Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel (Kirche)

Remhagen, NRW, Tuesday, 14.04.2020, 18:36 (vor 1472 Tagen)

Hallo,

hat ein kirchl. Arbeitgeber das Recht, Schwerbehinderte Arbeitnehmer zu versetzen, wenn in der bisherigen Dienststelle keine oder kaum noch Arbeit anfällt, da auf Grund der Corona Verordnung Hausbesuche nicht mehr möglich sind? Darf der Schwerbehinderter Mitarbeiter auch in einem anderen Betrieb des gleichen Dienstgebers versetzt werden? Meine von einer e.V. in einer GmbH des gleichen Vorstandes dieser kirchl. Einrichtung.
Benötigt bei solch einer Abordnung/Versetzung der Dienstgeber die Zustimmung des Integrationsamtes?

Für Ihre Einschätzung wäre ich sehr dankbar.

MfG

Remhagen

Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel

Monica99, Tuesday, 14.04.2020, 21:36 (vor 1472 Tagen) @ Remhagen

Hallo, welches Mandat hast Du? Im Profil steht nichts.

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mfg Monica

Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel

Remhagen, NRW, Wednesday, 15.04.2020, 05:38 (vor 1471 Tagen) @ Monica99

SBV

Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel

Remhagen, NRW, Wednesday, 15.04.2020, 06:12 (vor 1471 Tagen) @ Remhagen

Nachtrag: Ich habe in der Suchfunktion keine passende Antwort gefunden, da die Corona Pandemie ja neu ist und sehr viele schwierige Verfahren - außerhalb der Norm - nach sich ziehen wird.

Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel

garda, Berlin, Wednesday, 15.04.2020, 08:11 (vor 1471 Tagen) @ Remhagen

hat ein kirchl. Arbeitgeber das Recht, Schwerbehinderte Arbeitnehmer zu versetzen, wenn in der bisherigen Dienststelle keine oder kaum noch Arbeit anfällt, da auf Grund der Corona Verordnung Hausbesuche nicht mehr möglich sind? Darf der Schwerbehinderter Mitarbeiter auch in einem anderen Betrieb des gleichen Dienstgebers versetzt werden? Meine von einer e.V. in einer GmbH des gleichen Vorstandes dieser kirchl. Einrichtung.
Benötigt bei solch einer Abordnung/Versetzung der Dienstgeber die Zustimmung des Integrationsamtes?

Hallo Remhagen,

jeder Arbeitgeber hat nach § 106 Gewerbeordnung ein Weisungsrecht:

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Hält sich der AG an diese Bedingungen, darf er versetzen, denn einen generellen Versetzungsschutz für Schwerbehinderte gibt es nicht. Besonders der letzte Satz ist im Zusammenhang entscheidend für die Zumutbarkeit.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel

Remhagen, NRW, Wednesday, 15.04.2020, 08:23 (vor 1471 Tagen) @ garda

Danke für deine Einschätzung.

Bei meiner Frage geht es hauptsächlich um die Versetzng eines Schwb. in einen anderen Betrieb des Dienstgebers.
In einen Inklusionsbetrieb.Von einer e.V. zu einer GmbH.

Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel

garda, Berlin, Wednesday, 15.04.2020, 10:26 (vor 1471 Tagen) @ Remhagen

Danke für deine Einschätzung.

Bei meiner Frage geht es hauptsächlich um die Versetzng eines Schwb. in einen anderen Betrieb des Dienstgebers.
In einen Inklusionsbetrieb.Von einer e.V. zu einer GmbH.

Mir ist nicht klar worauf deine Frage abzielt. Warum sollte nicht von einem e. V. zu einer GmbH (gGmbH?) versetzt werden können? Was sollte dagegen sprechen?

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel

Holz_116, Wednesday, 15.04.2020, 12:46 (vor 1471 Tagen) @ garda

Da bin ich jetzt nicht genug in der Materie drin, aber ich sehe hier 2 verschiedene Rechtspersönlichkeiten

Den Verein, bei dem der Mensch angestellt ist
die GmbH in der dieser Mensch eingesetzt werden soll

das ganze hat für mich etwas von Arbeitnehmerüberlassung.

Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel

garda, Berlin, Thursday, 16.04.2020, 08:41 (vor 1470 Tagen) @ Holz_116

Da bin ich jetzt nicht genug in der Materie drin, aber ich sehe hier 2 verschiedene Rechtspersönlichkeiten
Den Verein, bei dem der Mensch angestellt ist
die GmbH in der dieser Mensch eingesetzt werden soll
das ganze hat für mich etwas von Arbeitnehmerüberlassung.

