Rückmeldung an AG nach erfolgter Anhörung nötig? (Kündigung)

Annette0102, Thursday, 05.12.2019, 16:46 (vor 1603 Tagen)

Hallo, leider konnte ich meine Frage nirgendwo im Forum finden, daher stelle ich sie nun:
Lage: Bei uns werden momentan betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Dabei sind 4 schwerbehinderte/gleichgestellte Kollegen. Ich habe nun gestern diese vier Anhörungen von der Personalabteilung erhalten und den Erhalt der Anhörungsunterlagen quittiert.
Frage: Muss ich nun, genau wie der BR, einen Beschluss (mit mir selber, bin nur eine einköpfige Vertretung) zu jeder Kündigung fassen und meine Antwort (Widerspruch) dem AG mitteilen? Wenn ja, in welcher Frist (7 Tage wie der BR - sind ordentliche Kündigungen). Oder reicht es gegenüber dem AG, dass ich den Erhalt quittiert habe? Ich muss ja dann dem Integrationsamt antworten, wenn diese mich demnächst anschreiben?
Also ich bin grade verwirrt ............

Rückmeldung an AG nach erfolgter Anhörung nötig?

Cebulon, Thursday, 05.12.2019, 17:31 (vor 1603 Tagen) @ Annette0102

Muss ich nun, genau wie der BR, einen Beschluss (mit mir selber, bin nur eine einköpfige Vertretung) zu jeder Kündigung fassen und meine Antwort (Widerspruch) dem AG mitteilen?

Hallo Annette,

die SBV beschließt nie, sondern nur ein (mehrköpfiger) Betriebsrat. Eine SBV hat auch kein Widerspruchsrecht, sondern Anhörungsrechte mit der Befugnis, Stellungnahme abzugeben. Dabei sollte sie sich an den BR-Fristen orientieren. Falls Frist im Einzelfall mal nicht ausreichen sollte, sollte sich die SBV mit dem Arbeitgeber zeitlich abstimmen. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn ein sbM urlaubsbedingt vor Fristablauf nicht erreichbar.

Gruß,
Cebulon

Rückmeldung an AG nach erfolgter Anhörung nötig?

WoBi, Friday, 06.12.2019, 10:24 (vor 1602 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

die SBV beschließt nie, sondern nur ein (mehrköpfiger) Betriebsrat.

Wie ist das mit Seminare? Beschließt die SBV nicht die Teilnahme und bittet den Arbeitgeber um Kostenübernahmeerklärung.
Wie ist das mit dem Aussetzen von Beschlüssen des Betriebs-/Personalrat? Fasst hier die SBV nicht den Beschluss der Aussetzung.
Die SBV ist eine betriebliche Interessensvertretung und übt ihre Tätigkeit durch Beschlüsse aus. Auch als eine Einpersonenvertretung fasst die SBV wie ein Betriebsrat mit einer Mitglied Beschlüsse.

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Gruß
Wolfgang

Rückmeldung an AG nach erfolgter Anhörung nötig?

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 06.12.2019, 12:49 (vor 1602 Tagen) @ WoBi

Hallo,

im Gegensatz zu BR und PR gibt es keinerlei formelle Anforderungen für die Entscheidungsfindung der SBV. Die SBV ist da völlig frei und muß auch nichts nachweisen bzw. belegen. das ist nun mal der Vorteil der 1-Personen-Vertretung. Ich habe auch schon Beschlüsse "gefasst" nachts um eins unter der Dusche.

Die Entscheidungen, zu denen die SBV gekommen ist, werden dem AG eben mitgeteilt und fertig.

Die 7-Tage-Frist des BetrVG bei personellen Einzelmaßnahmen gilt ebenfalls für Dich nicht (So zur Anhörungsfrist LPK-SGB IX, Düwell, § 178 Rn 49: "Eine Höchst- oder Mindestfrist ist dafür im Gesetz dazu nicht bestimmt. Die für die Nachholung der Beteiligung bei Aussetzung in Abs. 2 Satz 2 bestimmte Sieben-Tages-Frist ist nicht anwendbar" )
Du mußt Deine Stellungnahme innerhalb "angemessener" Zeit fertig stellen. Dabei ist es notwendig, ggfs. den AG auf Schwierigkeiten bzw. besonderen Zeitbedarf bei der Erstellung der jeweiligen Stellungnahme hinzuweisen.

