Nicht Beteiligung der SBV in Zeiten der Pandemie (Allgemeines)

StephanT, Wednesday, 16.09.2020, 15:32 (vor 1312 Tagen)

Hallo zusammen,

unsere BR- und Gremien Sitzungen finden während der ganzen Pandemie in Präsenz statt. Die SBV hat gem. § 129 BetrVG mehrfach darum gebeten, eine digitale Sitzung oder die digitale Hinzuschaltung per Video oder Telefon zu ermöglichen. Dieser Bitte ist der BR und die Gremien, an denen die SBV zu beteiligen ist, bis heute nicht nachgekommen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video oder Telefon u.a. auch für die Schwerbehindertenvertretung gilt. Die gilt auch für Ausschüsse der Betriebsratsgremien und Gremien an denen die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist.
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Die SBV hat sich gem. § 177 Abs.1 Satz 1 auch nicht für verhindert erklärt. Da bislang alle Tätigkeiten digital (Telefon, E-Mail,....) erledigt werden konnten. Eine Präsenzteilnahme der SBV wird aus arbeitsmedizinischer Sicht abgelehnt.
M. E. wird die SBV in der Ausübung ihres Amtes dadurch behindert, dass die Möglichkeit der digitalen Teilnahme, die der Gesetzgeber extra bis 31.12.2020 geschaffen hat, nicht bereit ist umzusetzen.
Wie sollte die SBV nun vorgehen, um eine Teilnahme in digitaler Form zu ermöglichen und ihr Amt und ihre Beteiligung weiterhin ausführen zu können. Es kann doch nicht sein, dass nur die physische Präsenz die Arbeit der SBV ermöglicht.
Würde mich über Rückmeldungen, Hinweise und Erfahrungen freuen.
Im Voraus vielen DANK!!!

Nicht Beteiligung der SBV in Zeiten der Pandemie

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 16.09.2020, 16:16 (vor 1312 Tagen) @ StephanT

Hallo,

§ 129 BetrVG ist mit ganz heißer Nadel gestrickt worden und hat nach wie vor einige Unklarheiten. Nach der mir bekannten Mehrheitskommentierung ist es Sache des BR als Gremium, über die Option der Viedeokonferenz zu beschließen. Er muß es nicht zwingend zulassen.
Auch mein BR hat wegen Datenschutzbedenken ausschließlich Präsenzsitzungen gemacht und auch wir als SBV waren uns trotz zT bestehender gesundheitlicher Einschränkungen bewußt die betriebliche Präsenz seit dem "Shut-down" aufrechterhalten.

Hast Du denn besondere Argumente gegen eine Teilnahme, zB als "Risikogruppe"?

--
&Tschüß

Wolfgang

Nicht Beteiligung der SBV in Zeiten der Pandemie

Cebulon, Wednesday, 16.09.2020, 18:09 (vor 1312 Tagen) @ StephanT

Eine Präsenzteilnahme der SBV wird aus arbeitsmedizinischer Sicht abgelehnt.

Hallo, gibts dafür „arbeitsmedizinische“ Bescheinigung? Was ist mit zertifizierter FFP2-Maske? Ist Sitzungsraum groß genug für genug Abstand? „Hochrisikogruppe“?

Es kann doch nicht sein, dass nur die physische Präsenz die Arbeit der SBV ermöglicht.

Fraglich könnte sein, ob ohne BR-Beschluss oder ohne entspr. Geschäftsordnung die BR-Sitzung via Videokonferenz stattfinden dürfte und einzelne Teilnahmeberechtigte das Recht haben, sich zuzuschalten zur Präsenzsitzung.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video oder Telefon u.a. auch für die SBV gilt.

Evtl. bei BMAS-Hotline anrufen, ob der Hinweis des BMAS jeweils auch hier gilt, und sich das ggf. schriftlich geben lassen, Thema Behinderung, Telefon: 030 / 221 911 006.

„Gelten die Aussagen zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz auch für die Schwerbehindertenvertretung und Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung?

Ja, auch die Schwerbehindertenvertretung oder Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung können mittels Video- oder Telefonkonferenz an einer Betriebsratssitzung teilnehmen.“

Gruß,
Cebulon

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