Neuwahl bzw Nachwahl stellv. Vertrauensperson (Wahlen)

taschenlampe, Monday, 24.02.2020, 20:48 (vor 1522 Tagen)

Hallo zusammen,
ich biss stellv. BRV in einem Unternehmen mit ca 40 Schwerbehinderte.
Wir haben eine gewählte Vertrauensperson und 1 gewählten Stellvertreter.
Nun ist die Vertrauensperson Langzeitkrank und es nicht absehbar wann sie wieder da ist und der Stellvertreter ist leider ausgeschieden (verstorben).
Was können bzw. müssen wir machen damit es zu keiner Lücke der Versorgung der Vertretung der Kollegen kommt?
Kann der BRV eine Wahl eines Stellvertreters anstoßen oder kann das nur die Vertrauensperson?
Danke für eure Hilfe.
Kati

Nachwahl stellv. SBV-Mitglieder

Cebulon, Monday, 24.02.2020, 21:51 (vor 1521 Tagen) @ taschenlampe

Kann der BRV eine Wahl eines Stellvertreters anstoßen

Hallo Kati, Betriebsrat kann (und sollte) in geeigneter Weise auf Nachwahl hinwirken bei Vertrauensperson i.S. des § 176 SGB IX.

oder kann das nur die Vertrauensperson?

Ja, dazu ist allein die amtierende Vertrauensperson befugt nach § 17 SchwbVWO oder § 21 SchwbVWO. Fachbeitrag zur SBV-Nachwahl gibt’s auf reha-recht. Das Wahlformular kann zwar vom BR ausgefüllt werden, aber unterschreiben muß es die Vertrauensperson. Es macht Sinn, möglichst mindestens zwei bis drei Stellvertreter zu wählen.

Gruß,
Cebulon

Neuwahl bzw Nachwahl stellv. Vertrauensperson

taschenlampe, Monday, 24.02.2020, 22:04 (vor 1521 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon
danke für die Antwort.
Heißt das dass solange die Vertrauensperson diese Wahl nicht unterstützt (aktuell ist sie wie gesagt Langzeit-krank und nicht absehbar wann sie wieder da ist) haben wir keine aktive SBV?
:-|
LG Kati

Nachwahl stellv. SBV-Mitglieder

Cebulon, Monday, 24.02.2020, 23:56 (vor 1521 Tagen) @ taschenlampe

Heißt das, dass solange die Vertrauensperson diese Wahl nicht unterstützt (aktuell ist sie wie gesagt Langzeitkrank und nicht absehbar wann sie wieder da ist), haben wir keine aktive SBV?

Vertrauensperson muß z.B bei vereinfachtem Wahlverfahren eigentlich nur die Einladung zur Nachwahl unterschreiben. Das Organisatorische kann sie natürlich komplett delegieren zum Beispiel auf die stv. BRV. Dann sollte es spätestens Ende März wieder eine aktive SBV geben.

Gruß,
Cebulon

Neuwahl bzw Nachwahl stellv. Vertrauensperson

Enibas, Monday, 02.03.2020, 13:59 (vor 1515 Tagen) @ taschenlampe

Hallo, das ist leider richtig. LG Enibas

Neuwahl bzw Nachwahl stellv. Vertrauensperson

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 02.03.2020, 21:03 (vor 1515 Tagen) @ taschenlampe

Moin Moin,

solange Sie im Amt ist, schon. Es sei denn man droht ihr mit einer Amstenthebung, was aber in der Praxis ein mühsamer Weg wäre.

Liebe Grüße

Hendrik

Neuwahl bzw Nachwahl stellv. Vertrauensperson

SFliege, Tuesday, 25.02.2020, 09:52 (vor 1521 Tagen) @ taschenlampe

Nun ist die Vertrauensperson Langzeitkrank

Beim Ausscheiden des einzigen Stellvertreters hätte die amtierende Vertrauensperson nach § 21 SchwbVWO unverzüglich zu einer Wahlversammlung zur Wahl eines Stellvertreters einladen müssen.
Da sollte jetzt wohl der BR in die Bresche springen und die SBV von der Notwendigkeit ihrer Unterschrift überzeugen, obwohl es eigentlich die ureigenste Aufgabe der amtierenden Vertrauensperson ist.

Neuwahl bzw Nachwahl stellv. Vertrauensperson

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 25.02.2020, 14:23 (vor 1521 Tagen) @ SFliege

Nun ist die Vertrauensperson Langzeitkrank


Beim Ausscheiden des einzigen Stellvertreters hätte die amtierende Vertrauensperson nach § 21 SchwbVWO unverzüglich zu einer Wahlversammlung zur Wahl eines Stellvertreters einladen müssen.
Da sollte jetzt wohl der BR in die Bresche springen und die SBV von der Notwendigkeit ihrer Unterschrift überzeugen, obwohl es eigentlich die ureigenste Aufgabe der amtierenden Vertrauensperson ist.

