Teilnahmeberechtigt (Versammlung)

Hans2080, Berlin, Friday, 01.11.2019, 09:57 (vor 1631 Tagen)

Hallo Zusammen,

ich plane zur Zeit meine 1. SBV Versammlung. Habe auch schon einige Hilfen und Infos gelesen auch in diesem Forum und andere. Eine konkrete Antwort habe ich allerdings noch nicht gefunden und auch die Paragraphen dazu noch nicht.

Wer ist Teilnahmeberechtigt? Es geht mir hier nicht um den Arbeitgeber sonder um die Beschäftigten.

Mir ist klar Teilnahme berechtigt sind schwerbehinderte und gleichgestellte aber:

1. dürfen auch Menschen die gerade einen Antrag auf GdB / oder auch Gleichstellungsantrag gestellt haben teilnehmen? (Steht zwar im Forum ja aber der Paragraph fehlt dazu zur Begründung oder Erklärung!)

2. dürfen auch Menschen mit Behinderung oder Gleichgestellte Menschen die nicht in der Liste vom Arbeitgeber sind, also nicht dem Arbeitgeber gemeldet sind dran teilnehmen? Weil Offiziell weis ja weder der Arbeitgeber noch ich was davon. Es sei denn der Kollege/in kommt auf mich zu und sagt mir das.

Vielen lieben Dank im Voraus
Hans

Teilnahmeberechtigt

garda, Berlin, Friday, 01.11.2019, 11:54 (vor 1631 Tagen) @ Hans2080

Wer ist Teilnahmeberechtigt? Es geht mir hier nicht um den Arbeitgeber sonder um die Beschäftigten.

Mir ist klar Teilnahme berechtigt sind schwerbehinderte und gleichgestellte aber:
2. dürfen auch Menschen mit Behinderung oder Gleichgestellte Menschen die nicht in der Liste vom Arbeitgeber sind, also nicht dem Arbeitgeber gemeldet sind dran teilnehmen? Weil Offiziell weis ja weder der Arbeitgeber noch ich was davon. Es sei denn der Kollege/in kommt auf mich zu und sagt mir das.

Hallo Hans,

teilnehmen ja aber in ihrer Freizeit. SB-Versammlung ist Arbeitszeit aber das gilt nur, wenn die SB bzw. Gleichstellung dem AG auch bekannt ist. Da kann ja jeder mal den Arbeitsplatz verlassen und hingehen.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Teilnahmeberechtigt

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 01.11.2019, 12:32 (vor 1631 Tagen) @ Hans2080

Hallo,

die Antwort auf Deine erste Frage lautet ganz klar NEIN.

§ 179 Abs. 6 Satz 2 verweist unmißverständlich auf die für Betriebs- oder Personalversammlungen geltenden Regelungen und somit zB auf § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Hier ist klar der Grundsatz der "Nichtöffentlichkeit" einer derartigen Versammlung formuliert. Und dieser Grundsatz bedeutet, daß nur der ausdrücklich genannte Teilnehmerkreis teilnehmen darf - im Fall der sb-Versammlung eben nur schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte.

Mit dem Blick in einen einschlägigen Gesetzeskommentar hättest Du Dir die Frage übrigens in wenigen Minuten selbst beantworten können.

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&Tschüß

Wolfgang

Teilnahmeberechtigt?

Cebulon, Friday, 01.11.2019, 14:36 (vor 1631 Tagen) @ Hans2080

2. dürfen auch gleichgestellte Menschen, die nicht in der Liste vom Arbeitgeber sind, also nicht dem Arbeitgeber gemeldet sind, dran teilnehmen?

Hallo Hans,
klar dürfen die teilnehmen, wenn sie den Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid mitbringen. Dann darf die SBV diesen den Zutritt zu dieser Versammlung keinesfalls verwehren. Dabei gilt nichts anderes als für die Wahlversammlung. In § 178 Absatz 6 SGB IX steht jedenfalls nichts davon geschrieben, dass diese zuvor dem „Arbeitgeber gemeldet“ sein müssten als Voraussetzung für deren Teilnahmeberechtigung. Wer wahlberechtigt ist, hat umfassendes Teilnahmerecht!

Sollte es sich um eine Behörde des Landes Berlin handeln, dann dürften auch an diese Dienststelle abgeordnete schwerbehinderte Beschäftigte selbstverständlich teilnehmen. Die Gegenansicht des InA Berlin, dass diese dort nicht akt. wahlberechtigt seien für SBV-Wahl wegen dem § 12 Abs 2 PersVG Berlin, ist falsch nach Düwell, in seinem kürzlich erschienenen Aufsatz in ZTR–Zeitschrift 10.2019, Seite 539 – 542, da § 177 Abs. 2 SGB IX abschließende Regelung. Wer wahlberechtigt ist, hat auch ein gesetzliches Teilnahmerecht!

Aber zB auch behinderte Beschäftigte ohne Gleichstellung können wohl ausnahmsweise teilnahmeberechtigt sein, sofern das in einer Inklusionsvereinbarung, bzw. z. B. in „Verwaltungsvorschriften“ im Sinne des § 165 Satz 5 SGB IX über das Gesetz hinausgehend so vereinbart bzw. bestimmt sein sollte. Aber auch Beschäftigte mit laufendem Feststellungs- oder Gleichstellungsverfahren - soweit geregelt wie z.B. teils in staatl. Schwerbehindertenrichtlinien.

Gruß,
Cebulon

Teilnahmeberechtigt?

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 03.11.2019, 11:50 (vor 1629 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

da es für eine derartige "Öffnung" der sb-Versammlung

Aber zB auch behinderte Beschäftigte ohne Gleichstellung können wohl ausnahmsweise teilnahmeberechtigt sein, sofern das in einer Inklusionsvereinbarung, bzw. z. B. in „Verwaltungsvorschriften“ im Sinne des § 165 Satz 5 SGB IX über das Gesetz hinausgehend so vereinbart bzw. bestimmt sein sollte.

keine Öffnungsklausel in den gesetzlichen Vorschriften gibt, dürfte eine derartige Regelung in Inklusionsvereinbarungen o.ä. durchgehend rechtswidrig sein.


Gruß,
Cebulon

--
&Tschüß

Wolfgang

Teilnahmeberechtigt?

Cebulon, Sunday, 03.11.2019, 12:48 (vor 1629 Tagen) @ albarracin

da es keine Öffnungsklausel in den gesetzlichen Vorschriften gibt

Hallo, darüber ließe sich trefflich streiten, ob es eine Öffnungsklausel gibt oder nicht in § 166 Abs. 3 SGB IX („ In der Vereinbarung können insbesondere auch Regelungen getroffen werden“). Dürfte aber eher rein akademischer Streit sein, wenn der Arbeitgeber bereit ist, diese „freiwillig“ freizustellen für die Versammlung als „Nachteilsausgleich“. „Insbesondere“ bedeutet begrifflich, dass exemplarische, also nicht abschließende Aufzählung gemeint ist in § 166 Abs. 3 SGB IX; dass auch zugunsten „behinderter“ Menschen Vereinbarungen getroffen werden können, darauf weist die Nr. 4 hin in § 166 Abs. 3 SGB IX.

Gruß,
Cebulon

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