$44 SGB X (Antragstellung / Widerspruch)

MonikaSBV, Wednesday, 11.12.2019, 16:27 (vor 1590 Tagen)

Liebe Forumsfreunde,

ich habe da ein kleines Problem.
Nach einem Widerspruch habe ich keinen positiven Widerspruchsbescheid bekommen. Habe das leider mal über den DGB Rechtsschutz gemacht, hatte da aber keine gute Beratung und das Interesse der RAin war gleich null.Aber egal, habe das Mandat entzogen und mache das jetzt wieder selber.

Ich habe mit dem Rhein-Erftkreis gesprochen und die hatten mir gesagt, ich solle mich mal in Münster mit dem Sachbearbeiter unterhalten, vielleicht wäre da ja trotz Widerspruchsbescheid noch etwas zu machen.
Gesagt, getan...
Dieser Sachbearbeiter sagte mir, ich könne den Widerspruchsbescheid wieder in den vorherigen Stand versetzen, wenn etwas nicht berücksichtigt wurde. Ich sollte den §44 SGB X nutzen, und die noch vergessenen Gesundheitsstörungen zufügen oder auch nicht richtig bewerteten Gesundheitsstörungen anmerken.

Ich habe seit 1990 mittlerweile 5 Melanome gehabt ( in den letzten 5 Jahren nicht mehr ) dafür habe ich aber in den letzten 10 Jahten über 50 Basaliome entfernt bekommen und ein Ende sei nicht abzusehen. In der letzten Untersuchung wurden wieder 13 Basaliome festgestellt :-( Das habe ich mir alles von meiner Hautärztin bescheinigen lassen.

Ich weiß aber auch, das die Klagefrist am 27.12.19 abläuft.

Meine Frage:

Wenn ich das Schreiben nach §44 SGB X jetzt nach Münster schicke, muss ich dann, um die Frist zu wahren noch eine Klage einreichen?

Hat da von Euch jemand Erfahrung oder kann mir jemand helfen? Ich bin da auf Neuland gestoßen mit dem §44?

Vielen Dank an alle und liebe Grüße
Monika :-)

$44 SGB X

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 11.12.2019, 16:37 (vor 1590 Tagen) @ MonikaSBV

Liebe Forumsfreunde,

ich habe da ein kleines Problem.
Nach einem Widerspruch habe ich keinen positiven Widerspruchsbescheid bekommen. Habe das leider mal über den DGB Rechtsschutz gemacht, hatte da aber keine gute Beratung und das Interesse der RAin war gleich null.Aber egal, habe das Mandat entzogen und mache das jetzt wieder selber.

Ich habe mit dem Rhein-Erftkreis gesprochen und die hatten mir gesagt, ich solle mich mal in Münster mit dem Sachbearbeiter unterhalten, vielleicht wäre da ja trotz Widerspruchsbescheid noch etwas zu machen.
Gesagt, getan...
Dieser Sachbearbeiter sagte mir, ich könne den Widerspruchsbescheid wieder in den vorherigen Stand versetzen, wenn etwas nicht berücksichtigt wurde. Ich sollte den §44 SGB X nutzen, und die noch vergessenen Gesundheitsstörungen zufügen oder auch nicht richtig bewerteten Gesundheitsstörungen anmerken.

Ich habe seit 1990 mittlerweile 5 Melanome gehabt ( in den letzten 5 Jahren nicht mehr ) dafür habe ich aber in den letzten 10 Jahten über 50 Basaliome entfernt bekommen und ein Ende sei nicht abzusehen. In der letzten Untersuchung wurden wieder 13 Basaliome festgestellt :-( Das habe ich mir alles von meiner Hautärztin bescheinigen lassen.

Ich weiß aber auch, das die Klagefrist am 27.12.19 abläuft.

Meine Frage:

Wenn ich das Schreiben nach §44 SGB X jetzt nach Münster schicke, muss ich dann, um die Frist zu wahren noch eine Klage einreichen?

Hat da von Euch jemand Erfahrung oder kann mir jemand helfen? Ich bin da auf Neuland gestoßen mit dem §44?

Vielen Dank an alle und liebe Grüße
Monika :-)

Hallo Monika,
ich bezweifel sehr stark das der § 44 SGB X auf einen Widerspruchsbescheid anzuwenden ist.
Wenn ich den § richtig gelesen habe, bezieht er sich auf erhaltene oder nicht erhaltene Sozialeistungen.

