Hamburger Modell (BEM)

soundso..., Monday, 01.02.2021, 18:54 (vor 1172 Tagen)

Hallo zusammen,

eine schwerbehinderte Kollegin kam nach 1x 2 Wochen und einige Tage später 1x 6 Wochen AU Anfang 2021 wieder zur Arbeit, verteilte sich selbst ein paar Tage Urlaub auf den Januar, um die Belastung zu schaffen und nahm die Einladung zum BEM an, das morgen stattfinden soll.
Im Januar machte sie unabhängig von der Grunderkrankung Covid 19 durch, ohne sich erneut AU zu melden (Homeoffice), es ging ihr aber zunehmend schlechter (Erschöpfung, Husten). Im Mai/Juni ist eine Reha geplant. Nun wurde ich heute von ihr hinzugezogen. Sie möchte wenigstens bis zur Reha etwas reduziert arbeiten, etwa 80% oder aber 100% Arbeitszeit, dafür mit mehreren Pausen. Teilzeit wäre möglich nach BV, aber natürlich mit Verdiensteinbußen. Einen Beschäftigungssicherungszuschuss zu beantragen wäre mittelfristig denkbar, sie braucht aber jetzt eine Lösung.
In der Vorbereitung auf das BEM frage ich mich: Hätte sie nicht mit dem Hamburger Modell beginnen können oder war sie dafür nicht lange genug krank? Wenn sie jetzt eigentlich wieder krank ist, kann man aus dem Stand heute heraus auch noch stufenweise Wiedereingliederung beantragen aufgrund des Sonderfalls Covid 19? Sie möchte jetzt weder AU sein noch voll arbeiten, beides passt nicht zum Zustand. Oder kann sie alternativ noch nach der Reha Hamburger Modell machen, auch wenn sie davor nicht AU geschrieben wird?
In diesem Fall werden wir hoffentlich eine gute Absprache mit der Vorgesetzten finden, sodass die Belastung der Kollegin bis zu 30% reduziert wird im Rahmen der Fürsorgepflicht. Trotzdem wäre das Hamburger Modell m.E. sinnvoller, zumal es auch dem AG Kosten spart. We sind eure Kenntnisse/Erfahrungen hier?

LG
soundso...

Hamburger Modell

Hotte, Stuttgart, Monday, 01.02.2021, 21:17 (vor 1172 Tagen) @ soundso...

Hallo zusammen,

eine schwerbehinderte Kollegin kam nach 1x 2 Wochen und einige Tage später 1x 6 Wochen AU Anfang 2021 wieder zur Arbeit, verteilte sich selbst ein paar Tage Urlaub auf den Januar, um die Belastung zu schaffen und nahm die Einladung zum BEM an, das morgen stattfinden soll.
Im Januar machte sie unabhängig von der Grunderkrankung Covid 19 durch, ohne sich erneut AU zu melden (Homeoffice), es ging ihr aber zunehmend schlechter (Erschöpfung, Husten). Im Mai/Juni ist eine Reha geplant. Nun wurde ich heute von ihr hinzugezogen. Sie möchte wenigstens bis zur Reha etwas reduziert arbeiten, etwa 80% oder aber 100% Arbeitszeit, dafür mit mehreren Pausen. Teilzeit wäre möglich nach BV, aber natürlich mit Verdiensteinbußen. Einen Beschäftigungssicherungszuschuss zu beantragen wäre mittelfristig denkbar, sie braucht aber jetzt eine Lösung.
In der Vorbereitung auf das BEM frage ich mich: Hätte sie nicht mit dem Hamburger Modell beginnen können oder war sie dafür nicht lange genug krank? Wenn sie jetzt eigentlich wieder krank ist, kann man aus dem Stand heute heraus auch noch stufenweise Wiedereingliederung beantragen aufgrund des Sonderfalls Covid 19? Sie möchte jetzt weder AU sein noch voll arbeiten, beides passt nicht zum Zustand. Oder kann sie alternativ noch nach der Reha Hamburger Modell machen, auch wenn sie davor nicht AU geschrieben wird?
In diesem Fall werden wir hoffentlich eine gute Absprache mit der Vorgesetzten finden, sodass die Belastung der Kollegin bis zu 30% reduziert wird im Rahmen der Fürsorgepflicht. Trotzdem wäre das Hamburger Modell m.E. sinnvoller, zumal es auch dem AG Kosten spart. We sind eure Kenntnisse/Erfahrungen hier?

