Auswahlverfahren - Gleichstellung lediglich beantragt (Einstellung)

DSBV, München, Thursday, 18.06.2020, 11:29 (vor 1402 Tagen)

Hallo,
ich melde mich noch mal:
Ein Bewerber mit GdB 40 bringt zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs lediglich den Gleichstellungsantrag mit, über den aber noch nicht entschieden ist. Ist der jetzt im Auswahlverfahren so zu behandeln, als ob er gleichgestellt wäre? Soweit ich weiß, gilt die Gleichstellung ja rückwirkend zum Datum der Antragstellung. Auf der sicheren Seite wäre man also, wenn man ihn als gleichgestellt betrachten würde, aber besteht hierzu auch die Pflicht?

Danke!
DSBV

Auswahlverfahren - Gleichstellung lediglich beantragt

Simone24, Thursday, 18.06.2020, 12:01 (vor 1402 Tagen) @ DSBV

Hallo DSBV,

ich würde es so einschätzen, dass du als SBV kein Recht hast an dem Auswahlgespräch teilzunehmen, da einfach die Rechtsgrundlage fehlt. Bisher ist der Bewerber ja tatsächlich nicht gleichgestellt.

Viele Grüße
Simone

Auswahlverfahren - Gleichstellung lediglich beantragt

DSBV, München, Thursday, 18.06.2020, 12:46 (vor 1402 Tagen) @ Simone24

Das schon. Sind nämlich auch "echte" Schwerbehinderte dabei, da darf ich also an allen Auswahlgesprächen teilnehmen. Es ist halt die Frage, ob dann auch die Karte "bevorzugte Einstellung bei gleicher Eignung" sticht.

Auswahlverfahren - Gleichstellung lediglich beantragt

Simone24, Thursday, 18.06.2020, 13:12 (vor 1402 Tagen) @ DSBV

Ach so, verstehe.
Nein, also ich denke, dass die Karte nicht gezogen werden kann, weil die Gleichstellung tatsächlich nicht vorliegt.

Auswahlverfahren - Gleichstellung lediglich beantragt

WoBi, Thursday, 18.06.2020, 13:13 (vor 1402 Tagen) @ DSBV

Hallo DSBV,

ja, wenn die Person im Vorstellungsgespräch den Bescheid der AfA vorlegt!
Könnte zwischen der Bewerbung und dem Vorstellungsgespräch positiv entschieden worden sein.:-P

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Gruß
Wolfgang

Auswahlverfahren - Gleichstellung lediglich beantragt

DSBV, München, Thursday, 18.06.2020, 13:33 (vor 1402 Tagen) @ WoBi

Also ein Nachweis über den Antrag reicht nicht aus?

Auswahlverfahren - Gleichstellung lediglich beantragt

garda, Berlin, Thursday, 18.06.2020, 15:03 (vor 1402 Tagen) @ DSBV

Also ein Nachweis über den Antrag reicht nicht aus?

Nein, das genügt nach herrschender Meinung und aktueller Rechtsprechung nicht.

Den Unterschied kann man so verdeutlichen:

Eine Schwerbehinderung besteht bereits, sie wird durch das Amt nur festgestellt.

Eine Gleichstellung wird - wenn die notwendigen Nachweise erbracht worden sind - erst nach Prüfung dieser Umstände zugesprochen, sie hat also nicht bereits bestanden.

Die Rückdatierung auf das Antragsdatum soll den Antragsteller begünstigen der rechtzeitig einen Antrag gestellt hat aber das Verfahren hat sich eben leider hingezogen. Das wird überall im Rechtsbereich der Sozialgesetzbücher so gemacht.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Auswahlverfahren - Gleichstellung lediglich beantragt

DSBV, München, Thursday, 18.06.2020, 16:33 (vor 1402 Tagen) @ garda

Na ja, aus dem Neumann/Pahlen hab ich zum 152er, Rn.20: "Die Gleichstellung tritt mit dem Tage des Eingangs des Antrags, also rückwirkend, in Kraft".

Auswahlverfahren - Gleichstellung lediglich beantragt

WoBi, Thursday, 18.06.2020, 18:42 (vor 1402 Tagen) @ DSBV

Hallo DSBV,

ja, der Antrag wird rückwirkend wirksam, wenn dem Antrag auf Gleichstellung durch die AfA entsprochen wird.
Nur zum Zeitpunkt der Bewerbung lag noch keine, auch eine nicht rückwirkend wirkende Gleichstellung vor. Eine zwingende Verpflichtung zur Einladung nach § 165 SGB IX zum Vorstellungsgespräch liegt deshalb nicht vor.

Was anderes kann sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben, wenn der Bewerber unabhängig seiner Behinderung nach der Stellenausschreibung geeignet ist.

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Gruß
Wolfgang

Auswahlverfahren - Gleichstellung lediglich beantragt

garda, Berlin, Friday, 19.06.2020, 09:17 (vor 1401 Tagen) @ DSBV

Na ja, aus dem Neumann/Pahlen hab ich zum 152er, Rn.20: "Die Gleichstellung tritt mit dem Tage des Eingangs des Antrags, also rückwirkend, in Kraft".

Natürlich, habe ich ja auch bestätigt. Das hat aber keine nachträglichen Auswirkungen auf Bewerbungsverfahren oder auf die Vertretung der Betroffenen durch die SBV.

Im laufenden Bewerbungsverfahren kann und soll die erteilte Gleichstellung nachgereicht werden.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Auswahlverfahren - Gleichstellung lediglich beantragt

Cebulon, Thursday, 18.06.2020, 23:11 (vor 1402 Tagen) @ DSBV

Ist der im Auswahlverfahren so zu behandeln, als ob gleichgestellt?

Laut Ansicht des ArbG Berlin, 17.10.2017 - 16 BV 16895/15, ja,
nach derzeitiger Meinung BAG, 22.01.2020 - 7 ABR 18/18, nein.

Das alles ist natürlich höchst unbefriedigend, wenn man weiß, wie zögerlich wegen Corona die Gleichstellungsanträge von der Bundesagentur teilweise bearbeitet werden, da Personal abgezogen wurde.

Gruß,
Cebulon

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