Nachrücken nicht gewählter Kandidaten (Wahlen)

Alter Hase, Tuesday, 06.10.2020, 12:58 (vor 1269 Tagen)

Situation: Es scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus. In diesem Fall rücken automatisch die gewählten Stellvertreter der Reihenfolge nach auf. Der bisherige erste Stellvertreter tritt somit an die Stelle der bisherigen Vertrauensperson. Was ist nun aber mit damaligen Wahlkandidaten, die aufgrund der damaligen begrenzten Anzahl der vom Wahlvorstand fest gelegten, zu wählenden Stellvertreteranzahl, nicht gewählt wurden.
Diese ehemaligen Wahlkandidaten rücken in diesem Fall nicht auf.

Nachrücken nicht gewählter Kandidaten

garda, Berlin, Tuesday, 06.10.2020, 13:54 (vor 1269 Tagen) @ Alter Hase

Situation: Es scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus. In diesem Fall rücken automatisch die gewählten Stellvertreter der Reihenfolge nach auf. Der bisherige erste Stellvertreter tritt somit an die Stelle der bisherigen Vertrauensperson. Was ist nun aber mit damaligen Wahlkandidaten, die aufgrund der damaligen begrenzten Anzahl der vom Wahlvorstand fest gelegten, zu wählenden Stellvertreteranzahl, nicht gewählt wurden.
Diese ehemaligen Wahlkandidaten rücken in diesem Fall nicht auf.

Genau so ist es. Wer nicht als Stellvertreter gewählt wurde, egal warum, kann auch nicht nachrücken sondern bleibt Wahlbewerber.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Nachrücken nicht gewählter Kandidaten

Cebulon, Tuesday, 06.10.2020, 16:57 (vor 1269 Tagen) @ Alter Hase

Was ist nun aber mit damaligen Wahlkandidaten, die aufgrund der damaligen begrenzten Anzahl der vom Wahlvorstand festgelegten, zu wählenden Stellvertreteranzahl, nicht gewählt wurden.

Hallo, nur wer in der sog. „Bekanntmachung der Gewählten“ als Gewählter steht nach § 15 SchwbVWO, der rückt auch nach kraft Gesetzes laut § 177 Abs. 7 Satz 4 SGB IX.

Wurde damals lediglich ein einziger Stellvertreter gewählt, was ungeschickt vom Wahlvorstand gewesen wäre, dann hätte nun Nachwahl zu erfolgen nach § 17 SchwbVWO.

Gruß,
Cebulon

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