Nachhaltige Störung eines Vertrauensverhältnisses zwischen AN und AG (Allgemeines)

Katharina Schwarzenborn, Friday, 10.01.2020, 18:16 (vor 1566 Tagen)

Hallo,

was können alles Gründe sein, die zu o. g. gehören?

Danke Euch.

GLG

Nachhaltige Störung eines Vertrauensverhältnisses zwischen AN und AG

Katharina Schwarzenborn, Saturday, 11.01.2020, 06:59 (vor 1566 Tagen) @ Katharina Schwarzenborn

Es geht mir darum, entsprechende Gründe zu "finden".

Wie sieht es z. B. aus mit:

- fehlerhafte Arbeit
- Streit mit Kollegen
- unseriöses Verhalten gegenüber Kunden
- unkollegiales Verhalten gegenüber Kollegen
- wiederholtes Vergessen der Stechuhr bei Pausen
- Mobbing/Bossing durch Kollegen/Vorgesetzte
- Arbeitnehmer klaut an der Arbeit

Gibt es eigentlich so eine Art "Welpenschutz" bei z. B. psychisch Erkrankten? Dass z. B. bei o. g. oder anderen Beispielen bei einem normalen Arbeitnehmer mind. eine mittlere Fahrlässigkeit vorliegt und es zur Abmahnung kommt/kommen muss, bei einem Arbeitnehmer, der eine psychische Erkrankung hat und diese natürlich auch nachweisen kann, dasselbe Vergehen mit nur leichter Fahrlässigkeit eingestuft wird und somit nur zu einer Ermahnung kommt/kommen darf?

Gibt es da Beispiele in der Rechtsliteratur und vielleicht passende Urteile?

Dankeschön.

GLG

Nachhaltige Störung eines Vertrauensverhältnisses zwischen AN und AG

MatthiasNRW, Monday, 13.01.2020, 14:42 (vor 1563 Tagen) @ Katharina Schwarzenborn

Es geht mir darum, entsprechende Gründe zu "finden".

Wie sieht es z. B. aus mit:

- fehlerhafte Arbeit
- Streit mit Kollegen
- unseriöses Verhalten gegenüber Kunden
- unkollegiales Verhalten gegenüber Kollegen
- wiederholtes Vergessen der Stechuhr bei Pausen
- Mobbing/Bossing durch Kollegen/Vorgesetzte
- Arbeitnehmer klaut an der Arbeit

Gibt es eigentlich so eine Art "Welpenschutz" bei z. B. psychisch Erkrankten? Dass z. B. bei o. g. oder anderen Beispielen bei einem normalen Arbeitnehmer mind. eine mittlere Fahrlässigkeit vorliegt und es zur Abmahnung kommt/kommen muss, bei einem Arbeitnehmer, der eine psychische Erkrankung hat und diese natürlich auch nachweisen kann, dasselbe Vergehen mit nur leichter Fahrlässigkeit eingestuft wird und somit nur zu einer Ermahnung kommt/kommen darf?

Gibt es da Beispiele in der Rechtsliteratur und vielleicht passende Urteile?

Wenn ein entsprechender GdB aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen vorliegt, wäre neben der arbeitsrechtlichen Konsequenz der Abmahnung auch ein Präventionsverfahren im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.

--
Gruß
Matthias

Nachhaltige Störung eines Vertrauensverhältnisses zwischen AN und AG

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 14.01.2020, 08:52 (vor 1563 Tagen) @ Katharina Schwarzenborn

