Externe Ausschreibung - interne Bewerber(innen) - Beurteilung (Allgemeines)

Simone24, Friday, 12.06.2020, 06:17 (vor 1386 Tagen)

Hallo zusammen,

und schon wieder habe ich eine Frage: :-D
Eine Stelle wurde nur extern ausgeschrieben. Auf diese externe Ausschreibung haben sich jedoch auch zwei interne Personen beworben.
Der Arbeitgeber hat nun bei diesen beiden Personen Beurteilungen angefordert. Eine Person ist schwerbehindert und die Beurteilung schließt mit dem Urteil, dass diese Person nicht für höherwertige Aufgaben geeigenet sei.
Meiner Meinung nach, ist es schon komisch, dass man Beurteilungen anfordern darf. Ist ja irgendwie eine Ungleichbehandlung gegenüber den externen Bewerbern, die ja lediglich Arbeitszeugnisse einreichen. Der Arbeitgeber argumentiert damit, dass man ja bereits Erkenntnisse über die Personen habe und man dann auch sämtliche dokumentierte Erkenntnisse in die (Vor-)Auswahlentscheidung einfließen lassen darf.
Aber ich sehe aus meiner Funktion vor allem, dass die schwerbehinderte Person dennoch die Möglichkeit haben muss, am Auswahlgespräch teilzunehmen, egal wie die Beurteilung ausfällt. Ich verstehe § 165 SGB IX so, dass es alleine darauf ankommt, dass es eine externe Ausschreibung war. Sehe ich das richtig?

Ich habe nach ewig langer Suche in verschiedenen Kommentaren und auch im Internet nichts passendes gefunden. Deswegen hoffe ich, dass ich hier eine Antwort finde...

Vielen Dank schon mal und viele Grüße,
Simone

Externe Ausschreibung - interne Bewerber(innen) - Beurteilung

garda, Berlin, Friday, 12.06.2020, 07:38 (vor 1385 Tagen) @ Simone24

Der Arbeitgeber hat nun bei diesen beiden Personen Beurteilungen angefordert. Eine Person ist schwerbehindert und die Beurteilung schließt mit dem Urteil, dass diese Person nicht für höherwertige Aufgaben geeigenet sei.
Meiner Meinung nach, ist es schon komisch, dass man Beurteilungen anfordern darf. Ist ja irgendwie eine Ungleichbehandlung gegenüber den externen Bewerbern, die ja lediglich Arbeitszeugnisse einreichen. Der Arbeitgeber argumentiert damit, dass man ja bereits Erkenntnisse über die Personen habe und man dann auch sämtliche dokumentierte Erkenntnisse in die (Vor-)Auswahlentscheidung einfließen lassen darf.

Hallo Simone,

das ist vollkommen normal. Der Arbeitgeber muss dann ggf. die verschiedenen Quellen vergleichbar machen. Zum Beispiel über eine Entscheidungsmatrix.

Aber ich sehe aus meiner Funktion vor allem, dass die schwerbehinderte Person dennoch die Möglichkeit haben muss, am Auswahlgespräch teilzunehmen, egal wie die Beurteilung ausfällt. Ich verstehe § 165 SGB IX so, dass es alleine darauf ankommt, dass es eine externe Ausschreibung war. Sehe ich das richtig?

Nein, das ist gleich aus zwei Gründen falsch.

Bei externen Ausschreibungen muss grundsätzlich dem logischerweise auch externen Bewerber die Chance gegeben werden sich auch persönlich vorzustellen und so zu überzeugen obwohl man ihn nicht kennt und nur die Unterlagen hat.

Bewerbt sich ein interner Bewerber, so hat man ja Erkenntnisse und wenn die Beurteilung darauf hinausläuft, dass der SB-Beschäftigte sich für höherwertige Tätigkeiten nicht eignet, so besteht keinerlei Anlass den SB-Bewerber trotzdem ins mündliche Verfahren einzuladen. Es ist nicht zu erwarten, dass ein mündliches Vorstellungsgespräch die Einschätzung ändert. Die Momentaufnahme Bewerbungsgespräch kann zudem nie so schwer wiegen wie eine dauerhafte Beobachtung zum Zweck der Beurteilung.

Eine Integrations- bzw. Inklusionsvereinbarung könnte etwas anderes vorschreiben aber ob das wirklich hilfreich ist, bezweifle ich. An Einzelfälle kommt man damit auch nicht wirklich ran.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Externe Ausschreibung - interne Bewerber(innen) - Beurteilung

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 12.06.2020, 11:16 (vor 1385 Tagen) @ garda

Moin Moin Garda,

ich sehe das ein wenig anders. Als SBV sind wir in allen Angelegenheiten, die eine/n Schwerbehinderte/n betreffen, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und auch anzuhören. Daher wäre mein Vorschlag, dass hier Simone, falls dieses nicht in der Beurteilung steht, die Beteiligung der SBV nach § 178 einfordert und zudem eine Begründung für die Aussage verlangt, dass sich der Bewerber nicht für eine höherwertige Tätigkeit eignet.

