Besteht Einladungspflicht? (Einstellung)

kraemerchen, Frankfurt, Thursday, 05.11.2020, 06:30 (vor 1265 Tagen)

Guten Morgen,

folgende Sachverhalte:

zwei mit Sachrgund befristete Schwerbehinderte haben sich auf eine Stelle bei uns, die nicht explizit intern ausgeschrieben wurde, dafür aber extern mind. über die BA in deren Jobbörse und es seitens der BA auch Vermittlungsvorschläge gibt, beworben.

"Lustigerweise" haben beide nach der Bewerbung gekündigt, da sie wohl bei einem anderen AG je eine attraktivere Stelle gefunden haben. Ob längere Befristung oder unbefristet ist nicht sicher, spielt für die kommende Frage aber sicherlich keine Rolle!?

Der eine Schwerbehinderte hat in seiner Bewerbung nochmal explizit seine Schwerbehinderung angegeben, der andere nicht. Jeweils liegt eine unbefristete Schwerbehinderung vor, was dem AG jeweils bekannt ist. Der zweite Bewerber hat sich sonst nur auf die bereits vorliegenden Daten berufen, an denen sich nichts geändert hat.

In welchem Fall besteht bitte warum Einladungspflicht? Doch "nur" im Fall mit der Angabe, da man doch bei jeder Bewerbung, egal ob intern oder extern, seine Schwerbehinderung explizit mitteilen muss, oder!?

Die Kündigung dürfte wohl kein Grund für Nichteinladungen sein, da es sich um eine unbefristete Stelle mit 30 Stunden und mit 9 Stunden befristet handelt, auf die die sich beworben haben?

Dankeschön.

LG

Besteht Einladungspflicht?

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 06.11.2020, 10:09 (vor 1264 Tagen) @ kraemerchen

Hallo,

die Einladungspflicht eines öffentlichen AG iSd § 154 Abs. 2 SGB IX besteht grundsätzlich auch bei Initiativbewerbungen, wenn tatsächlich eine freie Stelle zu besetzen ist.
Selbst wenn die beiden Bewerber mittlerweile einen andere Stelle bei einem anderen AG angetreten haben, müssen aus meiner Sicht die Bewerber eingeladen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 165 SGB IX erfüllen und ihre Bewerbung nicht ausdrücklich zurückgezogen haben.

Zwar hat das BAG sinngemäß entschieden, daß sich ein externer Bewerber nicht stillschweigend darauf verlassen kann, daß der AG frühere Unterlagen aufbewahrt bzw. diese bei einer erneuten Bewerbung heranzieht. Wenn aber der Bewerber im Anschreiben eine Aussage macht, daß sich an seinen persönlichen Umständen nichts geändert habe, könnte je nach konkretem Einzelfall dies aus meiner Sicht tendenziell eine hinreichend klare Aussage sein.

--
&Tschüß

Wolfgang

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