Liebe Katharina,

eigentlich ist jedes Wort zu viel, aber egal.
Du schreibst auf Deinem Profil SBV zu sein und kennst nicht die Einschätzung, ab wann das Vertrauensverhältnis bei welcher personalrechtlichen Verfehlung nachhaltig gestört sein kann? Zudem bist Du umgeschulte Personalkraft, auch von daher müsstest Du dieses von Arbeitgeberseite her wissen.
Zudem müsste es Dir als SBV bekannt sein, dass bei behinderungsbedingten Verstößen ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, da das Integrationsamt hier die volle Ermessensentscheidung hat und der Arbeitgeber bei einer Störung zwar keinen Welpenschutz heranziehen kann und bei einer Verfehlung von Schwerbehinderten diese durchaus gleich behandeln kann, aber die Verpflichtung nach SGB IX hat, bei einer nachhaltigen Störung, die das Arbeitsverhältnis gefährden kann, ein Präventionsverfahren durchzuführen, um zu klären, wie sich die Störung beseitigen lässt. Dieses ist das zusätzliche Schutzrecht, einen Welpenschutz gibt es nicht. Zudem kann, wenn z.B. jemand behinderungsbedingt immer zu spät kommt und es dem Arbeitgeber möglich ist, eine Gleitzeit mit späterem Dienstantritt vereinbart werden (zurückzuführen auf § 164,4 Punkt 4 SGB IX). Diese elementaren Schutzrechte kennt eigentlich jede SBV, die länger im Amt ist.

Daher sehe ich Dein Profil als deutlich unglaubwürdig an.

Zudem ist dieser Thread - mal wieder - so allgemein gehalten, dass keine/r weiß, worauf Du abzielst. Willst Du in einem konkreten Fall wissen, wie dort die Auswirkungen sind, dann schildere diesen (wie übrigens alle anderen hier auch).

Liebe Grüße

Hendrik

Nachhaltige Störung eines Vertrauensverhältnisses zwischen AN und AG

Georgina, Tuesday, 14.01.2020, 13:20 (vor 1562 Tagen) @ Katharina Schwarzenborn

Es geht mir darum, entsprechende Gründe zu "finden".

Wie sieht es z. B. aus mit:

- fehlerhafte Arbeit
- Streit mit Kollegen
- unseriöses Verhalten gegenüber Kunden
- unkollegiales Verhalten gegenüber Kollegen
- wiederholtes Vergessen der Stechuhr bei Pausen
- Mobbing/Bossing durch Kollegen/Vorgesetzte
- Arbeitnehmer klaut an der Arbeit
Gibt es eigentlich so eine Art "Welpenschutz" bei z. B. psychisch Erkrankten? Dass z. B. bei o. g. oder anderen Beispielen bei einem normalen Arbeitnehmer mind. eine mittlere Fahrlässigkeit vorliegt und es zur Abmahnung kommt/kommen muss, bei einem Arbeitnehmer, der eine psychische Erkrankung hat und diese natürlich auch nachweisen kann, dasselbe Vergehen mit nur leichter Fahrlässigkeit eingestuft wird und somit nur zu einer Ermahnung kommt/kommen darf?

[/color]

Das ist alles sehr fiktiv, da sich jede Behinderung anders im Alltag auswirkt und es sicher eine Einzelfallentscheidung ist, welches "vergehen" der Behinderung zuzurechnen ist und wo die Grenze der Toleranz liegen müsste.
Diebstahl wäre sicher nur durch eine Kleptomanie zu entschuldigen ;-)

Spass beiseite:
Wenn es um das Verhalten im Kundekontakt geht, müsste man sich die Frage nach einer Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz stellen.
Auch eine psychische Behinderung ist kein Freibrief für Fehlverhalten - der AG hat bei Themen wie Mobbing auch eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern!

• Forum für die SBV

Cebulon, Saturday, 11.01.2020, 13:57 (vor 1565 Tagen) @ Katharina Schwarzenborn

Zur Erinnerung: Bitte beachten!

- wiederholtes "Vergessen" der Stechuhr bei Pausen

Naja, „Wiederholungstäter“ sowie „Arbeitszeitbetrug“ – das sehen Arbeitgeber und Arbeitsrichter und Strafrichter nicht so gern, auch nicht Kolleginnen, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung...

RSS-Feed dieser Diskussion