Liebe Grüße

Hendrik

Externe Ausschreibung - interne Bewerber(innen) - Beurteilung

garda, Berlin, Friday, 12.06.2020, 11:43 (vor 1385 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin Garda,

ich sehe das ein wenig anders. Als SBV sind wir in allen Angelegenheiten, die eine/n Schwerbehinderte/n betreffen, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und auch anzuhören. Daher wäre mein Vorschlag, dass hier Simone, falls dieses nicht in der Beurteilung steht, die Beteiligung der SBV nach § 178 einfordert und zudem eine Begründung für die Aussage verlangt, dass sich der Bewerber nicht für eine höherwertige Tätigkeit eignet.

Hallo Hendrik,

hier holen wir vermutlich etwas zu weit aus.

Ich bin in meiner Antwort davon ausgegangen, dass die Beurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist, da es ja hier um das Bewerbungsverfahren geht. Die Beurteilung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, an dessen Inhalte und Wertungen man erfahrungsgemäß kaum rankommt. Steht diese Wertung da drin, ist der AG berechtigt sie zu verwerten. Will man dagegen was tun, wäre es nötig gegen die Beurteilung selbst vorzugehen oder sie im Rahmen eines Konkurrentenklageverfahrens anzugreifen. Die Erfolgsaussichten sind leider überschaubar.

Eine Begründung für die Aussage "nicht höherwertig geeignet" muss sich natürlich aus der Beurteilung selbst ergeben.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Externe Ausschreibung - interne Bewerber(innen) - Beurteilung

Simone24, Friday, 12.06.2020, 08:45 (vor 1385 Tagen) @ Simone24

Hallo Michael,

auch hier danke für deine Rückmeldung! :-)

So ganz glücklich bin ich mit der Antwort nicht. :-D
Wenn die Stelle nicht nur extern, sondern zeitgleich auch intern ausgeschrieben worden wäre, könnte ich damit besser umgehen. ;-)

Dennoch verstehe ich natürlich deine Argumentation und kann das auch irgendwie nachvollziehen.

Viele Grüße und danke nochmal,
Simone

Externe Ausschreibung - interne Bewerber(innen) - Beurteilung

garda, Berlin, Friday, 12.06.2020, 11:44 (vor 1385 Tagen) @ Simone24

Hallo Michael,
auch hier danke für deine Rückmeldung! :-)

Gerne.

So ganz glücklich bin ich mit der Antwort nicht. :-D

Dieses Ziel hättest du ausdrücklich formulieren müssen. :-P

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Externe Ausschreibung - interne Bewerber(innen) - Beurteilung

Simone24, Monday, 15.06.2020, 06:48 (vor 1382 Tagen) @ garda

Hallo Michael,

Dieses Ziel hättest du ausdrücklich formulieren müssen. :-P

Ich werde demnächst ausdrücklich dazu schreiben, dass ich nur Antworten möchte, mit denen ich auch glücklich bin! :-D :-D :-D

Externe Ausschreibung - interne Bewerber(innen) - Beurteilung

WoBi, Friday, 12.06.2020, 14:42 (vor 1385 Tagen) @ Simone24

Hallo,

feststeht, dass ein öffentlicher Arbeitgeber eine externe Stellenausschreibung durchgeführt hat und sich auf diese Stellenausschreibung Personen beworben haben. Wenn es sich bei diesen Bewerbern um schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen handelt, hat der Arbeitgeber unmittelbar nach dem Bewerbungseingang die SBV und den PR zu unterrichten.
- Wurde über den Bewerbungseingang unterrichtet?
- War die Unterrichtung rechtzeitig?
Ob die Bewerber interne oder externe Personen sind, spielt für die Unterrichtungsverpflichtung keine Rolle.

Der öffentliche Arbeitgeber hat weiter eine Vorauswahl unter den Bewerbern getroffen und hat u.a. die interne behinderte Bewerberin mit Verweis auf § 165 Satz 4 SGB IX nicht zu dem nach § 165 Satz 3 SGB IX zwingenden Vorstellungsgespräch eingeladen. Zwingend deshalb, weil hier Auswahlgespräche stattgefunden haben. Denn es wurden externe Bewerber zu Vorstellungsgesprächen eingeladen.
Wurde die SBV bei dieser Vorauswahl entsprechend § 178 Abs. 2 SGB IX beteiligt?
Ist die interne behinderte Bewerberin vollkommen offensichtlich Ungeeignet entsprechend den zwingenden Stellenanforderungen nach der Stellenausschreibung. Zweifel an der Eignung reichen nicht aus, vielmehr darf die Eignung unzweifelhaft nicht bestehen.
- Hat der Arbeitgeber seine vorläufige Entscheidung gegenüber der SBV begründet und mit den entsprechenden Nachweisen versehen?
- Hat die SBV dem Arbeitgeber ggf. Zweifel mittels Anhörung (Stellungnahme) mitgeteilt.
- Hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Stellungnahme seine endgültige Entscheidung mitgeteilt.
(Das sind die 3 Phasen – Unterrichtung, Anhörung, Mitteilung - nach § 178 Abs. 2 SGB IX)