Hey,
hast du dies gelesen?
....Nun ist die Vertrauensperson Langzeitkrank und es nicht absehbar wann sie wieder da ist und der Stellvertreter ist leider ausgeschieden (verstorben)......
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Nachwahl stellv. SBV-Mitglieder

Cebulon, Tuesday, 25.02.2020, 16:05 (vor 1521 Tagen) @ Hotte

Nun ist VP langzeitkrank und nicht absehbar, wann sie wieder da ist

Hallo Hotte, im Schrifttum finden sich zwar Hinweise zu „konkurrierenden Einladungsrechten“ bzw. zur „einschränkenden“ Auslegung (vgl. LPK-SGB IX § 176 Rn. 20). Wie die Gerichte jedoch letztlich diese Konstellation hier sehen, wenn der BR oder drei sbM laden würden zur Nachwahl, „steht in den Sternen“. Auf der wahlrechtlich klar sicheren Seite steht man aber, wenn die langzeiterkrankte Vertrauensperson die Ladung unterschreibt.

Gruß,
Cebulon

Neuwahl bzw Nachwahl stellv. Vertrauensperson

taschenlampe, Thursday, 23.04.2020, 11:01 (vor 1463 Tagen) @ taschenlampe

Hallo zusammen,

ich war ein paar Tage verhindert.
Nochmal grundsätzlich: Unsere VP ist wieder da, allerdings haben wir keinen Stellvertreter mehr.
§17 der SchwbVWO sagt ja
Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.
Nun weigert sich die VP eine Nachwahl einzuberufen.
Wäre das eine grobe Pflichtverletzung? Oder was kann man machen?

LG Kati

Neuwahl bzw Nachwahl stellv. Vertrauensperson

Hotte, Stuttgart, Thursday, 23.04.2020, 14:57 (vor 1463 Tagen) @ taschenlampe

Hallo zusammen,

ich war ein paar Tage verhindert.
Nochmal grundsätzlich: Unsere VP ist wieder da, allerdings haben wir keinen Stellvertreter mehr.
§17 der SchwbVWO sagt ja
Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.
Nun weigert sich die VP eine Nachwahl einzuberufen.
Wäre das eine grobe Pflichtverletzung? Oder was kann man machen?

LG Kati

Hey,
AG und Integrationsamt informieren.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Neuwahl bzw Nachwahl stellv. Vertrauensperson

Cebulon, Thursday, 23.04.2020, 21:35 (vor 1463 Tagen) @ taschenlampe

Nun weigert sich die VP eine Nachwahl einzuberufen.

Hallo Kati, mit welcher konkreter Begründung bestellt sie denn keinen Wahlvorstand? Oder geht es hier etwa um eine vereinfachte Wahl mit Wahlversammlung? In welchem Wahlverfahren wurde bei der letzten SBV-Wahl gewählt?

Gruß,
Cebulon

Neuwahl bzw Nachwahl stellv. Vertrauensperson

taschenlampe, Friday, 24.04.2020, 08:48 (vor 1462 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

das ist die Begründung:
Hier sieht die Wahlverordnung § 17 und § 21 Schbv WO die MÖGLICHKEIT vor, auch außerhalb der regelmäßigen Wahltermine ein oder besser mehrere stellvertretende Mitglieder für die restliche Amtszeit nachzuwählen.
Quelle: https://www.integrationsaemter.de/Allgemeines/289c/index.html#Ausscheiden-eines-Stellvertreters

In der WO sehe ich das Wort Möglichkeit jedoch nicht, da steht wenn ausgeschieden dann Wahl.
Die Wahl fand nach vereinfachtem Wahlverfahren statt.
LG Kati

Nachwahl stellv. Vertrauensperson

Cebulon, Friday, 24.04.2020, 19:24 (vor 1462 Tagen) @ taschenlampe

In der WO sehe ich das Wort Möglichkeit jedoch nicht, da steht wenn ausgeschieden dann Wahl.

Hallo Kati, völlig richtig erkannt: Weder in dem § 21 Satz 1 SchwbVWO („lädt ... unverzüglich zur Wahlversammlung ... ein“) noch in der gesetzlichen Grundnorm des § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX („werden gewählt“) steht was von Ermessen der Vertrauensperson, sondern das genaue Gegenteil. Die Vertrauensperson hat demnach das Recht und die Pflicht, zur Nachwahl einzuladen. Nichts anderes läßt sich aus der verlinkten BIH-Webseite ableiten. Da ist diese SBV auf dem Holzweg mit ihrer völlig „schrägen“ Fehl-Interpretation, da zwingendes Recht. Diese hätte schon längst im Februar 2020 laden müssen, also fortgesetzte Amtspflichtsverletzung.

