Bewerbung per Mail nicht eingegangen - Beweispflicht (Allgemeines)

maiklewa, Tuesday, 01.10.2019, 10:51 (vor 1662 Tagen)

Hallo,

eine schwerbehinderte Bewerberin hat sich fristgerecht per Mail bewoben.

Schwerbehinderung war angegeben, anhand Stellenanzeige auch nicht offensichtlich ungeeignet.

Da sie vier Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist nichts gehört hat, rief sie dort an und fragte nach dem Stand der Dinge. Sie bekam als Antwort, dass ihre Mail nicht vorliegt. Sie fiel aus allen Wolken. Nach Abgleich stellte man fest dass die benutzte Mailadresse stimmte. Sie kann also belegen, dass sie die entsprechende Mail inkl. Anhang fristgerecht an die korrekte Mailadresse versandt hat.

Tja, und nun?

Abhaken oder hätte sie eine Möglichkeit, eine Entschädigungszahlung geltend zu machen? Mails verschwinden ja nicht einfach!

Was meint ihr?

Danke Euch.

VG

Bewerbung per Mail nicht eingegangen - Beweispflicht

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 01.10.2019, 11:49 (vor 1662 Tagen) @ maiklewa

Moin Moin,

ich würde hierzu 1. eine arbeitsrechtliche Beratung einholen
2. den Beschäftigten für die Zukunft empfehlen, sich die Übermittlung der Mail durch das Programm bestätigen zu lassen, den damit hat man den Beweis, die Mail ist tatsächlich angekommen.


Liebe Grüße

Hendrik

Bewerbung per Mail nicht eingegangen - Beweispflicht

garda, Berlin, Tuesday, 01.10.2019, 12:43 (vor 1662 Tagen) @ Hendrik1

ich würde hierzu 1. eine arbeitsrechtliche Beratung einholen

Zustimmung.

2. den Beschäftigten für die Zukunft empfehlen, sich die Übermittlung der Mail durch das Programm bestätigen zu lassen, den damit hat man den Beweis, die Mail ist tatsächlich angekommen.

Ob das als Nachweis genügt, dass eine Mail angekommen ist und das sie lesbar und vollständig war bezweifle ich.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Bewerbung per Mail nicht eingegangen - Beweispflicht

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 01.10.2019, 13:26 (vor 1662 Tagen) @ garda

Hallo,

eine Lesebestätigung

2. den Beschäftigten für die Zukunft empfehlen, sich die Übermittlung der Mail durch das Programm bestätigen zu lassen, den damit hat man den Beweis, die Mail ist tatsächlich angekommen.


Ob das als Nachweis genügt, dass eine Mail angekommen ist und das sie lesbar und vollständig war bezweifle ich.

bezieht sich immer auf eine konkrete, in der Lesebestätigung beschriebene E-Mail - ggfs. mit Anhängen.
Als Anscheinsbeweis ist sie daher im normalen Postverkehr durchaus ausreichend - vor allem im Rahmen der "abgestuften Darlegungs- und Beweislast" im Arbeitsrecht. Diesen möglichen Anscheinsbeweiswert einer Lesebestätigung hat grundsätzlich auch das LAG Berlin/Brandenburg (15 Ta 2066/12 vom 27.11.2012) zugestanden.

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&Tschüß

Wolfgang

Bewerbung per Mail nicht eingegangen - Beweispflicht

MatthiasNRW, Tuesday, 01.10.2019, 14:48 (vor 1662 Tagen) @ albarracin

Hallo,

2. den Beschäftigten für die Zukunft empfehlen, sich die Übermittlung der Mail durch das Programm bestätigen zu lassen, den damit hat man den Beweis, die Mail ist tatsächlich angekommen.


Ob das als Nachweis genügt, dass eine Mail angekommen ist und das sie lesbar und vollständig war bezweifle ich.

bezieht sich immer auf eine konkrete, in der Lesebestätigung beschriebene E-Mail - ggfs. mit Anhängen.
Als Anscheinsbeweis ist sie daher im normalen Postverkehr durchaus ausreichend - vor allem im Rahmen der "abgestuften Darlegungs- und Beweislast" im Arbeitsrecht. Diesen möglichen Anscheinsbeweiswert einer Lesebestätigung hat grundsätzlich auch das LAG Berlin/Brandenburg (15 Ta 2066/12 vom 27.11.2012) zugestanden.

eine serverseitige Zustellbestätigung (also die Mitteilung, dass eine E-Mail im "Herrschaftsbereich" des Empfängers angekommen ist) oder eine Lesebestätigung (die Mitteilung, dass eine E-Mail durch den Adressaten geöffnet wurde) kann ein möglicher Anscheinsbeweis sein. Beide Varianten sind aber von der "Mitwirkung" des Empfängers abhängig. Sowohl serverseitige Rückmeldung als auch Lesebestätigung lassen sich deaktivieren. Daher immer mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor versehen. Sofern ein Zugang per De-Mail eröffnet wird, kann über diesen Weg rechtssicher ein Versand / Empfang nachgewiesen werden.