Wurde überhaupt vor der Stellenausschreibung durch den Arbeitgeber entsprechend nach § 165 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, unter Einbeziehung der SBV und des PR, geprüft, ob es eine interne Besetzung mit schwerbehinderten Beschäftigten möglich ist?
Wurden dafür Nachweise und Begründungen für alle schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte vorgelegt?

Hier hätte ggf. die spätere interne Bewerberin bereits bei dieser Vorprüfung auf den freien / frei werden Arbeitsplatz versetzt / befördert werden können. Wenn der Arbeitgeber sie nicht „erkannt“ hat, wäre auch eine Meldung durch die SBV oder PR an den Arbeitgeber möglich gewesen. Deshalb ist die SBV und der PR nach § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX zwingend durch den Arbeitgeber an der Vorprüfung zu beteiligen.
- Wurde die SBV und der PR bei dieser Prüfung vor der Stellenausschreibung beteiligt?
- Wenn dem nicht so ist, ist der Arbeitgeber u.a. seiner Verpflichtung nach § 164 Abs. 4 Nummer 1 SGB IX nicht nachgekommen.

Wurde der Agentur für Arbeit die Stelle frühzeitig, also vor einer allgemeinen Stellenausschreibungsveröffentlichung, informiert und ein Vermittlungsauftrag beauftragt?

Der PR kann die Zustimmung zur externen Einstellung im Rahmen seiner Mitbestimmung verweigern, wenn gegen Gesetze verstoßen wird – hier die Beteiligung des PR nach § 164 Abs. 1 SGB IX ebenso ggf. die SBV – oder wenn durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Einstellung andere Beschäftige – hier die interne behinderte Bewerberin – benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Der PR ist, wie die SBV, eine gewählte Mitarbeiterinteressensvertretung. Wie dies der Name schon aussagt, soll der PR/SBV die Interessen der Kolleginnen und Kollegen vertreten.

Es stellt sich mir die Frage, wann die Beurteilung geschrieben worden ist?
- Vor langer Zeit - Hat sich hier zwischenzeitlich wesentliches geändert.
- Vor kurzer Zeit / ggf. nachdem die Person sich beworben hat - hier könnte eine Portion Egoismus der beurteilenden Führungskraft mit einfließen. Die behinderte Person kann gutmütig sein und eine Stütze bei der Aufgabenerledigung. Wer hat erlebt, dass ein „Arbeitspferd“ zum Kutscher befördert wird? Die Person soll nicht weggelobt werden!

War den die zu beurteilende Person bei der Beurteilung eingebunden und mit dem Ergebnis der (Leistungs-) Beurteilung einverstanden? Oder ist es nur eine aktuelle „Bedarfsbeurteilung“ in Form eines internen Aktenvermerkes.

--
Gruß
Wolfgang

Externe Ausschreibung - interne Bewerber(innen) - Beurteilung

Simone24, Monday, 15.06.2020, 07:01 (vor 1382 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

ich danke dir vielmals für die ausführliche Antwort!

- Wurde über den Bewerbungseingang unterrichtet?

Nein, das wurde nicht gemacht. Das ist noch so ein Erbe meines Vorgängers, dass keine Unterrichtung erfolgt, sobald eine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen eingeht. :-| Ich bin aber dran, dies zu ändern.

Der öffentliche Arbeitgeber hat weiter eine Vorauswahl unter den Bewerbern getroffen und hat u.a. die interne behinderte Bewerberin mit Verweis auf § 165 Satz 4 SGB IX nicht zu dem nach § 165 Satz 3 SGB IX zwingenden Vorstellungsgespräch eingeladen. Zwingend deshalb, weil hier Auswahlgespräche stattgefunden haben. Denn es wurden externe Bewerber zu Vorstellungsgesprächen eingeladen.

Hier muss ich anmerken, dass die Auswahlgespräche noch nicht stattgefunden haben. Wir befinden uns noch in der "Vorphase".

Wurde die SBV bei dieser Vorauswahl entsprechend § 178 Abs. 2 SGB IX beteiligt?

Nein, auch hier: Erbe des Vorgängers.