Dort ging’s vielmehr speziell um die Rechtsfrage, ob beim Ausscheiden lediglich eines Stellvertreters von mehreren Stellvertretern nachgewählt werden darf oder muss, also um was völlig anderes als hier, wo ja der einzige Stellvertreter ausgeschieden ist.

Bei dieser Nachwahl mit etwa 40 Wahlberechtigten muss diese SBV aber zwingend für ein Hygiene-Konzept sorgen nach Prof. Düwell, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. im Corona-Forum der DVfR.

Gruß,
Cebulon

Nachwahl stellv. Vertrauensperson

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 25.04.2020, 12:20 (vor 1461 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

in rechtlichen Fragen sind die Seiten der Integrationsämter leider nicht immer besonders verlässlich, da sie gerne mal eigene bzw. Minderheitsmeinungen vertreten, ohne darauf hinzuweisen.

Alle mir bekannten Kommentatoren sehen die Nachwahl bei Ausscheiden sämtlicher Stellvertreter als Pflicht an. Leider ist aber diese Pflicht vom Gesetzgeber nicht direkt mit Sanktionen bewehrt worden.

--
&Tschüß

Wolfgang

Nachwahl stellv. Vertrauensperson

Cebulon, Sunday, 26.04.2020, 15:16 (vor 1460 Tagen) @ albarracin

Alle mir bekannten Kommentatoren sehen die Nachwahl bei Ausscheiden sämtlicher Stellvertreter als Pflicht an.

Hallo, dieser ganz herrschenden Meinung ist voll zuzustimmen laut dem eindeutigen Wortlaut des § 21 SchwbVWO. Das ist offenbar auch die Ansicht der BIH, die ja nirgends von gebundenem oder freiem Ermessen spricht, sondern auf § 21 SchwbVWO verweist. Es wurde (zutreffend) klargestellt, dass keine Möglichkeit zur Nachwahl besteht, solange es noch einen Stelli gibt. Das und nichts anderes war dort die Fragestellung. Nur in diesem speziellen Kontext zur Fragestellung muss daher m.E. das Wort „Möglichkeit“ gesehen werden. Alles andere wäre nur „Kaffeesatzleserei“.

Ebenso z.B. NPM-SGB IX § 21 SchwbVWO Rn. 1: „Abweichend von § 19 hat die Einladung zur Wahlversammlung unverzüglich zu erfolgen.“ Hat bedeutet laut allg. Sprachgebrauch muß und eben nicht soll oder kann. Diese Vertrauensperson hat demnach nicht die Befugnis zu entscheiden, dass keine Stellvertretung nachgewählt wird, sondern kraft Wahlordnung die Amtspflicht, zur Wahlversammlung einzuladen und zwar unverzüglich.

Gruß,
Cebulon

Neuwahl bzw Nachwahl stellv. Vertrauensperson

Daniela K., Sunday, 26.04.2020, 14:15 (vor 1460 Tagen) @ taschenlampe

Hallo Kati,
ich habe mir mal eure Beiträge durch gelesen.
Du hast ganz klar recht, dass in dem §§ 17 und 21 SchwbvWO nicht das Wort Möglichkeit enthalten ist.
Für mich stellen sich aber noch andere Fragen!
Zum einen, soll ja der Betriebsrat und auch die SBV vertrauensvoll zusammen arbeiten. ( Ist das bei euch nicht gegeben?)
Es ist ja in beiden Ämter das Ziel für die Belegschaft da zu sein.
Hast du oder Ihr als Gremium mal mit eurer Vertrauensperson das Gespräch gesucht?
Ist eure Vertrauensperson wieder im Betrieb ( gesund )?

In der Quelle die du nennst, steht ja folgendes:

Ausscheiden eines Stellvertreters:
Wenn mehrere Stellvertreter gewäht wurden, aber im laufe der Amtszeit ein Stellvertreter
ausscheidet, kann oder muss nachgewählt werden?
Nein, erst wenn kein stellvertretendes Mitglied mehr zur Verfügung steht,
besteht die Möglichkeit, auch außerhalb der regelmäßigen Wahltermine einen oder mehrere Stellvertreter der Schwerbehindertenvertreung für die restliche amtszeit nachzuwählen.
(§§ 17 und 21 SchbVWO)

Darin steht das wort " Möglichkeit. "
Kann es sein, dass sich die Vertrauensperson darauf bezieht?

Viele Grüße
Daniela K.

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