SBV bei einem GdB unter 50% ? (BEM)

Andreas-B, Wednesday, 04.09.2019, 09:52 (vor 1689 Tagen)

Hallo Leute!

Ich würde gern wissen:
Die Zuständigkeit der SBV beim BEM beschränkt sich doch auf MA mit einem GdB von 50% und höher oder?

In unserem Betrieb höre ich allerdings ab und zu die Meinung, dass das auch für einen GdB unter 50% und gleichgestellte Personen gilt. Das kann ich aber aus dem §167 Abs.2 so nicht lesen, da beschränkt sich die Angabe auf schwerbehinderte Menschen. Konkret habe auch leider über die Sufu nichts gefunden..
Kann da wer was zu schreiben?

Danke

Andreas

SBV bei einem GdB unter 50% ?

wurzelkasper, Wednesday, 04.09.2019, 10:56 (vor 1689 Tagen) @ Andreas-B

Ich sehe die Beteiligung beim BEM auch für Gleichgestellte. Die sind Schwerbehinderten ja gleichgestellt.

Das im Gesetz nicht immer Schwerbehinderte und Gleichgestellte steht sehe ich nicht als Möglichkeit die Gleichgestellten für viele Themen des SGB IX "auszugrenzen".

SBV bei einem GdB unter 50% ?

GerdS, Hessen, Wednesday, 04.09.2019, 11:04 (vor 1689 Tagen) @ Andreas-B

Hallo Andreas,
die Zuständigkeit der SBV gilt für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen gleichermaßen.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 151 Absatz 2 und 3 SGB IX.
Gibt es also gleichgestellte Menschen in eurem Betrieb oder Behörde bist du auch bei den gleichgestellten
mit an "Bord".

--
Viele Grüße
Gerd

SBV bei einem GdB unter 50% ?

Andreas-B, Wednesday, 04.09.2019, 11:36 (vor 1689 Tagen) @ GerdS

Danke Gerd, das hilft schon weiter.

Aktuell weiß ich von 2 Fällen mi mehrmonatiger Krankheit, allerdings habe ich auch keine anderen Infos - gut, die gehen mich ja auch nichts an.
Bekannt ist mir, dass bei den 2 Personen noch kein BEM stattgefunden hat, weiß aber das der AG mehr Infos hat , daher möchte ich da gerne auch das Thema SBV "anbieten" und falls da halt mal Bedarf besteht Kontakt aufzunehmen.

Viele Grüße

Andreas

SBV bei einem GdB unter 50% ?

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 04.09.2019, 13:03 (vor 1689 Tagen) @ Andreas-B

Hallo,

wenn diese zwei Langzeitkranken AN nicht schwerbehindert sind, dann beginnt Deine gesetzliche Zuständigkeit erst dann, wenn sie eine Beratung über die Stellung eines Antrags auf einen GdB wünschen.

--
&Tschüß

Wolfgang

SBV bei einem GdB unter 50% ?

Andreas-B, Wednesday, 04.09.2019, 13:16 (vor 1689 Tagen) @ albarracin

Nein, sind sie noch nicht.
Ich hätte jetzt gedacht im Hinblick auf §2 Abs.1 (1) SGB IX "...mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können."

SBV bei einem GdB unter 50% ?

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 04.09.2019, 13:18 (vor 1689 Tagen) @ Andreas-B

Hallo,

was hat § 2 Abs. 1 SGB IX mit Deinen Zuständigkeiten zu tun ? In § 2 stehen lediglich Begriffsdefinitionen (behindert/schwerbehindert/gleichgestellt).

--
&Tschüß

Wolfgang

SBV bei einem GdB unter 50% ?

Andreas-B, Wednesday, 04.09.2019, 13:29 (vor 1689 Tagen) @ albarracin

Ich würde daraus schlussfolgern dass Sie in die Zuständigkeit fallen da sie schon länger als 6 Monate krank sind - im Sinne von einer drohenden Behinderung.
Kann natürlich auch auf dem Holzweg sein, daher frage ich ja nach weil manches auch Auslegung ist

SBV bei einem GdB unter 50% ?

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 04.09.2019, 15:25 (vor 1689 Tagen) @ Andreas-B

Hallo,

Du bist zuständig für schwerbehinderte und gleichgestellte AN gem. § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.


Für behinderte AN bist Du gem. § 178 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nur dann zuständig, wenn sie einen Antrag auf Schwerbehinderung oder Gleichstellung stellen wollen und Dich um Rat bzw. Hilfe bitten - dann aber auch nur für die Antragstellung.

--
&Tschüß

Wolfgang

SBV bei einem GdB unter 50% ?

garda, Berlin, Monday, 23.09.2019, 16:39 (vor 1670 Tagen) @ Andreas-B

Bekannt ist mir, dass bei den 2 Personen noch kein BEM stattgefunden hat, weiß aber das der AG mehr Infos hat , daher möchte ich da gerne auch das Thema SBV "anbieten" und falls da halt mal Bedarf besteht Kontakt aufzunehmen.

Hallo Andreas,

eine mögliche Rechtsgrundlage wäre auch eine Betriebsvereinbarung zum Thema BEM, wenn da etwas passendes zu diesem Thema steht. Das SGB 9 verbietet nicht weitergehende Vereinbarungen, auch in Integrations- bzw. heute Inklusionsvereinbarungen.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

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