Das AGG und die Kirche (Kirche)

maiklewa, Wednesday, 18.09.2019, 07:35 (vor 2097 Tagen)

Hallo,

wenn die Kirche der AG ist, also eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, und es eine externe Stellenanzeige gibt, auf die sich z. B. ein nicht offensichtlich ungeeigneter und schwerbehinderter Bewerber bewirbt, muss auch dieser zu einem Vorstellungsgesprâch immer eingeladen werden und wenn es keine Einladung gibt, müsste auch die Kirche eine Entschädigungszahlung leisten, wenn diese geltend gemacht würde?

Danke Euch.

Grüße

Das AGG und die Kirche

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 18.09.2019, 09:41 (vor 2097 Tagen) @ maiklewa

Hallo,

wenn die Kirche der AG ist, also eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, und es eine externe Stellenanzeige gibt, auf die sich z. B. ein nicht offensichtlich ungeeigneter und schwerbehinderter Bewerber bewirbt, muss auch dieser zu einem Vorstellungsgesprâch immer eingeladen werden und wenn es keine Einladung gibt, müsste auch die Kirche eine Entschädigungszahlung leisten, wenn diese geltend gemacht würde?

Danke Euch.

Grüße


Hey,
eine Entschädigungszahlung muss eingeklagt werden.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Das AGG und die Kirche

SFliege, Wednesday, 18.09.2019, 09:53 (vor 2097 Tagen) @ Hotte

zur Vermeidung einer Klage (und weiterer Kosten) kann eine Zahlung natürlich auch freiwillig erfolgen

Das AGG und die Kirche

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 18.09.2019, 10:23 (vor 2097 Tagen) @ SFliege

zur Vermeidung einer Klage (und weiterer Kosten) kann eine Zahlung natürlich auch freiwillig erfolgen

Hey,
da hast du natürlich recht.
Wobei die Betonung allerdings auf "-----kann----" liegt :-)
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Das AGG und die Kirche

Cebulon, Wednesday, 18.09.2019, 13:29 (vor 2096 Tagen) @ maiklewa

... muss auch dieser zu einem Vorstellungsgesprâch immer eingeladen werden ...

Hallo, ist das nun eine Frage oder „Bauchgefühl“? Manche Religions-Gemeinschaften haben zwar den „Status“ von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, andere nicht. Kirchen sind aber so oder so nicht direkt dem öffentlicher Dienst zugeordnet schon von Verfassungs wegen. Hab auch noch niemals was davon gehört, dass Kirchen von § 165 SGB IX erfasst sein sollen als „öffentliche Arbeitgeber“. Diese haben eigenes „Kirchenrecht“ und z.B. keinen Personalrat wie ansonsten durchgängig im ÖD, sondern MAV. Und so­weit kirchliche Dienste / Einrichtungen privatrechtlich organisiert mit Betriebsrat, gilt das ohnehin nicht. Halte eine derart pauschale Annahme für höchst zweifelhaft und für völlig abwegig! Quellen?

Gegenteiliges wird zwar gern mal behauptet, ist aber definitiv voll daneben und rechtlich nicht begründbar

Gruß,
Cebulon

Das AGG und die Kirche

Cebulon, Wednesday, 12.02.2025, 16:05 (vor 122 Tagen) @ maiklewa

Wenn die Kirche i. R. d. Kirchenrechts sich selbst auf das SGB IX bezieht, dann fallen sie wohl auch da drunter…!?

Falsch – viel zu pauschale und nicht zwingende Unterstellung:

Kirchen haben jedenfalls nie behauptet, dass sie öffentliche Arbeitgeber i.S.d. § 165 SGB IX seien, bestätigt durchs Bundesverfassungsgericht 2024, welches die Klage nicht angenommen hat.

Für kirchliche Einrichtungen wie Caritas & Diakonie gilt das ohnehin nicht, soweit privatrechtl. organisiert (Prof. Dr. Joussen, LPK-SGB IX, § 154 Rn. 19) - ohne Personalrat, vgl. § 1 Absatz 2 BPersVG

Auch besteht keine kirchenrechtlich verbindliche Selbstbindung laut BAG vom 25.01.2024, 8 AZR 318/22, Rn. 38 – entgegen der Behauptung des Revisionsklägers in seiner Revision.

Gruß,
Cebulon

Das AGG und die Kirche

maiklewa, Friday, 20.09.2019, 07:49 (vor 2095 Tagen) @ Cebulon

Mit 154 (2) 4 SGB IX sollte wohl die Kirche auch da drunter fallen! ;-)

Das AGG und die Kirche

Cebulon, Wednesday, 12.02.2025, 15:36 (vor 122 Tagen) @ maiklewa

Mit § 154 (2) 4 SGB IX sollte wohl die Kirche auch da drunter fallen!

Soweit, so gut, so falsch:

Diese voreilige pauschale Mutmaßung ist falsch laut Rechtsprechung aller Instanzen (BAG, 25.01.2024, 8 AZR 318/22; nachgehend „Nichtannahmebeschluss“ BVerfG, 19.7.2024, 1 BvR 938/24) für Kirchenkreis Evangelische Kirche im Rheinland.

Religionsgemeinschaften sowie ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen sind keine „staatlichen“ Einrichtungen. Kirchen nehmen, wie der Name schon sagt, primär kirchliche Aufgaben wahr.

Gruß,
Cebulon

RSS-Feed dieser Diskussion