Zwang zur Einleitung einer Neuwahl (Wahlen)

Felix1962, Wednesday, 05.02.2020, 16:30 (vor 1534 Tagen)

Hallo Zusammen,

wir hatten bis dato in e. Betrieb B lediglich 4 Schwerbehinderte. Diese 4 Schwerbehinderten wurde deshalb über "Gebietszusammenfassung" von e. anderen Betrieb A betreut. Nun sind in d. Betrieb B seit 1.7.2019 sind 2 weitere SBs hinzugekommen. D.h. seit Juli 2019 hätte in d. Betrieb B eine eigene lokale Schwerbehindertenvertretung gewählt werden können, da es nun in d. Betrieb B 6 SBs gibt.

Meine Fragen hierzu wären:
1. MUSS der Betrieb B nun eine eigene SBV-Wahl einleiten? Was wäre hier die Gesetzesgrundlage?
2. WANN hätte dies passieren müssen bzw. welcher Zeitraum ist hier gesetzlich vorgesehen?
3. WER müßte diese SBV-Wahl einleiten?
4. Welche Konsequenzen hätte es, wenn die Wahl bereits im Juli 2019 eigenleitet hätten werden müssen?

Im voraus herzlichen Dank für Eure Antworten :-)

viele Grüße,
Felix

Zwang zur Einleitung einer Neuwahl

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 05.02.2020, 17:17 (vor 1534 Tagen) @ Felix1962

Hallo,

1.
Ja gem. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ("werden … gewählt")

2.
Bei nicht nur vorübergehendem Erreichen von 5 Wahlberechtigten

3.
MUSS: GSBV bzw. ggfs. KSBV
KANN: BR/PR, 3 Wahlberechtigte, Integrationsamt

4.
Keine. Die Verletzung der Pflicht der GSBV bzw. KSBV, auf die Wahl "hinzuwirken", ist nicht mit Sanktionen belegt.

--
&Tschüß

Wolfgang

Zwang zur Einleitung einer Neuwahl

SFliege, Thursday, 06.02.2020, 14:52 (vor 1533 Tagen) @ albarracin

Zuerst die Fakten:

Es besteht nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX der Rechtsanspruch ab 5 Schwerbehinderten eine Schwerbehindertenvertretung wählen zu können. Wenn die Schwerbehinderten aber keine Vertretung wählen wollen, dann haben sie auch keine Vertretung.

Sofern keine fünf Schwerbehinderten vorhanden sind, können mit Zustimmung des Integrationsamtes auch räumlich nahe Betriebe zusammengefasst werden, damit eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden kann.

Nun meine Auslegung:

Nachdem bei der letzten Wahl mit Zustimmung des Integrationsamtes Betriebe zusammengefasst wurden, ist die jetzige Schwerbehindertenvertretungen in den zusammengefassten Betrieben vollkommen rechtmäßig gewählt und somit rechtmäßig im Amt.
Die gewählten Schwerbehindertenvertretungen bleiben für die Amtsperiode im Amt, sofern sie nicht zurücktreten oder ihr Amt aus gesetzlichen Gründen erlischt.
Diese gewählte Schwerbehindertenvertretung vertritt alle zur Wahl zusammengefassten Betriebe, d.h. "alle Schwerbehinderten verfügen bereits über eine von ihnen gewählte Vertretung".
Nachdem keine strukturelle Veränderung, wie bei einer Betriebsspaltung eingetreten ist, entsteht auch kein Anlass, der analog zu § 21a BetrVG eine Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen erforderlich macht.

Mit Erreichen von 5 Schwerbehinderten fallen die Voraussetzungen zur Zusammenfassung von Betrieben weg, und es kann somit bei der nächsten Wahl für den Betrieb nur noch eine eigene Wahl stattfinden.
Erst wenn die Amtsperiode der aktuellen Schwerbehindertenvertretung abläuft, wählt der Betrieb somit nach meiner Auslegung seine eigene Schwerbehindertenvertretung.

Zwang zur Einleitung einer Neuwahl

Cebulon, Thursday, 06.02.2020, 20:19 (vor 1533 Tagen) @ Felix1962

Diese 4 SB wurden deshalb über "Gebietszusammenfassung" von e. anderen Betrieb A betreut. Nun sind in dem Betrieb B seit 1.7.2019 zwei weitere SBs hinzugekommen.

Hallo Felix, ist damit Zusammenfassung für die SBV-Wahl gemeint der Betriebe A und B, und hat dieser „Betrieb B“ bei der letzten SBV-Wahl mitgewählt? Gibt es in dem Unternehmen evtl. eine Gesamt-SBV oder Konzern-SBV?

Was wäre hier die Gesetzesgrundlage?

Dann und nur dann, wenn der Betrieb B bei der letzten SBV-Wahl nicht mitgewählt haben sollte nach § 177 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX – darf jetzt im Betrieb B gewählt werden außerhalb des Regelwahlzeitraums lt. § 177 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 SGB IX. Die Amtsperiode dieser SBV würde dann aber vorzeitig spätestens am 30.11.2022 enden (oder eher im Okt. oder Nov.ember 2022, je nachdem, an welchem Tag das Wahlergebnis der nächsten Regelwahlen 2022 ausgehängt wird). Die genaue Dauer dieser Amtszeit würde folglich von der Folgewahl 2022 abhängen und nicht erst nach vier Jahren enden (§ 177 Abs. 5 Satz 3 SGB IX).

Gruß,
Cebulon

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