Protokoll (Umgang mit BR / PR)

Line, Tuesday, 15.09.2020, 14:17 (vor 1313 Tagen)

Hallo,
wie läuft es bei euch mit den Protokollen der Personalratssitzung? Ich möchte nicht jedes mal persönlich zum Personalrats-Vorsitzenden gehen und Einsicht in das Protokoll verlangen, zumal ich ja auch nicht weis, wann es fertig ist. Eine Kopie wäre hilfreich, würde aber ja wohl den Haushaltsrahmen sprengen. Per E-Mail ist ja aus Datenschutzrichtlinien Gründen verboten. Bei der Schwerbehindertenvertretung hält man sich buchstabengetreu an das Gesetz.
Vielen Dank für Eure Infos.
Viele Grüße

Protokoll

WoBi, Tuesday, 15.09.2020, 17:22 (vor 1313 Tagen) @ Line

Hallo Line,

das mit dem Protokoll ist z.B. im BayPVG unter Artikel 41 - Niederschrift geregelt. Dort hat die SBV ein Anrecht auf einen Abdruck der Niederschrift, aber nur wenn die SBV an der Sitzung teilgenommen hat.

Den letzten Halbsatz ist insbesondere wegen der Querinformation zwischen PR und SBV fragwürdig, aber gesetzlich halt so vorgegeben. Die Sinnhaftigkeit dieser Einschränkung könnte hinterfragt werden.

Tipp 1: In der jeweilige Rechtsgrundlage für "deinen" PR nachlesen.
Tipp 2: Im Profil die Informationen z.B. welches Landesrecht / BPersVG zu Anwendung kommt ergänzen.

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Gruß
Wolfgang

Personalratssitzung: Protokolle für die SBV

Cebulon, Tuesday, 15.09.2020, 17:40 (vor 1313 Tagen) @ Line

Bei der Schwerbehindertenvertretung hält man sich buchstabengetreu an das Gesetz.

Hallo, um welches Personalvertretungsgesetz geht es hier. In vielen Bundesländern wie etwa Brandenburg und Saarland erhält die SBV ggf. automatisch Protokolle, in Bayern zum Beispiel unaufgefordert nach Maßgabe des Art. 41 Absatz 2 Satz 2 BayPVG – digital bzw. ausgedruckt. Die „Regelungen“ z.B. in den drei Städten Berlin, Bremen, Hamburg und den drei Ländern Hessen, Niedersachsen, NRW sowie zum Beispiel für den Bund in § 41 BPersVG halte ich eher für „unterirdisch“ bzw. „vorsintflutlich“ zu Niederschriften, da man sich dort noch immer zur Niederschrift zur PR-Sitzung für die SBV gesetzlich ausschweigt. Die Praxis ist da vielfach schon sehr viel weiter.

So auch die Bundesleitung des dbb zum Einsichtsrecht der SBV laut dem BPersVG, Stand: 2008, aber zu eng gefasst bezüglich SBV: „Die übrigen an Personalratssitzungen berechtigterweise teilnehmenden Personen haben ein Recht auf Einsicht in den jeweiligen Teil der Niederschrift.“

Eine Kopie wäre hilfreich, würde aber ja wohl den Haushaltsrahmen sprengen.

Vgl. sinngemäß auch VG Düsseldorf, 10.06.1999, 34 K 2286/99.PVL, Rn. 24, zur „Akteneinsicht“ in Un­ter­la­gen des Personalrats: „So bleibt es jedem Mitglied unbenommen und entspricht seinem guten Recht, Akteneinsicht in die ent­spre­chen­den Unterlagen, also auch die Protokolle der ver­gan­ge­nen PR-Sitzungen, zu nehmen und sich selbst Ablichtungen zu fertigen.“ Das stammt alles noch aus dem letzten Jahrhundert, als Kopien vergleichsweise noch mit horrenden Kosten verbunden waren ggü. heute und es beim Toner nicht nur um kleinste Centbeträge pro Seite ging.

Gruß
Cebulon

Personalratssitzung: Protokolle für die SBV

Line, Wednesday, 16.09.2020, 07:43 (vor 1312 Tagen) @ Cebulon

Vielen Dank für die Antworten, es geht um die Rechtslage im Bundesland Hessen. Mich würde interessieren wie es
in der Praxis gehandhabt wird.

Personalratssitzung: Protokolle für die SBV

WoBi, Wednesday, 16.09.2020, 08:08 (vor 1312 Tagen) @ Line

Hallo Line,

§ 38 HPVG – Verhandlungsniederschrift
"(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.

(2) Die Mitglieder des Personalrats erhalten einen Abdruck der Niederschrift. Hat der Leiter der Dienststelle an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift zur Unterzeichnung vorzulegen und in Abschrift zuzuleiten. Haben Beauftragte der Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie werden der Niederschrift beigefügt."

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=160023582557048638&xid=146143,39

In der Rechtsgrundlage für öffentliche Dienststellen des Landes Hessen steht nichts zu einem Abdruck für die SBV.
Der § hat den Stand von 1988 und ist reformwürdig. Eine gerichtliche Durchsetzung wird aber an der fehlenden Rechtsgrundlage scheitern. Dafür sind die hessischen Parlamentarier zuständig.

Die "Lücke" in der Regelung aufzeigen und gemeinsam ankämpfen. Ggf. letztendlich über den Staatsgerichtshof des Landes Hessen eine Änderung erwirken.

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Gruß
Wolfgang

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