LG
soundso...

Hey,
Hamburger Modell geht nur während einer AU. Denn das Hambuerg Modell dient der Wiedereingliederung.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Hamburger Modell

garda, Berlin, Tuesday, 02.02.2021, 07:50 (vor 1172 Tagen) @ soundso...

In der Vorbereitung auf das BEM frage ich mich: Hätte sie nicht mit dem Hamburger Modell beginnen können oder war sie dafür nicht lange genug krank?

Hallo soundso,

man muss nur überhaupt AU sein und nach ärztlicher Bescheinigung muss die stufenweise Wiedereingliederung erforderlich sein.

Wenn sie jetzt eigentlich wieder krank ist, kann man aus dem Stand heute heraus auch noch stufenweise Wiedereingliederung beantragen aufgrund des Sonderfalls Covid 19?

Welcher Sonderfall Covid19? Das ist rechtlich eine Erkrankung wie jede andere auch.

Sie möchte jetzt weder AU sein noch voll arbeiten, beides passt nicht zum Zustand. Oder kann sie alternativ noch nach der Reha Hamburger Modell machen, auch wenn sie davor nicht AU geschrieben wird?

Das ist möglich, wenn sie arbeitsunfähig aus der Reha entlassen und von den dortigen Ärzten die stufenweise Wiedereingliederung angeordnet wird. Das hilft ihr aber jetzt auch nicht.

In diesem Fall werden wir hoffentlich eine gute Absprache mit der Vorgesetzten finden, sodass die Belastung der Kollegin bis zu 30% reduziert wird im Rahmen der Fürsorgepflicht. Trotzdem wäre das Hamburger Modell m.E. sinnvoller, zumal es auch dem AG Kosten spart. We sind eure Kenntnisse/Erfahrungen hier?

Ist ja echt nett wie du dich um die Kosten des Arbeitgebers sorgst aber er würde sicherlich besser in mehr Informationen für die Beschäftigten und in Schulungen für dich investieren. Das hätte er in einem solcher Fälle wieder raus. Kannst du ihm ja mal vorrechnen.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Hamburger Modell

bifavi, Hessen, Tuesday, 02.02.2021, 08:06 (vor 1172 Tagen) @ soundso...

Moin soundso,

also was dein Kollege will ist schwierig.

Weniger arbeiten bei gleichem Geld.
Welcher AG macht so was?

Hamburger Modell dient der Rückführung ins Arbeitsleben. Da schau die mal die Bestimmungen an.
Da gibt es Krankengeld oder Übergangsgeld.
Also auch finanzielle Einbußen.

Wenn mehr Pausen, dann längere Anwesenheit im Betrieb. Muss ja Arbeitszeit erfüllt werden.
Oder dein AG ist so gnädig, dass er die Pausen als Arbeitszeit wertet.

LG
bifavi

Hamburger Modell

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 02.02.2021, 09:36 (vor 1172 Tagen) @ soundso...

Hallo,

weniger Arbeit mit ähnlichem Entgelt geht - mit Ausnahme von BG-Fällen - grundsätzlich nur im Zusammenhang mit einer Teilerwerbsminderungsrente.

auch Zuschüsse des Integrationsamtes sind nicht für die Kompensation einer Arbeitszeitverringerung des AN vorgesehen. Sie sollem dem AG evtl. Leistungseinbußen kompensieren.

Und Wiedereingliederung hat mit Teilzeitbeschäftigung gar nichts zu tun.

Solche Grundkenntnisse sollte man als SBV schon haben.

--
&Tschüß

Wolfgang

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