Fürsorgepflicht (Allgemeines)

Zeimana, Großbettlingen, Sunday, 03.11.2019, 08:36 (vor 1630 Tagen)

Guten Morgen, ein von Behinderung bedrohter Kollege (ohne GdB aber Formulierung des Facharzt) hat vor Jahren einen höhenverstellbaren Schreibtisch bekommen. Nach Umzug des Unternehmens an einen neuen Standort kann er diesen seit einem Jahr nicht nutzen.
Facharzt und Betriebsarzt empfehlen die nutzbare Bereitstellung des Tisches. AG reagiert nicht, Arbeitssicherheit ebenfalls nicht.
Welche externe Stelle kann ich mit ins Boot nehmen, selber komme ich auch nicht weiter.

Fürsorgepflicht

Hotte, Stuttgart, Sunday, 03.11.2019, 09:25 (vor 1630 Tagen) @ Zeimana

Guten Morgen, ein von Behinderung bedrohter Kollege (ohne GdB aber Formulierung des Facharzt) hat vor Jahren einen höhenverstellbaren Schreibtisch bekommen. Nach Umzug des Unternehmens an einen neuen Standort kann er diesen seit einem Jahr nicht nutzen.
Facharzt und Betriebsarzt empfehlen die nutzbare Bereitstellung des Tisches. AG reagiert nicht, Arbeitssicherheit ebenfalls nicht.
Welche externe Stelle kann ich mit ins Boot nehmen, selber komme ich auch nicht weiter.

Hey,
hat dieser Kollege jetzt aktuell einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt?
VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Fürsorgepflicht

Zeimana, Großbettlingen, Sunday, 03.11.2019, 11:29 (vor 1630 Tagen) @ Hotte

Ja hat er, dieser liegt beim DGB zum Widerspruch.

Fürsorgepflicht

Monica99, Sunday, 03.11.2019, 09:35 (vor 1630 Tagen) @ Zeimana

Hallo,

Du bist wohl die SBV. Dann solltest Du erst einmal wieder ins Gesetz schauen, wo und für wen die SBV und wo und für wen der BR zuständig ist.

Die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung ist im Gesetz klar geregelt. Beschäftigte wie dieser "ein von Behinderung bedrohter Kollege (ohne GdB aber Formulierung des Facharzt)" fallen eben nicht in die Zuständikeit der SBV sondern des BR. Also Betroffenen an den BR verweisen, der muss hier tätig werden.

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mfg Monica

Fürsorgepflicht

Zeimana, Großbettlingen, Sunday, 03.11.2019, 11:31 (vor 1630 Tagen) @ Monica99

Kann man das im Bereich Prävention einordnen?
Somit wäre die SBV wieder involviert, oder?

Fürsorgepflicht

Monica99, Sunday, 03.11.2019, 11:45 (vor 1630 Tagen) @ Zeimana

Kann man das im Bereich Prävention einordnen?

Ja!

Somit wäre die SBV wieder involviert, oder?

Nein, auch dann keine Zuständigkeit der SBV sondern des BR. Zuständigkeit bei Prävention auch nur für Schwerbehinderte und Gleichgestellte.

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mfg Monica

Fürsorgepflicht

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 03.11.2019, 11:46 (vor 1630 Tagen) @ Zeimana

Hallo,

Kann man das im Bereich Prävention einordnen?

Kann man.

Somit wäre die SBV wieder involviert, oder?

Nein, auch mit dieser Argumentationskrücke kannst Du Deine Zuständigkeiten als SBV nicht über das gesetzliche Maß hinaus ausdehnen.
Der Personenkreis, für den Du zuständig bist, ist in § 178 Abs. 1 SGB IX abschließend geregelt. Für Beschäftigte, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sind, erstreckt sich Deine Zuständigkeit ausschließlich auf die Beratung und Unterstützung bei Antragstellung - sonst nichts !

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&Tschüß

Wolfgang

Fürsorgepflicht

Monica99, Sunday, 03.11.2019, 13:43 (vor 1630 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

super, danke dass Du dieses noch einmal deutlich richtig KLARSTELLST!

Gerade hier im Forum wurde / wird dieses leider immer wieder falsch dargestellt.

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mfg Monica

Fürsorgepflicht

mietze_katz, Oberbayern, Monday, 04.11.2019, 14:05 (vor 1629 Tagen) @ Zeimana

Guten Morgen, ein von Behinderung bedrohter Kollege (ohne GdB aber Formulierung des Facharzt) hat vor Jahren einen höhenverstellbaren Schreibtisch bekommen.

Für mich stellt sich die Frage, von wem er damals den höhenverstellbaren Schreibtisch bekommen hat. AG oder RV?

Bei der RV wäre ggf. der Tisch in sein Eigentum übergegangen und er könnte diesen an alle folgenden Arbeitsplätze mitnehmen.

Ansonsten ist es mittlerweile mit Bürostühle und höhenverstellbare Schreibtische schwierig, weil von allen evtl. Kostenträgern dieses als ergonomische Ausstattung eines AP angesehen wird. Somit ist der AG in der Pflicht!

Hilfestellung ist somit nur von BR, SBV, ASA, Betriebsarzt ect. zu erwarten.

LG

Fürsorgepflicht

Wauzi32, NRW, Monday, 04.11.2019, 20:24 (vor 1629 Tagen) @ mietze_katz

Hallo,

die SBV ist bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Gleichstellung zu beteiligen Gerichtsurteil aus Berlin vom 17,10.2017

Fürsorgepflicht

Cebulon, Monday, 04.11.2019, 21:12 (vor 1629 Tagen) @ Wauzi32

die SBV ist bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Gleichstellung zu beteiligen Gerichtsurteil aus Berlin vom 17.10.2017

Hallo, sollte dieser Beschluss gemeint sein: ArbG Berlin vom 17.10.2017, 16 BV 16895/15, würde ich mit der Aussage momentan etwas vorsichtig umgehen, weil aufgehoben und weil Rechtsbeschwerde anhängig beim BAG - 7 ABR 18/18

Es geht letztlich darum, ob die SBV grds. beteiligt werden muss (wie bei Kündigung) – oder ob es um rein vorsorgliche Kann-Beteiligung geht ab Antragstellung, also Option bzw. Ermessen des Arbeitgebers, da keiner vorher weiß, was aus dem Gleichstellungsantrag wird, und wie dann die Bundesagentur entscheidet bzw. ggf. das Sozialgericht.


Gruß,
Cebulon

Fürsorgepflicht

Zeimana, Großbettlingen, Wednesday, 06.11.2019, 09:33 (vor 1627 Tagen) @ Cebulon

Danke, das hilft mir weiter

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