BEM-Gespräch (Allgemeines)

karl, Wednesday, 17.06.2020, 18:34 (vor 1403 Tagen)

Guten Tag,
der Arbeitgeber hat eine SB zu einem Bem-Gespräch eingeladen, da Sie mehr als
60 Tage krank war. Die Schwerbehinderung war nicht Grund der Erkrankung.
In der Erklärung des Arbeitgebers vor dem ersten Gespräch verlangt dieser
"Einsicht in die Krankenakte sowie die ärztlichen Befunde".

Ist dies überhaupt zulässig?
Ohne diese Zustimmung findet kein BEM-Gespräch statt, lautet die
Aussage der BEM-Beauftragten des Arbeitgebers..
Ist diese Aussage rechtlich haltbar?

Danke für eine Beantwortung.

Mit freundlichen Grüßen

Karl

BEM-Gespräch

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 17.06.2020, 21:17 (vor 1402 Tagen) @ karl

Hallo,

In der Erklärung des Arbeitgebers vor dem ersten Gespräch verlangt dieser
"Einsicht in die Krankenakte sowie die ärztlichen Befunde".

Ist dies überhaupt zulässig?

Nein

Ohne diese Zustimmung findet kein BEM-Gespräch statt, lautet die
Aussage der BEM-Beauftragten des Arbeitgebers..
Ist diese Aussage rechtlich haltbar?

Nein

--
&Tschüß

Wolfgang

BEM-Gespräch

garda, Berlin, Thursday, 18.06.2020, 09:39 (vor 1402 Tagen) @ karl

In der Erklärung des Arbeitgebers vor dem ersten Gespräch verlangt dieser
"Einsicht in die Krankenakte sowie die ärztlichen Befunde".
Ist dies überhaupt zulässig?

Hallo Karl,

verlangen kann man viel und das Verlangen selbst ist auch zulässig, der Arbeitnehmer ist aber nicht dazu verpflichtet dem nachzukommen, ratsam ist es erst recht nicht!

Ist das schriftlich passiert? Wenn nein, bitte Aktenvermerk schreiben und von allen Zeugen unterschreiben lassen.

Ohne diese Zustimmung findet kein BEM-Gespräch statt, lautet die Aussage der BEM-Beauftragten des Arbeitgebers..
Ist diese Aussage rechtlich haltbar?

Die Erfüllung dieses Verlangens als Voraussetzung für ein gesetzlich vorgeschriebenes BEM-Gespräch ist irgendwo zwischen Erpressung und Nötigung anzusiedeln, hier wäre eine strafrechtliche Relevanz spätestens dann zu prüfen, wenn auf die dann selbstverständliche Ablehnung eines BEM-Gesprächs Nachteile gestützt werden sollen. Um so wichtiger wäre es, dieses Verlangen auch nachweisen zu können.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

BEM-Gespräch

WoBi, Thursday, 18.06.2020, 13:10 (vor 1402 Tagen) @ karl

Hallo karl,

nach der rechtlichen Regelung in § 167 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement zwingend anzubieten. Voraussetzung dafür ist nur eine innerhalb eines Jahres (also 12 Monate, nicht Kalenderjahr) länger als 6 Wochen (also >= 42 Kalendertage, nicht Arbeitstage) ununterbrochene oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit. Es zählen alle Tage der Arbeitsunfähigkeit, also auch Tage ohne AU-Meldung.

"Einsicht in die Krankenakte sowie die ärztlichen Befunde".

Dies stellt eine zusätzliche Voraussetzung für die Durchführung eines BEM dar, die durch das Gesetz nicht abgedeckt ist.

Die BEM-berechtigte Person kann in derartige medizinische Daten gerne (wirklich) freiwillig dem Betriebsarzt zur besseren Einschätzung Einsicht nehmen lassen. Der Betriebsarzt darf derartige Informationen nicht an den Arbeitgeber weitergeben. Kann aber aufgrund der Informationen und seinen eigenen Erkenntnissen entsprechende Empfehlungen aussprechen. Deshalb kann der Betriebsarzt auch zum BEM hinzugezogen werden.

Hier würde ich dem Arbeitgeber, mit seiner Forderung nach Offenlegung von persönlichen medizinischen Informationen als Voraussetzung für die Durchführung eines BEM, unterstellen, dass damit BEM-Verfahren vermieden werden sollen. Die BEM-berechtigte Person soll keine Zustimmung zur Durchführung eines BEM-Verfahrens erteilen. Also eine "abschreckende Maßnahme", damit der Arbeitgeber später darlegen kann, dass er ein BEM angeboten hat. Leider hat aber die betroffene Person kein Interesse an der Durchführung gehabt hat und damit waren dem Arbeitgeber die "Hände gebunden" entsprechende Maßnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes zu ergreifen.

Also eine Umgehungsstrategie zur Vermeidung von BEM-Verfahren und die Eröffnung der Möglichkeit der Kündigung.

--
Gruß
Wolfgang

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