Zwang zur Benutzung des Aufzugs (Allgemeines)

Watzl, Monday, 25.05.2020, 12:54 (vor 1426 Tagen)

Hallo,

im Betrieb gibt es einen Aufzug, den ein sb Mitarbeiter nutzt. Jedoch zieht es der Mitarbeiter immer wieder vor die Treppe zu benutzen, um einer Verschlechterung seiner Behinderung quasi durch Training entgegenzuwirken.
Der AG hat diesem SBH nun verboten, die Treppe zu nutzen und in angewiesen, immer den Aufzug zu benutzen.

Wie ist das zu beurteilen? Darf der AG, muss er das oder geht er zu weit?

Zwang zur Benutzung des Aufzugs

garda, Berlin, Monday, 25.05.2020, 15:37 (vor 1426 Tagen) @ Watzl

Hallo,
im Betrieb gibt es einen Aufzug, den ein sb Mitarbeiter nutzt. Jedoch zieht es der Mitarbeiter immer wieder vor die Treppe zu benutzen, um einer Verschlechterung seiner Behinderung quasi durch Training entgegenzuwirken.
Der AG hat diesem SBH nun verboten, die Treppe zu nutzen und in angewiesen, immer den Aufzug zu benutzen.
Wie ist das zu beurteilen? Darf der AG, muss er das oder geht er zu weit?

Hallo Watzl,

nur wenn ihr in eurer Betriebs- / Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement dies so festgelegt habt.

Okay, jetzt mal im Ernst: ob jemand läuft oder den Aufzug nimmt ist Privatangelegenheit, hier besteht kein Weisungsrecht des AG. Wo sollte das herkommen?

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Zwang zur Benutzung des Aufzugs

Paul, Hamburg, Monday, 25.05.2020, 19:06 (vor 1426 Tagen) @ garda

Naja, wenn der Mitarbeiter häufig die Etage wechseln muss und vielleicht 10-15 Minuten für die Treppe braucht......
Da würde ich als Arbeitgeber auch auf solche Ideen kommen. Aber natürlich nur im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen.
Gruß Paul

Zwang zur Benutzung des Aufzugs

garda, Berlin, Thursday, 28.05.2020, 12:48 (vor 1423 Tagen) @ Paul

Naja, wenn der Mitarbeiter häufig die Etage wechseln muss und vielleicht 10-15 Minuten für die Treppe braucht......
Da würde ich als Arbeitgeber auch auf solche Ideen kommen. Aber natürlich nur im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen.
Gruß Paul

Das mit dem Einvernehmen gibt es ja wohl nicht...

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Zwang zur Benutzung des Aufzugs

Paul, Hamburg, Friday, 29.05.2020, 20:30 (vor 1422 Tagen) @ garda

Mit Einvernehmen meine ich das der Arbeitgeber vorher mit Mitarbeiter und SBV die Maßnahme besprochen und ggf. die Mitbestimmung mit dem BR erfolgt ist.
Gruß Paul

Zwang zur Benutzung des Aufzugs

Jona, Tuesday, 26.05.2020, 08:11 (vor 1425 Tagen) @ Watzl

Guten Tag, könnte es sein, dass der DG seine Führsorgepflicht wahrnimmt? Nicht immer ist es verwerflich, wenn der DG sich darum kümmert, dass evtl. Unfälle vermieden werden können oder entbehrliche Wegezeiten, die ja auch von allen erwirtschaftet werden müssen, auf das Notwendige beschränkt bleiben und ein Lauftraining in der Freizeit stattfindet.
Liebe Grüße JONA

Zwang zur Benutzung des Aufzugs

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 26.05.2020, 10:12 (vor 1425 Tagen) @ Watzl

Hallo,

im Betrieb gibt es einen Aufzug, den ein sb Mitarbeiter nutzt. Jedoch zieht es der Mitarbeiter immer wieder vor die Treppe zu benutzen, um einer Verschlechterung seiner Behinderung quasi durch Training entgegenzuwirken.
Der AG hat diesem SBH nun verboten, die Treppe zu nutzen und in angewiesen, immer den Aufzug zu benutzen.

Wie ist das zu beurteilen? Darf der AG, muss er das oder geht er zu weit?

Hey,
mit was für eine Begründung und um wieviele Stockwerke geht es?
VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Zwang zur Benutzung des Aufzugs

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 26.05.2020, 12:01 (vor 1425 Tagen) @ Watzl

Hallo,

diese Anordnung ggü. einem schwerbehinderten AN fällt mE ganz klar unter den § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Die SBV wäre über diese Absicht vorher zu unterrichten und anzuhören. Ist dies nicht geschehen, sollte die SBV die Maßnahme aussetzen und den AG auffordern, diese Maßnahme zu begründen.
Je nach formulierung dieser Anordnung käme evtl. im Bereich der Betriebsverfassung auch noch ein Mitbestimmungsrecht des BR gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 in Betracht.

Die Ausführungen meiner Vorposter würde ich "umdrehen":
Im Normalfall wäre eine derartige Anordnung aus meiner Sicht ganz klar ein völlig rechtswidriger Eingriff des AG in das Persönlichkeitsrecht des AN. Der AG müßte also schon recht detailliert und fundiert darlegen, warum im konkreten Einzelfall ein derartiger Eingriff gerechtfertigt sein könnte bzw. auf welchem sachlichen Grund sich eine derartige Anordnung stützt.

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&Tschüß

Wolfgang

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