Gleichstellung nach befristet höherem GdB (Gleichstellung)

CHN, Ursberg, Thursday, 28.01.2021, 13:49 (vor 1156 Tagen)

Bleibt eine Gleichstellung bestehen, wenn der Schwerbehinderte zeitlich befristet, auf Grund einer anderen Erkrankung, einen höheren GdB hatte?

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HN

Gleichstellung nach befristet höherem GdB

Luculus, Saturday, 30.01.2021, 12:44 (vor 1154 Tagen) @ CHN

Ich habe auch grade so einen Fall.
Die Gleichstellung musste da neu beantragt werden weil sie ja mit Erhöhung des GdB "zurückgegeben" wurde. Ich fand das auch echt schwierig zu begründen und nochmal Arbeit. Da die Fragebogen in dem Fall bei uns (Interessenvertretung und Arbeitgeber) verschwunden waren musste sogar ein zweites Mal beantragt werden.
Vielleicht hat ja jemand eine andere Idee bzw es gibt Möglichkeiten wie man die Gleichstellung do wiederaufleben lassen kann?

Gleichstellung nach befristet höherem GdB

Cebulon, Saturday, 30.01.2021, 16:20 (vor 1154 Tagen) @ Luculus

Ich habe auch grade so einen Fall. Die Gleichstellung musste da neu beantragt werden, weil sie ja mit Erhöhung des GdB "zurückgegeben" wurde.

Verstehe nur Bahnhof: Warum neuer Gleichstellungsantrag, wenn z.B. der GdB von 30 auf 40 vom Versorgungsamt erhöht wird? Und nach welcher „Logik“? Handelt es sich um eine solche Konstellation?

Gruß,
Cebulon

Gleichstellung nach befristet höherem GdB

Luculus, Saturday, 30.01.2021, 19:52 (vor 1154 Tagen) @ Cebulon

Bei mir ging es um GdB 30 wegen Bandscheibe/Skelett, dann folgte ein GdB von 80 oder 100 wegen einer schweren Krebserkrankung. Nun ist die Heilungsbewährung abgelaufen und der GdB beträgt wieder 30.

Gleichstellung nach befristet höherem GdB

Cebulon, Saturday, 30.01.2021, 22:54 (vor 1154 Tagen) @ Luculus

Bei mir gings um GdB 30 wegen Bandscheibe/Skelett... Nun ist Heilungsbewährung abgelaufen und der GdB beträgt wieder 30.

Es lebe der sinnfreie bürokratische Formalismus! Also ohne Krebs würde die damalige Gleichstellung ohne weiteres fortbestehen, aber nach überstandenem Krebs soll neuer Antrag nötig sein. Haben die nichts Besseres zu tun?

Ironie: Wollen die nun prüfen, ob die Auswirkungen des „GdB 30 wegen Bandscheibe/Skelett“ durch diesen Krebs geringer wurden - oder was?


Das erinnert mich an die völlig unsinnige jahrelange „Zusicherung“ statt „Bewilligung“ einer Gleichstellung, die nach harscher breiter Kritik in der Literatur endlich 2017 von der BA wieder ganz geräuschlos abgeschafft wurde nach über 10 Jahren! So lange braucht man dort, bis da jemand einen solchen Unsinn checkt. Das BSG hat diese „Erfindung“ der BA nie per Urteil „durchgewunken“. Diese Zusicherungen sind mit einer Gleichstellung eben nicht gleichwertig, was diese BA aber jahrelang behauptete auf ihrer Hommage: Diese sichern zum Beispiel keine Bewerbungs-Verfahrensrechte laut § 164 Abs. 1 SGB IX, keine laut § 178 Abs. 2 SGB IX und keine nach § 165 SGB IX.

Das hat zahllosen Bewerbern geschadet, da diese mit einer solchen „windigen“ Zusicherung gerade kein Vorstellungsgespräch erhalten nach § 165 Satz 3 SGB IX lt. BAG 2011. Genützt hat’s aber der BA, da Zusicherungen nicht in den Arbeitslosenstatistiken sbM landen - und diese so jahrelang immer mehr „aufgehübscht“, d.h. amtl. „geschönt“ wurden. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt ...