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&Tschüß

Wolfgang

Rückmeldung an AG nach erfolgter Anhörung nötig?

Cebulon, Friday, 06.12.2019, 13:04 (vor 1602 Tagen) @ albarracin

Sehr schön formuliert: Der Begriff „Beschluss“ kommt im Zusammenhang mit der SBV-Amtstätigkeit im SGB IX nicht vor. Daher gibt’s auch nicht den Begriff „Beschlussfähigkeit“, nicht Ladung zur Sitzung mit Niederschrift über das Abstimmungsergebnis, da keine gemeinsamen Beschlüsse mit anderen Mtgl. der SBV. Lediglich beim Wahlvorstand als Kollegialorgan in der Wahlordnung gibts Mehrheitsbeschlüsse laut § 2 Abs. 2 SchwbVWO.

Gruß,
Cebulon

Rückmeldung an AG nach erfolgter Anhörung nötig?

SFliege, Friday, 06.12.2019, 14:37 (vor 1602 Tagen) @ albarracin

Wer jetzt unbedingt eine Abstimmung möchte, der kann sich im Badezimmer auch einfach vor den Spiegel stellen und um Handzeichen bei der Beschlussfassung bitten. :-)

Rückmeldung an AG nach erfolgter Anhörung nötig?

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 07.12.2019, 13:18 (vor 1601 Tagen) @ SFliege

Wer jetzt unbedingt eine Abstimmung möchte, der kann sich im Badezimmer auch einfach vor den Spiegel stellen und um Handzeichen bei der Beschlussfassung bitten. :-)

Stimmt, und auf die Art komme ich auch immer zu einstimmigen Beschlüssen … :-D

--
&Tschüß

Wolfgang

Rückmeldung an AG nach erfolgter Anhörung nötig?

garda, Berlin, Monday, 09.12.2019, 08:53 (vor 1599 Tagen) @ albarracin

Ich stelle mich im Halbkreis auf und fasse dann einen - selbstverständlich einstimmigen - Beschluss. Es ist unbedingt zu beachten, dass Harvey kein Stimmrecht hat, er darf dich nur beraten.

Als ich das meinem Geschäftsführer total ernst erklärt habe, musste selbst der lachen.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Rückmeldung an AG nach erfolgter Anhörung nötig?

Annette0102, Monday, 09.12.2019, 16:52 (vor 1599 Tagen) @ garda

Danke für die Rückantworten. Ich werde also nun morgen meinem AG lediglich den Erhalt der Anhörungen bestätigen und nur darauf hinweisen, dass ich die ausführliche Begründung für jeden einzelnen Fall dann in meiner Stellungnahme an das IA abgeben werde.

Rückmeldung an AG nach erfolgter Anhörung nötig?

SFliege, Monday, 09.12.2019, 17:50 (vor 1599 Tagen) @ Annette0102

Sorry Annette0102,
dass wir jetzt zum Thema Beschluss abgeschweift sind.

Wenn der Arbeitgeber die SBV "vor" einer geplanten Kündigung anhört, wozu er gesetzlich verpflichtet ist, solltest Du ihm natürlich unbedingt antworten und nicht auf die Anhörung durch das Integratiosamt warten oder auf diese verweisen.

Ziel dieser Anhörung durch den Arbeitgeber ist es so früh wie möglich auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen.
Ziel der Anhörung durch das Integrationsamtes ist es auf die Entscheidung des Integrationsamtes Einfluss zu nehmen.
Beide Arten der Einflussnahme durch die SBV sind sehr wichtig!
Bei der Stellungnahme gegenüber dem Integrationsamt wirst Du natürlich auf der vorherigen Stellungnahme aufbauen.

Lies mal den Artikel in der ZB 2/2019 durch, dann wird es hoffentlich klarer.
https://www.integrationsaemter.de/Kuendigung/875c11198i1p62/index.html

Viele Grüße

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