Ja das ist grundsätzlich möglich aber im gemeinnützigen Bereich besteht z. B. ein Trägerverein, an dem dann Zweckbetrieb(e) in Form der (g)GmbH dran hängen. Dafür gibt es verschiedene Gründe, die eher im Bereich Steuern/Rechnungswesen zu suchen sind.

Hier von Arbeitnehmerüberlassung zu reden, ist mir persönlich zu weit hergeholt, denn es wird ja so versucht, Kurzarbeit oder gar eine Kündigung zu umgehen.

In der Privatwirtschaft dürfen Beschäftigte jederzeit zwischen Konzernunternehmen versetzt werden, auch zeitweise, und diese Konzernunternehmen sind alle eigene Rechtspersönlichkeiten nach dem Handels- bzw. Gesellschaftsrecht.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 15.04.2020, 15:25 (vor 1471 Tagen) @ garda

Hallo Garda,

wir reden hier über zwei verschiedene Arbeitgeber, da zwei verschiedene Rechtspersonen (e.V. und GmbH). Das beide Arbeitgeber demselben Eigentümer gehören, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, sofern es sich nicht um einen Konzern iSd Aktiengesetzes handelt. Eine Versetzung zu einem anderen Arbeitgeber ist aber idR nicht mehr vom Weisungsrecht nach § 106 GewO gedeckt, sondern nur eine Versetzung in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers, sofern dies der Arbeitsvertrag des AN überhaupt zulässt.

Der Einsatz eines AN bei einem anderen Arbeitgeber ist - sofern kein Werkvertrag vorliegt - grundsätzlich AN-Überlassung iSd § 1 AÜG.
Hier muß dann geprüft werden, ob dies der ArbV des AN zulässt und ob die AN-Überlassung überhaupt gesetzlich zulässig ist.
Dies ist die individualrechtliche Ebene. Die kollektivrechtliche Ebene - also die Beteiligung von AN-Vertretungen bei beiden Arbeitgebern - ist dann noch separat zu betrachten.

--
&Tschüß

Wolfgang

Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 15.04.2020, 15:42 (vor 1471 Tagen) @ albarracin

Hallo Garda,

wir reden hier über zwei verschiedene Arbeitgeber, da zwei verschiedene Rechtspersonen (e.V. und GmbH). Das beide Arbeitgeber demselben Eigentümer gehören, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, sofern es sich nicht um einen Konzern iSd Aktiengesetzes handelt. Eine Versetzung zu einem anderen Arbeitgeber ist aber idR nicht mehr vom Weisungsrecht nach § 106 GewO gedeckt, sondern nur eine Versetzung in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers, sofern dies der Arbeitsvertrag des AN überhaupt zulässt.

Der Einsatz eines AN bei einem anderen Arbeitgeber ist - sofern kein Werkvertrag vorliegt - grundsätzlich AN-Überlassung iSd § 1 AÜG.
Hier muß dann geprüft werden, ob dies der ArbV des AN zulässt und ob die AN-Überlassung überhaupt gesetzlich zulässig ist.
Dies ist die individualrechtliche Ebene. Die kollektivrechtliche Ebene - also die Beteiligung von AN-Vertretungen bei beiden Arbeitgebern - ist dann noch separat zu betrachten.

Hey,
sind es zwei Arbeitgerber, oder ein Arbeitgeber mit zwei Betriebe. Der TE schreibt immer vom Dienstgeber.
Es stellt sich also die Frage, mit wem der Arbeistvertrag abgeschlossen wurde und ob es in diesem Vertrag nicht auch entsprechende Klauseln gibt?
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 15.04.2020, 16:37 (vor 1471 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

der UP schreibt ausdrücklich vom Wechsel von einem e.V. in eine GmbH. Das sind zwei unterschiedliche juristische Personen und somit zwei unterschedliche Arbeitgeber.

--
&Tschüß

Wolfgang

Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 15.04.2020, 17:48 (vor 1471 Tagen) @ albarracin

Hallo Hotte,

der UP schreibt ausdrücklich vom Wechsel von einem e.V. in eine GmbH. Das sind zwei unterschiedliche juristische Personen und somit zwei unterschedliche Arbeitgeber.

Hallo Wolfgang,
zwei unterschiedlche juristische Personen stimme ich dir zu.
Aber auf der anderen Seite schreibt der UP:
...Darf der Schwerbehinderter Mitarbeiter auch in einem anderen Betrieb des gleichen Dienstgebers versetzt werden?.....
Was ist, wenn der Arbeitsvertrag mit diesem Dienstgeber abgeschlossen wurde und nicht mit dem Verein? Wenn die monatlichen Gehaltszahlungen nicht vom Verein kommen, sondern eben von diesen Dienstgeber?