Gruß,
Cebulon

Gleichstellung nach befristet höherem GdB

garda, Berlin, Monday, 01.02.2021, 08:05 (vor 1152 Tagen) @ Cebulon

Es lebe der sinnfreie bürokratische Formalismus! Also ohne Krebs würde die damalige Gleichstellung ohne weiteres fortbestehen, aber nach überstandenem Krebs soll neuer Antrag nötig sein. Haben die nichts Besseres zu tun?
Ironie: Wollen die nun prüfen, ob die Auswirkungen des „GdB 30 wegen Bandscheibe/Skelett“ durch diesen Krebs geringer wurden - oder was?

Hallo Cebulon,

ganz praktisch gesehen hast du natürlich Recht aber das SGB 9 im § 2 Abs. 3 beschränkt nun mal die Gleichstellung auf Menschen mit einem GdB unter 50 und mindestens 30. Damit erlischt die Gleichstellung sogar automatisch, weil ihre gesetzlichen Voraussetzungen weggefallen sind. Hätte der Gesetzgeber das vermeiden wollen, müsste er das so festlegen.

Für den besprochenen Fall gilt das natürlich nicht (mehr) aber mal ganz praktisch: niemand bei der Bundesagentur fragt jemals nach, welcher GdB aktuell besteht. Wer also den geänderten GdB nicht mitteilt, dessen Gleichstellung wurde nie amtlich aufgehoben. Solange niemand den Vorgang zusammenbringt, passiert auch nichts. Bei der herrschenden Ahnungslosigkeit vieler Arbeitgeber besteht eine berechtigte Hoffnung das dies nicht auffällt. ;-)

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Gleichstellung nach befristet höherem GdB

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 01.02.2021, 10:04 (vor 1152 Tagen) @ garda

Hallo Garda,

es tut mir leid, aber dieser Rat hier

Für den besprochenen Fall gilt das natürlich nicht (mehr) aber mal ganz praktisch: niemand bei der Bundesagentur fragt jemals nach, welcher GdB aktuell besteht. Wer also den geänderten GdB nicht mitteilt, dessen Gleichstellung wurde nie amtlich aufgehoben. Solange niemand den Vorgang zusammenbringt, passiert auch nichts. Bei der herrschenden Ahnungslosigkeit vieler Arbeitgeber besteht eine berechtigte Hoffnung das dies nicht auffällt. ;-)

ist spätestens dann brandgefährlich, wenn es um Leistungen des Integrationsamtes geht. Eine Gleichstellung geht einher mit einer Mitteilungspflicht des/der Gleichgestellten bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse. Darauf wird auch in jedem AA-Bescheid hingewiesen.
Und das IA hat das Recht, den Status eines Beschäftigten vor der Erbringung von Leistungen eigenständig zu prüfen. Das IA ist auch nahezu die einzige staatliche Stelle, die vom Versorgungsamt Auskunft über den aktuellen Bescheid und ggfs. die Bescheidhistorie verlangen darf.
Und wenn das IA zB einen GS-Bescheid von 2015 und einen GdB-Bescheid von 30 oder 40 aus der Zeit nach dem GS-Bescheid sieht, tun sich sofort Fragen für das IA auf. Und dann wird nachgefragt - das habe ich selber schon erlebt.

Interessanterweise wird die Ursprungsfrage, nämlich ob eine Gleichstellung tatsächlich bei GdB-Einstufung von mindestens 50 erlischt oder aber nur ruht, in der mir bekannten Literatur überhaupt nicht besprochen.
Zumindest aber die AA Baden-Württemberg geht davon aus (und handelt auch so), daß nach Absinken des GdB auf unter 50 ein neuer GS-Antrag gestellt werden muß. Schließlich könnten sich ja die betrieblichen Verhältnisse sowie eine evtl. Arbeitsplatzgefährdung lt. AA geändert haben.

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&Tschüß

Wolfgang

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