Ansonsten bietet es sich für Bewerberinnen und Bewerber natürlich an, um eine Eingangsbestätigung zu bitten. Für Personalverantwortliche sollte das meiner Auffassung nach auch eine Selbstverständlichkeit sein. Falls Bewerbungsportale genutzt werden (so beispielsweise interamt.de für den öffentlichen Dienst), ist der Zugang (bzw. der Nachweis) einer Bewerbung sowieso kein Problem mehr.

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Gruß
Matthias

Bewerbung per Mail nicht eingegangen - Beweispflicht

Monica99, Tuesday, 01.10.2019, 16:28 (vor 1662 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo Matthias ist zuzustimmen. Denn selbst wenn ich als Absender der Mail die Sende-/,Empfangsbestätigung aktiviert habe bedeutet dieses nicht, dass ich diese auch erhalte. Denn Empfänger können dieses ausschalten/ deaktivieren. Dann erhält der Abs. nichts.

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mfg Monica

Bewerbung per Mail nicht eingegangen - Beweispflicht

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 02.10.2019, 11:15 (vor 1661 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

allerdings wird in der abgesendeten Mail diese Anforderung der Lesebestätigung gespeichert. Da diese - zumindestens in Outlook - nicht vom Nutzer verändert werden kann, steht damit auch fest, dass diese mit Absenden der Mail angefordert wurde.

Daher stellt sich mir als Nichtjuristen die Frage, wer, wenn die Mailadresse des Betriebs, bei dem sich beworben wurde, korrekt war, dann in der Nachweispflicht ist, dass die Mail angekommen bzw. nicht angekommen ist, der Betrieb, oder der/die Bewerber/in.

Liebe Grüße

Hendrik

Bewerbung per Mail nicht eingegangen - Beweispflicht

Monica99, Wednesday, 02.10.2019, 11:25 (vor 1661 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik, der Absender einer Mitteilung in welcher Form auch immer muss das Ankommen beim Empfänger u.ggf. Inhalt beweisen. So ist es grundsätzlich im Postversandt. Daher wird ja auch oft mind. Einschreiben und ggf. sogar Zeugen über den Inhalt empfohlen.

Gerda bei eMails besteht auch immer die Möglichkeit, dass Mails nicht zugestellt werden können weil zB Server gestört sind oder das Postfach überläuft.

Bei Mail wäre ggf zu empfehlen auch den BR/ SBV in Kopie als Empfänger mit aufzunehmen.

--
mfg Monica

Bewerbung per Mail nicht eingegangen - Beweispflicht

WoBi, Wednesday, 02.10.2019, 11:06 (vor 1661 Tagen) @ maiklewa

Hallo maiklewa,

mal fehlt eine Seite einer Bewerbung und jetzt eine ganze Bewerbung? Es ist ein besonderer Zufall, das ausgerechnet die Seite fehlte, auf der die Schwerbehinderteneigenschaft mitgeteilt worden ist. Zufälle gibt es immer wieder. Die zwei bekanntgewordenen Fälle könnten aber auch die Spitze eines Eisberges sein. Ohne dies zu unterstellen, könnte ein systematisches Handeln ggf. vorliegen? Glaube wer es mag.
Das ggf. Vorbehalte vorliegen können, könnte auch aus der Diskussion um einen "MdE" als anerkannte Behinderung, um Hard- oder Softskills oder deine anderen Fragestellungen gefolgert werden.

Irgendwie könnte man den Eindruck gewinnen, dass die Beteiligung und die Amtsausübung der SBV nicht erwünscht ist. Eine Kontrolle der Chancengleichheit soll wohl verhindert werden.

In einer SB-Versammlung wurde durch die SBV vorgeschlagen, die Bewerbung zusätzlich als "bcc" an die jeweilige SBV zu senden. Dadurch ist der SBV möglich, auch die Zeit für die Unterrichtung von SBV und BR/PR/.. über den Bewerbungseingang durch den Arbeitgeber zu überwachen.
Als weiterer Zusatznutzen bei dieser Handlungsweise wäre zusätzlich der Eingang der Mail und der Umfang der Mail belegbar.
Dieser Tipp wäre doch was für die nächsten SB-Versammlungen. Müsste die SBV nur dafür sorgen, dass ihre Daten auch von externen Bewerbern gefunden werden können.
Wer versucht hat z.B. bei einer öffentlichen Verwaltung die SBV zu erreichen und immer wieder beim (kommunalen) Beauftragten für Behinderte gelandet ist oder noch schlimmer beim (Inklusions-)Beauftragten des Arbeitgebers weis über die Wichtigkeit der korrekten Information über die Mitarbeitervertretungen.

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Gruß
Wolfgang

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