil Du, wenn ihr mehr als 50 Schwerbehinderte habt, ja auch vor der Wahl Stützunterschiften benötigst ....
Dieses zu verweigern, wäre ein schwerwiegender Fehler, der die Wahl anfechtbar macht, sodass diese auch für ungültig erklärt werden könnte. dadurch dürfte die SBV dann bis zur nächsten Wahl nicht mehr agieren .....

Liebe Grüße

Hendrik

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DD, Thursday, 30.12.2021, 11:23 (vor 847 Tagen) @ Hendrik1

Also ob sich jeder die Namen rausschreiben darf, halte ich für sehr fraglich.
Da diese Daten dem Datenschutz unterliegen.
Also wenn meine, sehr persönlichen, sensible & personenbezogenen, Daten einfach so ausliegen würden und jeder dürfte sich diese Daten rausschreiben, würde ich definitiv rechtlich dagegen vorgehen.
Das auslegen dieser Daten an einer für alle jederzeit zugänglichen und nicht kontrollierbaren Stelle, wie z.B.: am „schwarzem Brett“ ist in jedem Fall unzulässig.
Zumal nur SB und GS Mitarbeiter das Recht haben, diese Liste einzusehen.
Daher muss dies überwacht werden.
Einblicke JA….Rausschreiben NEIN !!!!

Aber damit ist Bodo aktuell ja auch nicht geholfen.
Er benötigt diese Daten ja jetzt und nicht erst zur 2022er SBV-Wahl.

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Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 30.12.2021, 11:38 (vor 847 Tagen) @ DD

Moin Moin DD,

das Wählerverzeichnis darf nicht am schwarzen Brett aushängen. Der Wahlvorstand muss es aber zugänglich machen, z.B. in einem Raum, der ansonsten abgeschlossen ist. Die Schwerbehinderten müssen prüfen können, ob sie im Wählerverzeichnis stehen und die Interessent*innen für das Wahlamt müssen wegen Stützunterschriften der Schwerbehinderten die Möglichkeit haben, Kontaktdaten zu bekommen. Sie können ja nicht einfach alle Beschäftigten fragen, "bis du schwerbehindert uns willst Du meinen Wahlborschlag unterstütze?" sondern müssen diese gezielt ansprechen können.

Daher ist dieses keine Datenschutzverletzung, zu der wird es nur, wenn die Daten von jemandem zweckentfremdet verwendet werden.

Liebe Grüße

Hendrik

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Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 30.12.2021, 12:30 (vor 847 Tagen) @ DD

Moin Moin DD

nicht nur die Schwerbehinderten, sondern auch die potentiellen Kandidaten haben das Recht dazu, wie sollen diese sonst 5% der Schwerbehinderten als Stützunterschriften bekommen?

Liebe Grüße

Hendrik

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