SBV - Amt niederlegen (Allgemeines)

Pernille, Monday, 20.01.2020, 15:57 (vor 1551 Tagen)

Ich bin seit 2015 SBV und möchte mein Amt niederlegen. Ich habe ein Super Stellv. der das gut machen kann und wird.

Ist diese Vorgehensweise korrekt:

1) Amt niederlegen - dem Geschäftsführer und Belegschaft informieren (oder statt Belegschaft nur Schwebeh. Menschen?)

2) Der Stellv. rückt sofort als SBV nach.


Muss ich die Gründe benennen?

Danke im Voraus.

SBV - Amt niederlegen

Cebulon, Monday, 20.01.2020, 16:11 (vor 1551 Tagen) @ Pernille

Ich bin seit 2015 SBV und möchte mein Amt niederlegen.

Hallo Pernille,

wahlrechtlich allein maßgeblich ist die Erklärung der Niederlegung ggü. dem 1. Stellvertreter. Mit dem Zugang dieser Erklärung ist Dein Mandat augenblicklich erloschen – und Dein 1. Stellvertreter rückt automatisch nach kraft Gesetzes laut § 177 Abs. 7 Satz 4 SGB IX. Einer Begründung bedarf es nicht zwingend.

Sinn macht es, den Geschäftsführer, Inklusionsbeauftragten, Betriebsrat, die sbM und auch das Integrationsamt zu informieren.

Gruß,
Cebulon

SBV - Amt niederlegen

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 20.01.2020, 16:24 (vor 1551 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin,

zur Ergänzung: Falls es nur einen Stellie gibt, dann ggf. wenn die Zeit dafür besteht und der Rücktritt nicht sofort sein muss, Neuwahl des Stellies einleiten, damit keine vertretungsfreie Zeit entsteht, wenn der Stellie krank oder im Urlaub ist.

Liebe Grüße

Hendrik

SBV - Amt niederlegen

Monica99, Monday, 20.01.2020, 22:05 (vor 1551 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,


zur Ergänzung: Falls es nur einen Stellie gibt, dann ggf. wenn die Zeit dafür besteht und der Rücktritt nicht sofort sein muss, Neuwahl des Stellies einleiten, damit keine vertretungsfreie Zeit entsteht, wenn der Stellie krank oder im Urlaub ist.

So nicht!!! Denn so lange es noch einen gewählten Stelli gibt, wie hier, kann keine Neuwahl oder Nachwahl erfolgen!!!!

Dieses kann dann nur der Stelli nach dem Nachrücken als SBV VERANLASSEN! Sofern es dann keinen gewählten Stelli mehr gibt.

--
mfg Monica

SBV - Amt niederlegen

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 21.01.2020, 11:41 (vor 1551 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

ich bin bislang davon ausgegangen, dass wenn die Vertrauensperson beispielsweise jetzt erklärt, zum 01.04. ihr Amt niederzulegen, dass dann auch bei nur einem Stellie, diese/r zu diesem Zeitpunkt Vertrauensperson wird und somit auch für eine Wahlversammlung zu einer Neuwahl des Stellies für eine Amtszeit ab diesem Zeitpunkt eingeladen, bzw. eine förmliche Neuwahl für einen Stellie ab diesem Zeitpunkt durchgeführt werden kann.

Dieses sehe ich auch in § 21 und § 19 Schwerbehindertenwahlordnung bei vereinfachtem Wahlverfahren und §1 und 17 bei förmlichen Wahlverfahren bestätigt.
Vereinfachtes Wahlverfahren:

§ 21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein. Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend.

§ 19 Vorbereitung der Wahl
(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.

(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen.


§ 17 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.


§ 1 Bestellung des Wahlvorstandes

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand aus drei volljährigen in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende.

Daher gilt dieses auch für einen geplanten Rücktritt von diesem Ehrenamt.

Liebe Grüße

Hendrik

SBV - Amt niederlegen

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 21.01.2020, 12:49 (vor 1551 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

so wie Hendrik sieht das auch im Ergebnis Sachadae in LPK-SGB IX, § 17 SchwbVWO Rn 10:

"Für die Zulässigkeit der isolierten Nachwahl reicht es aus, wenn das Ausscheiden des stellvertretenden Mitglieds sicher absehbar ist ... Es ist daher nicht notwendig, mit der Initiierung der Nachwahl so lange zu warten, bis das Ausscheiden eingetreten ist."
Da auch sonst im Gesetz und in der Kommentierung das Nachrücken des letzten vorhandenen Ersatzmitgliedes in seinen Folgen mit dem Ausscheiden gleichgesetzt wird, sollte diese Kommentierung auch auf das Nachrücken anwendbar sein.

--
&Tschüß

Wolfgang

SBV - Amt niederlegen

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 22.01.2020, 14:38 (vor 1550 Tagen) @ albarracin

Moin Moin Wolfgang,

vielen Dank.
Interessant fand ich einen auch für mich neuen Aspekt in dem identischen Kommentar. Es gibt durchaus die Diskussion, ob in Großbetrieben bei Unterschreiten der Zahl der Stellies, die herangezogen werden können, eine Nachwahl bis zu dieser Zahl stattfinden kann (Sachadae in LPK-SGB IX § 17 Randziffern 7-9), da das Abwarten bis zum Ausscheiden des letzten Stellvertreters in Betrieben und Dienststellen mit mehreren hundert Schwerbehinderten dazu führt, dass hier die Aufgaben durch Heranziehung nicht mehr erfüllt werden können. Da die erweiterte Möglichkeit der Heranziehung je vollendeter 100 Schwerbehinderte erst nach dem § 17 SchwbVWO geschaffen wurde, geht der Verfasser davon aus, dass hier eine Planwidrigkeit dieser Regelungslücke vorliegt und der § auch auf die Nachwahl der heranzuziehenden stellvertretenden Mitglieder angewendet werden könnte.

Liebe Grüße

Hendrik

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