Bildung Gesamt-GdB (Antragstellung / Widerspruch)

Kenny, Sunday, 11.10.2020, 16:56 (vor 1292 Tagen)

Hallo ins Forum,

gibt es irgendwo weitere Informationen, wie Versorgungsämter einen Gesamt-GdB ermitteln, wenn mehrere Leiden zusammenkommen? (also beispielsweise veröffentlichte Durchführungsanweisungen etc.?)

Grüße

Bildung Gesamt-GdB

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 12.10.2020, 13:52 (vor 1291 Tagen) @ Kenny

Hallo,

die gibt es in der VersmedV, in Teil A.

--
&Tschüß

Wolfgang

Bildung Gesamt-GdB

dianastock, Friday, 23.10.2020, 14:04 (vor 1280 Tagen) @ Kenny

Hab da vor kurzem ein Urteil bekommen:

Bei Mandanten im Schwerbehindertenrecht geht es meist um das Erreichen der Schwerbehinderteneigenschaft, welche ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt wird. Damit sind mehr Urlaubstage, eine gewisser Kündigungsschutz und die Möglichkeit vorzeitig ohne Abzüge in Rente zu gehen verbunden.

In der Praxis gibt es immer wieder Streit darüber wie aus den einzelnen GdB´s für verschiedene Erkrankungen der Gesamt-GdB zu bilden ist. Fest steht, dass zunächst vom höchsten Einzel-GdB auszugehen ist und die weiteren Werte nicht zu addieren sind. In der Regel wirkt sich ein GdB von 10 nicht erhöhend aus (30+10 bleibt also 30).

Problematisch wird es bei der Frage, ob und wann ein Wert von 20 zu einer (Erhöhung um 10) führt. Die Versorgungsämter nehmen meist auch einen GdB von 20 nicht zum Anlass für eine Erhöhung. In der Versorgungsmedizin-Verordnung heißt es hierzu "auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es "vielfach" nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen".

Die Rechtsprechung differenziert jedoch wie folgt: Bereits GdB-Werte von 20 führen danach in der Regel zu einer angemessenen Erhöhung des GdB um jeweils 10), wenn diese Funktionsstörungen "eigenständige Leistungsbeeinträchtigungen hervorrufen" (so etwa Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02. September 1993 – L 7 Vs 22/93 –).

Anders ausgedrückt ist zu prüfen "wie weit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und damit "ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen", ob sich eine Behinderung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, wie weit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden und dass das Ausmaß einer Behinderung durch hinzutretende Gesundheitsstörungen verstärkt wird. Eine Anhebung des GdB ist angemessen und gerechtfertigt, wenn sich Behinderungen, jede für sich, auf verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens auswirken. Danach führt z.B. eine mit einem GdB von 20 zu bewertende Behinderung, die sich mit den übrigen Gesundheitsstörungen nicht überschneidet, regelmäßig zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB um 10 (vgl. Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 25. Mai 1993 – L 13 Vs 61/91 –, juris; ähnlich Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Juni 2007 – L 7 SB 152/04 –, juris).

Liegt also etwa ein Wirbelsäulenleiden (GdB 30) und eine psychische Erkrankung (GdB 20) vor, ist hieraus bereits ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden, da sich das erste Leiden auf die Fortbewegungsfähigkeit und die Körperhaltung auswirkt und das psychische Leiden auf die "Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit", also die Fähigkeit ein intaktes Berufs- Alltags- und Freizeitverhalten zu pflegen.

Bildung Gesamt-GdB

Cebulon, Friday, 23.10.2020, 14:41 (vor 1280 Tagen) @ dianastock

Zur geplanten Aktualisierung der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) gabs ein Fachgespräch mit dem BMAS am 06.08.2019. Zugehörige Links und Gesprächsprotokoll gibts auf reha-recht.de

Vergl. auch Franz Josef Düwell, jurisPR-ArbR 19/2019 Anm. 1, Anmerkung zum Streit um die Feststellung des GdB.

Gruß,
Cebulon

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