SBV Grundschulung Pflicht (Seminare / Fortbildung)

Contador, Thursday, 16.01.2020, 06:37 (vor 1561 Tagen)

Hallo Allerseits!

Meine Frage lautet:
Gibt es eine grundsätzliche Verpflichtung, dass die SBV-Stellvertreter eine Grundschulung besuchen?
Oder würde es auch ausreichen, wenn ein SBV-Stellvertreter, der gleichzeitig auch im Betriebsrat tätig ist, eine Betriebsratsgrundschulung vorweist? Meiner Ansicht nach nicht!

SBV Grundschulung Pflicht

garda, Berlin, Thursday, 16.01.2020, 07:48 (vor 1561 Tagen) @ Contador

Meine Frage lautet:
Gibt es eine grundsätzliche Verpflichtung, dass die SBV-Stellvertreter eine Grundschulung besuchen?

Hallo Contador,

meinst du eine Pflicht zur Teilnahme oder eine Pflicht zur Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber?

Eine Pflicht zur Teilnahme sieht das Gesetz nicht direkt vor. Die Pflicht zur Kostenübernahme und Freistellung ist gegeben und ausgeurteilt.

Oder würde es auch ausreichen, wenn ein SBV-Stellvertreter, der gleichzeitig auch im Betriebsrat tätig ist, eine Betriebsratsgrundschulung vorweist? Meiner Ansicht nach nicht!

Die Schnittmenge ist so gering, dass diese Schulung ganz sicher nicht ausreicht.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

SBV Grundschulung Pflicht

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 16.01.2020, 12:07 (vor 1561 Tagen) @ Contador

Moin moin Contador,

diese Frage muss man differenziert beantworten.

Es kommt unter anderem darauf an, an welcher Stelle die/der Stellvertreter/in durch die Wahl steht.

Der/die erste Stellvertreter/in kommt bei Abwesenheiten bzw. Verhinderungen der Vertrauensperson mehrmals im Jahr ins Amt (Urlaub, Krankheit). Daher sollte dieser auch fachkundig (weil dann alleine) beraten und Entscheidungen fällen können. Daher ist für diesen unabhängig von der Zahl der Schwerbehinderten eine Grundschulung sinnvoll und vom Gesetzgeber her in § 179,4 SGB IX festgeschrieben. Bei großen Dienststellen kommt es neben der Verhinderungsvertretung auch zur Heranziehung zu festen Aufgaben. Hier ist (auch vom Gesetzgeber im oben genannten § so beschrieben) für jede/n Stellie, die/der herangezogen werden kann, die entsprechende Schulung auch zu genehmigen. Daher ist für diesen Kreis auch die Grundschulung notwendig.

Grundschulungen für alle Stellvertreter/innen können auch sinnvoll sein, je nach Anzahl und Größe der Dienststelle/des Betriebs, sind aber nicht als zwingend zu genehmigen vorgeschrieben.

Das Seminar für Betreibsräte umfasst normalerweise nicht, bzw. nur am Rand das SGB IX, sodass dieses nicht als Ersatz für das Grundseminar für Schwerbehindertenvertretungen herangezogen werden kann.

Liebe Grüße

Hendrik

SBV Grundschulung Pflicht

Contador, Thursday, 16.01.2020, 14:13 (vor 1561 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Allerseits,

ein Dankeschön für eure Informationen! Wie ich sehe, habe ich die Problematik nicht differenziert genug dargestellt!

Ich bin davon ausgegangen, dass seinerzeit nach der Wahl, der/die 3. Stellvertreter*in eine SBV-Grundschulung gemacht hat. Wie sich aber jetzt herausstellt, hat der/die außschließlich eine BR-Grundschulung (da auch Mitglied im BR), mit einem anderen Themenspektrum, durchlaufen. Weshalb man beim LVR in Köln, keine weiteren SBV-Schulungen durchführen kann. Meiner Aufforderung sich in diesem Jahr zu einer SBV-Grundschulung beim LVR anzumelden, will man nicht nachkommen.
Ich bin aber der Meinung, das ein verantwortliches Arbeiten als SBV (Vertreter*in) nur dann möglich ist, wenn jedes SBV-Mitglied über das erforderliche Mindestwissen, für die Erfüllung der Aufgaben, verfügt. Welche Möglichkeiten habe ich als Vertrauensperson?

Ich hoffe, jetzt ist es verständlicher!?

SBV Grundschulung Pflicht

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 16.01.2020, 14:22 (vor 1561 Tagen) @ Contador

Moin Moin Contador,
hat Euer Betrieb genug Schwerbehinderte, dass Sie als dritte Stellvertreterin direkt herangezogen werden kann, dann ist der Schulungsanspruch gesetzlich vorgeschrieben. Kommt Sie aufgrund Krankheit, Verhinderung, Urlaub der Vertrauensperson und des 1. und 2. Stellies oft ins Amt, würde ich das identische versuchen. Wenn Sie sich in einem der beiden Fälle weigert, sich schulen zunlassen, würde ich erst einmal nach den Gründen, kleines Kind zu Hause, keine Betreuung o.ä. fragen und dann nach Lösungen suchen, wie z.B. ob es Seminare mit Kinderbetreuung gibt.

Wird einfach grundlos abgelehnt, würde ich sie nach der Motivbation für die Wahl fragen und wie sie ohne Kenntnisse der Rechte und Pflichten der SBV tätig sein will. Ob und wie weit Du gehen willst, bis hin dazu, dass Du sie ohne Fachkenntnisse nicht einsetzen kannst und wirst, musst Du entscheiden. Wenn für eine Aufgabe in Heranziehung oder Vertretung Fachkenntnisse erforderlich sind, und weder Du noch 1. und 2. können, dann wärst Du gezwungen die/den 4. heranzuziehen oder als Vertretung zu benennen. Ob dieses rechtlich möglich ist, würde ich mit dem Integrationsamt vorher abklären. Auch das Gespräch und/oder ein Folgegespröch würde ich mit dem Integrationsamt und der 3. Stellie führen.

Nebenbei die Ablehnung des LVR würde ich mir von dieser Stelle schriftlich begründen lassen, da die Themeninhalte doch stark abweichen.

Liebe Grüße

Hendrik

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