Also auf jeden Fall Klage einreichen
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

$44 SGB X

MonikaSBV, Wednesday, 11.12.2019, 17:18 (vor 1590 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe den 44ger auch so gelesen wie du, aber diese Info hatte ich vom Sachbearbeiter der Bezirksregierung Münster selbe bekommen und ich sollte ihm auch das Schreiben zuschicken. Das war ja das komische...
LG
Monika

$44 SGB X

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 11.12.2019, 17:37 (vor 1590 Tagen) @ MonikaSBV

Hallo Hotte,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe den 44ger auch so gelesen wie du, aber diese Info hatte ich vom Sachbearbeiter der Bezirksregierung Münster selbe bekommen und ich sollte ihm auch das Schreiben zuschicken. Das war ja das komische...
LG
Monika

Hallo Monika,
dann fahr sicherhaltshalber zweiglesig. Auch ein Sachbearbeiter kann sich irren und im Zweifelsfall kommt dann von ihm die Aussage: Da müssen Sie mich missvestanden haben."
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

$44 SGB X

garda, Berlin, Thursday, 12.12.2019, 07:46 (vor 1589 Tagen) @ Hotte

Hallo Monika,
ich bezweifel sehr stark das der § 44 SGB X auf einen Widerspruchsbescheid anzuwenden ist.
Wenn ich den § richtig gelesen habe, bezieht er sich auf erhaltene oder nicht erhaltene Sozialeistungen.
Also auf jeden Fall Klage einreichen

Hallo Hotte,

hier mal die betreffende Vorschrift mit meinen Anmerkungen:
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Das SGB 10 regelt keine einzelnen Sozialleistungen, sondern ist sozusagen das Verfahrenshandbuch. Alle anderen SGB handeln in ihren Verfahren nach dem SGB 10. das muss man wissen, um diesen § richtig einzuordnen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Nach dieser Vorschrift können auch rechtskräftige Bescheide geändert und sogar aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen tatsächlich nie (so) bestanden haben. Hier gibt es gewisse Hürden, die Tatsachen müssen schon erheblich sein, es dürfen nicht nur Zweifel an den Tatsachen sein und man muss ggf. auch den Vertrauensschutz in staatliches Verwaltungshandeln einbeziehen. Das Zauberwort lautet wie immer "Ermessen ausüben". Diese Vorschrift ist nicht an Fristen gebunden.

Auch die Erteilung eines GdB-Bescheides ist eine Sozialleistung im Sinne dieser Vorschrift, denn der GdB-Bescheid wird nach dem SGB IX erteilt und ist begünstigend.

Deine Schlussfolgerung ist trotzdem im Ergebnis richtig, denn ein Verfahren nach dem § 44 SGB X hat nichts mit einer Klagefrist zu tun und hemmt auch keine Verjährung! Also ist die Klage einzureichen, man kann sie nach einem erfolgreichen § 44iger jederzeit zurückziehen, ist ja Zivilrecht.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

$44 SGB X

Georgina, Thursday, 12.12.2019, 07:15 (vor 1590 Tagen) @ MonikaSBV

Guten Morgen,
es lohnt sich sicher zu prüfen, ob das Begehr berechtigt ist und die VersMedV überhaupt einen GdB vorsieht ;-)
Meines Wissens nach wird ein Melanom (mit 5 Jahren Heilungsbewährung) mind. mit GdB 50 bewertet, ein Basaliom hingegen nicht!
Wenn also die 5 Jahre abgelaufen sind, wäre eine Herabstufung korrekt….

$44 SGB X

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 12.12.2019, 10:32 (vor 1589 Tagen) @ MonikaSBV

Hallo,

in Baden-Württemberg vertritt die Versorgungsverwaltung die Auffassung, daß Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) und Rücknahme nach § 44 SGB X nicht gleichzeitig nebeneinander vom Antragsteller betrieben werden können.

Da Du bei einem Verfahren auf Rücknahme nach § 44 SGB X mit Ablauf der Klagefrist den vorläufigen Kündigungsschutz gem. § 173 Abs. 3 SGB IX verlieren würdest, würde ich Dir im Zweifelsfall empfehlen, die Klage einzureichen.

Im Übrigen solltest Du mal überprüfen, ob das Versorgungsamt den Beginn der Heilungsbewährung richtig angesetzt hat. Ich habe schon öfter gesehen, daß Versorgungsämter die Heilungsbewährung bereits ab Beginn der Behandlung berechnet haben. Sie darf aber erst mit Feststellung der vollständigen Beseitigung des Tumors beginnen, wobei jedes Rezidiv die Heilungsbewährung neu beginnen läßt.

--
&Tschüß

Wolfgang

$44 SGB X

Georgina, Monday, 16.12.2019, 06:30 (vor 1586 Tagen) @ albarracin

Im Falle eines Melanoms ist die vollständige Entfernung aber oft mit einem kleinen Hautschnitt erledigt ;-)

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