Ist die interne behinderte Bewerberin vollkommen offensichtlich Ungeeignet entsprechend den zwingenden Stellenanforderungen nach der Stellenausschreibung. Zweifel an der Eignung reichen nicht aus, vielmehr darf die Eignung unzweifelhaft nicht bestehen.

Als offensichtlich ungeeignet würde ich sie nicht bezeichnen. Zumal die Einschätzung durch den Vorgesetzten kommt, die ja auch immer irgendwie subjektiv ist. Also nein, die fachlichen Qualifikation bringt sie m.E. mit.

- Hat der Arbeitgeber seine vorläufige Entscheidung gegenüber der SBV begründet und mit den entsprechenden Nachweisen versehen?

Nein.

- Hat die SBV dem Arbeitgeber ggf. Zweifel mittels Anhörung (Stellungnahme) mitgeteilt.

Ich war dabei die Stellungnahme zu schreiben. Die Kollegin hat die Bewerbung nun leider zurückgezogen. :-(

Wurde überhaupt vor der Stellenausschreibung durch den Arbeitgeber entsprechend nach § 165 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, unter Einbeziehung der SBV und des PR, geprüft, ob es eine interne Besetzung mit schwerbehinderten Beschäftigten möglich ist?

Nein.

- Wurde die SBV und der PR bei dieser Prüfung vor der Stellenausschreibung beteiligt?

Nein, auch hier wieder das gleiche Spiel. "Wurde noch nie so gemacht.". :-D Auch hier bin ich dran...


Es stellt sich mir die Frage, wann die Beurteilung geschrieben worden ist?

Das ist eine ganz aktuelle Beurteilung.


War den die zu beurteilende Person bei der Beurteilung eingebunden und mit dem Ergebnis der (Leistungs-) Beurteilung einverstanden? Oder ist es nur eine aktuelle „Bedarfsbeurteilung“ in Form eines internen Aktenvermerkes.

Ja, die Kollegin muss die Beurteilung unterschreiben und es haben auch Gespräche stattgefunden. Beim letzten Gespräch habe ich auch teilgenommen.
Das ist hier das "normale" Verfahren, dass von der Personalabteilung eine Beurteilung angefordert wird, sobald sich der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin beworben hat.

So, soviel dazu. :-)
Wie gesagt, leider hat die Kollegin die Bewerbung zurückgezogen. Aber dennoch kann man ja nicht ausschließen, dass sowas nochmal vorkommt.
Deswegen nochmal einen herzlichen Dank!!

Viele Grüße
Simone

Externe Ausschreibung - interne Bewerber(innen) - Beurteilung

WoBi, Monday, 15.06.2020, 07:40 (vor 1382 Tagen) @ Simone24

Hallo Simone,

Das ist hier das "normale" Verfahren, dass von der Personalabteilung eine Beurteilung angefordert wird, sobald sich der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin beworben hat.

Dieses fördert eine mögliche Beeinflussbarkeit der abgebenden Dienststelle. bezüglich "behalten oder weglassen wollen". Ggf. erhält die zu beurteilende Person "fachkundige Unterstützung" durch die Personalverwaltung / übergeordnete Stelle in welche Richtung die Beurteilung der versetzungswilligen Person gehen soll.
Da die bewerbende Person ihren Veränderungswillen kundgetan hat, hängt die weitere Entwicklung in der aktuellen Beschäftigungsstelle von der Charakterstärke der Führungskräfte ab.
Das ist ja, wie wenn bei einer externen Bewerbung beim derzeitigen Arbeitgeber durch den möglichen zukünftigen Arbeitgeber nachgefragt wird, wie der Bewerber so ist.

Wie gesagt, leider hat die Kollegin die Bewerbung zurückgezogen.

Auch so kann der Arbeitgeber auf die Bewerberauswahl Einfluss nehmen und "unerwünschte" Mitbewerber durch eine mögliche Darstellung der "Unmöglichkeit des Bewerbungserfolges", mögliche (negative) Auswirkungen für die aktuelle Beschäftigung oder durch (positive) Versprechungen für die Zukunft ganz "freiwillig" auf den Bewerbungsverzicht hinzuwirken.

Auch wenn die Handlungsgrundlage der SBV hier ggf. entfallen ist, falls es keine weitere behinderte Bewerber gibt, können die Abläufe und die Unterrichtung angeprangert und auf Veränderungen hingewirkt werden. Wie wäre es mit einer neuen Chance für die Kollegin, indem der PR wegen der Nichtbeteiligung von PR und SBV an der Prüfung nach § 164 Abs. 1 SGB IX der Einstellung nicht zustimmt und damit ein neues Stellenbesetzungsverfahren mit interner Prüfung erzwingt.
Eine geeignete behinderte Person kann die SBV und der PR doch nennen, falls der Arbeitgeber diese "übersieht".:-)

--
Gruß
Wolfgang

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