Kann die SBV ihre AZ selber bestimmen (Allgemeines)

Monika1964, Wednesday, 16.09.2020, 12:18 (vor 1289 Tagen)

Hallo liebe Forums-Spezialisten :-)

ich habe eine Frage, die ich dringend beantwortet brauche, so bitte ich euch um Hilfe.

Folgende Situation:
Ich habe über 50 SB bei einem Betrieb von 480 MA. Die Arbeit für mich ist recht umfangreich..
Bisher habe ich mir Zeit für die SB-Arbeit wie folgt genommen: Mo, Mi, Do, Fr 3 Std und Di ist BR-Sitzung.
Ich habe die SB-Zeit bisher in der Zeit von 13:30 bis 15:30 gelegt, damit man mich in der Mittagspause oder vor Feierabend erreichen kann. Mein Chef hat dann beschlossen (er legt mit immer Steine in den Weg) mir eine Aufgabe zu geben, die ich in der Zeit ab 13:00 machen muss, weil es eine Terminarbeit ist.
Ich arbeite momentan aus dem Homeoffice und habe dann eingewilligt, dass ich meine Arbeit in der Zeit von 07:30 bis 10:30 lege. Ich arbeite sonst nur an Sonderaufgaben, bin also nicht im Team mit eingebunden, bis auf die Arbeit ab 13 Uhr. Da die meisten von uns im HO arbeiten, habe ich die Zeit vor 08:00 Uhr gelegt, dass man mich vor der Arbeit noch telefonisch oder über WebEx erreichen kann. Wird auch gerne genutzt.
Jetzt zwingt mein Chef mich, mit meiner Arbeit erst ab 08:00 Uhr zu beginnen.
Ich weiß, dass es einen Gesetzestext / Kommentar gibt, wo steht, dass die SBV ihre Zeiten für die SBV-Arbeit alleine bestimmt, wenn es dem tatsächlichen Bedarf deckt.
Ich finde diesen Text nicht. Könntet Ihr mir da bitte helfen. Ich möchte mich nicht wieder zwingen lassen, eine SBV-Arbeit zu verlegen.
Mein Chef versucht alles, um mich an meiner SBV-Arbeit zu hindern.
Ich danke Euch sehr :-)
Ganz liebe Grüße
Monika1964

Kann die SBV ihre AZ selber bestimmen

WoBi, Friday, 18.09.2020, 10:34 (vor 1287 Tagen) @ Monika1964

Hallo Monika1964,

der Arbeitgeber hat ein Dispositionsrecht über die geschuldete Arbeitsleistung unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen z.B. Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag, .. .
Was die Arbeit als betriebliche Interessensvertretung angeht, gelten für die SBV die Regelung nach § 179 Abs. 1 SGB IX:
"Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt."

Damit sind Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Amtsführung gegeben. Was durch § 179 Abs. 2 SGB IX mit "Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung." untermauert wird.

Bei der Ausübung dieser Rechte ist die "enge Zusammenarbeit" als Arbeitsmethode nach § 182 SGB IX zu berücksichtigen. Den Versuchen des Arbeitgebers die Arbeit der SBV zu regeln bzw. einzugrenzen, kann mit diesen Hinweisen, Kommentaren und ggf. Rechtsunterstützung entgegengetreten werden.

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Gruß
Wolfgang

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