Nichteinladungspflicht gegenüber ehemaligen Arbeitnehmerin (Allgemeines)

sirri, Sunday, 22.12.2019, 16:49 (vor 1579 Tagen)

Hallo,

eine ehemalige schwerbehinderte Arbeitnehmerin wurde zum Ende der Probezeit gekündigt, weil sie trotz intensiver Einarbeitung wiederholt Fehler gemacht hat.

Monate später bewirbt sie sich wieder im Hause auf eine andere Stelle und gibt ihre Schwerbehinderung an.

Darf sie jetzt aufgrund der Vorerfahrungen nicht eingeladen werden oder muss sie auch zwingend eingeladen werden, sofern sie nicht offensichtlich ungeeignet ist?

Besten Dank.

HG

Nichteinladungspflicht gegenüber ehemaligen Arbeitnehmerin

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 22.12.2019, 18:24 (vor 1579 Tagen) @ sirri

JA, sofern es sich nicht um eine vergleichbare stelle handelt.

--
&Tschüß

Wolfgang

Nichteinladungspflicht gegenüber ehemaligen Arbeitnehmerin

sirri, Sunday, 22.12.2019, 19:35 (vor 1579 Tagen) @ albarracin

Ok, danke.

Das ergibt sich bitte woraus?

Nochmals besten Dank.

HG

Nichteinladungspflicht gegenüber ehemaligen Arbeitnehmerin

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 23.12.2019, 09:33 (vor 1578 Tagen) @ sirri

Hallo,

solange es sich nicht um eine vergleichbare Stelle mit vergleichbaren Anforderungsprofil handelt, muß der AG die Bewerbung entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen behandeln - je nachdem ob öffentlicher oder nicht-öffentlicher Arbeitgeber.

--
&Tschüß

Wolfgang

Nichteinladungspflicht gegenüber ehemaligen Arbeitnehmerin

sirri, Thursday, 09.01.2020, 19:25 (vor 1561 Tagen) @ albarracin

Tut mir Leid, dass ich jetzt erst zum Antworten komme. Waren im Urlaub.

Hab mal paar Urteile und Kommentare überflogen, scheint wohl aber noch nie jemand in einem solchen Fall geklagt zu haben!?

Mir ist zwar bei öffentlichen Arbeitgebern diese Unterscheidung bewusst, aber mir fehlt irgendwie diese Unterscheidung in den Kommentaren, die ich bis jetzt gelesen habe. Also AN war auf Stelle A angestellt, wurde wegen Gründen XYZ gekündigt, AN bewirbt sich auf andere Stelle beim selben AG im ÖD und hätte bei Vorlage entsprechender Eignung eingeladen werden müssen.

Gruß

Nichteinladungspflicht gegenüber ehemaligen Arbeitnehmerin

Cebulon, Thursday, 09.01.2020, 21:01 (vor 1561 Tagen) @ sirri

Also AN war auf Stelle A angestellt, wurde wegen Gründen XYZ gekündigt, AN bewirbt sich auf andere Stelle beim selben AG im ÖD und hätte bei Vorlage entsprechender Eignung eingeladen werden müssen.

Naja, das kann man so pauschal wohl nicht sagen: Wenn ein solcher Bewerber nicht mal die Probezeit geschafft hat, sich kurz darauf dort wieder bewarb und seither keinerlei Zusatzqualifikation nachweislich erwarb, um seine damaligen Defizite gezielt ausgleichen, dann wäre jedenfalls in so einem Fall dessen Nichteinladung für mich durchaus nachvollziehbar bei vergleichbarem Arbeitsplatz.

Gruß,
Cebulon

Nichteinladungspflicht gegenüber ehemaligen Arbeitnehmerin

Monica99, Monday, 23.12.2019, 09:54 (vor 1578 Tagen) @ sirri

Hallo, wie kommst Du auf eine "Einladungspflicht" des AG ????

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mfg Monica

Nichteinladungspflicht gegenüber ehemaligen Arbeitnehmerin

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 23.12.2019, 14:29 (vor 1578 Tagen) @ sirri

Moin Moin Sirri,

das kommt darauf an: Bist Du im öffentlichen Dienst, dann gilt die Einladungspflicht, so wie Du sie beschrieben hast. Inwieweit es Sinn macht, sich in einem Betrieb, in dem man wegen häufiger Fehler gekündigt wurde, wieder zu bewerben, lasse ich jetzt mal außen vor.

Außerhalb des öffentlichen Dienstes muss der Arbeitgeber die SBV und den BR informieren, dass eine Bewerbung eingegangen ist, ist aber nicht zur Einladung verpflichtet. Bei einer Nichteinladung und einer Klage wegen Verstoßes gegen das AGG muss er allerdings ggf. nachweisen, dass die Behinderung für die Nichtberücksichtigung keine Rolle gespielt hat. Mit einem Bewerbungsgespräch ist er auf der rechtssichereren Seite.

Mit weihnachtlichen Grüßen

Hendrik

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