Es wäre schön, wenn der UP sich dazu mal äußern würde.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel

Remhagen, NRW, Wednesday, 15.04.2020, 19:27 (vor 1471 Tagen) @ Hotte

Danke für die Einschätzungen zu meiner Frage!

Es ist so, die e.V. hat eine MAV und die GmbH hat eine andere, eigene MAV.

Die Arbeitsverträge für die e.V. beinhalten keinen Inhalt dazu, dass in einem anderen Betrieb gearbeitet werden muss. Außerdem beschreiben beide (also e.V und GmbH) feste Tätigkeiten, die absolut unterschiedlich sind.

MfG

Remhaben

Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 15.04.2020, 19:33 (vor 1471 Tagen) @ Remhagen

Danke für die Einschätzungen zu meiner Frage!

Es ist so, die e.V. hat eine MAV und die GmbH hat eine andere, eigene MAV.

Die Arbeitsverträge für die e.V. beinhalten keinen Inhalt dazu, dass in einem anderen Betrieb gearbeitet werden muss. Außerdem beschreiben beide (also e.V und GmbH) feste Tätigkeiten, die absolut unterschiedlich sind.

MfG

Remhaben

Hey;
die Frage ist:
Mit wem hast du den Arbeistvertrag abgeschlossen.
Ist es ein vertrag zwischen dir und explizit der e.V. vertreten und unterschrieben vom Vereinsvorstand
oder ist es ein Vertrag zwischen dir und x?

Wer ist Absender der monatlichen Gehaltszahlung
explizit der Verein oderX?
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel

Remhagen, NRW, Wednesday, 15.04.2020, 19:48 (vor 1471 Tagen) @ Hotte

Die Verträge mit e.V. sind vom Vorstandsvorsitzenden als Geschäftsführer unterschrieben, auf der Gehaltsmitteilung steht Caritasxxx e.V.. Wie die Gehaltsmitteilungen der GmbH aussehen, kann ich nicht sagen. Die SBV ist für die e.V. gewählt, für die GmbH gibt es keine SBV.

Die e.V. hat einen anderen Geschäftsführer als die GmbH.

Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel

Remhagen, NRW, Thursday, 16.04.2020, 17:07 (vor 1470 Tagen) @ Remhagen

Danke für die vielen Antworten.
Leider bin ich jetzt genauso schlau wie zuvor, da ich nicht erkennen kann, welche Einschätzung die Richtige ist.:-(


MfG

Remhagen

Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 17.04.2020, 17:24 (vor 1469 Tagen) @ Remhagen

Hallo,

dann beschäftige Dich doch mal einfach mit dem einschlägigen Gesetz.
Die Definition der Arbeitnehmerüberlassung findest Du in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG.
https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__1.html

Der AN, von dem Du sprichst, soll ja wohl eindeutig einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden. Damit ist es AN-Überlassung.
Die einzigen Fragen, die sich jetzt nur noch stellen, sind:

1.
Ist das im Arbeitsvertrag des AN überhaupt vorgesehen ? Das können wir hier nicht beurteilen, da wir den Vertrag nicht kennen.

2.
Handelt es sich evtl. um erlaubte und genehmigungsfreie AN-Überlassung?
Die Ausnahmen finden sich in den Absätzen 1b - 3. Wenn zB Garda weiter oben über einen Konzern spekuliert, dann bedeutet "Konzern" nicht jedes x-beliebige Firmenkonglomerat, sondern ausdrücklich einen Konzern im Sinne des § 18 AktG,
https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__18.html
eine Konstruktion, die im kirchlichen Bereich eher selten ist.

Jedenfalls müssen diese Voraussetzungen jetzt anhand der konkreten Einzelfallumstände geprüft werden, um abschätzen zu können, ob dieser AN-Verleih überhaupt zulässig ist.

--
&Tschüß

Wolfgang

Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel

Remhagen, NRW, Friday, 17.04.2020, 18:48 (vor 1469 Tagen) @ albarracin

Danke Wolfgang für deine Einschätzung.

Habe mittlerweile vom Dienstgeber, über die MAV, erfahren, dass eine Versetzung/Abordnung in den anderen, von mir genannten Betrieb, ohne Zustimmung der betreffenden Kollegen, nicht möglich ist.

Ea haben sich (auch) schwerb. Kollegen (unter Vorbehalt) bereit erklärt, in dem anderen Betrieb, zur Vermeidung einer Kurzarbeit oder sonstigen Nachteile, zu arbeiten. Gezeigt hat sich außerdem, dass die Arbeit in dem anderen Betrieb den Kollegen Spaß macht.

Besser kann es doch nicht laufen!

MfG - und nochmals Danke

Remhagen

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