Personalratssitzung Umlaufverfahren (Sitzung)

Line, Thursday, 19.03.2020, 11:21 (vor 1492 Tagen)

Hallo,
wie sieht es rechtlich aus, wenn Personalratsbeschlüsse im Umlaufverfahren stattfinden und die Schwerbehindertenvertretung damit "draußen" ist. Wie ist da die rechtliche Lange. Über Antworten würde ich mich sehr freuen. Wie handhaben dies andere Personalräte in diesen Zeiten.
Viele Grüße
und viel Gesundheit

Personalratssitzung Umlaufverfahren

WoBi, Thursday, 19.03.2020, 13:12 (vor 1492 Tagen) @ Line

Hallo Line,

nachdem nicht feststellbar ist ob Bundespersonalvertretungsgesetz oder Landesvertretungsgesetze zur Anwendung kommen, wird hier z.B. auf Art. 37 Abs. 3 BayPVG hingewiesen.
Dort steht: "(3) In einfachen Angelegenheiten kann der Vorsitzende im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn kein Mitglied des Personalrats diesem Verfahren widerspricht."

Also es können nur "einfache Angelegenheiten" behandelt werden, wenn kein PR-Mitglied, die abstimmberechtigte JAV und im bayerischen Sonderfall die abstimmberechtigte SBV nicht dem Abstimmverfahren widerspricht. Das Umlaufverfahren hat stets schriftlich zu erfolgen. Also nicht per Telefon oder Videokonferenz.

Die Schwierigkeit ist die Festlegung was "einfache Angelegenheiten" sind. Also Mitbestimmungs- / Mitwirkungsbeschlüsse ohne großen Diskussionsbedarf. Denn die Meinungsbildung im Gremium erfolgt durch Diskussion.

Hinweis: Im Bereich der BetrVG gibt es diese Möglichkeit nicht und führt zu ungültigen / rechtsunwirksamen Beschlüsse.

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Gruß
Wolfgang

Personalratssitzung Umlaufverfahren

Monica99, Thursday, 19.03.2020, 20:38 (vor 1492 Tagen) @ WoBi

Hallo,

ist doch ganz einfach. Wenn von den Inhalten der Beschlüsse/ Maßnahmen AUCH Schwerbehinderte betroffen sind und die SBV nicht vollumfänglich beteiligt wurde um so ihre Themen/ Sichten einbringen konnte, sollte sie vom Recht der Aussetzung dieser Beschlüsse/ Maßnahmen Gebrauch machen. Dann müsste alles auf Anfang gehen. Mal sehen wie lange es dann so weiterläuft.

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mfg Monica

Personalratssitzung Umlaufverfahren

WoBi, Friday, 20.03.2020, 09:14 (vor 1491 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica99,

ganz so einfach ist es nicht. Line / die SBV muss erst Kenntnis von den Beschlüssen erhalten und dies bevor der Arbeitgeber sie umgesetzt hat. Die Aussetzung kann die SBV z.B. nach Art. 39 Abs. 3 BayPVG verlangen und könnte sogar zu einer (automatischen) Fristverlängerung nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayPVG führen. Hier Bedarf es das Wissen, der "richtige" Zeitpunkt und die erforderliche Zeit zum Handeln.

Damit der PR das Umlaufverfahren anwenden kann, bedarf es der vorhergehenden Definition was "einfach Angelegenheiten" sind. Dies kann der PR z.B. in einer Geschäftsordnung definieren. Das Gremium als Souverän der Entscheidungsfindung hat über die Definition bzw. Geschäftsordnung in jeder Wahlperiode durch Beschlussfassung abzustimmen. Der PR-Vorsitzende oder der (erweiterte) Vorstand ist kein Alleinherrscher oder Möchtegerndiktator.

Ein PR/BR muss auch in Zeiten von "Corona"/COVID-19 handlungsfähig bleiben. Denn er ist die betriebliche Interessensvertretung, wie die SBV auch. Die Entscheidungsfindung kann unter Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. Also keine Sitzungen gestapelt im Zimmer des Vorsitzenden, sondern Besprechungen in einem großen Raum/Saal unter Beachtung eines empfohlenen Abstandes / mindestens jeder zweite Sitzplatz bleibt leer. Diese Organisation liegt in der Verantwortung des Vorsitzenden (Art. 32 Abs. 3 BayPVG). Denn er hat zu den Sitzungen einzuladen und diese vorzubereiten (Art. 34 Abs.2 BayPVG).

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Gruß
Wolfgang

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