Prüfpflicht bei AfA Wie? (Einstellung)

mecki1903, Friday, 19.02.2021, 12:40 (vor 1133 Tagen)

Hallo, ich weiß, dieses Thema wurde schon mehrfach behandelt, doch fehlt mir immer noch die "passende" Antwort.
Bezugnehmend auf § 164 Satz 1 und 6 SGB IX:
1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit sb Menschen...besetzt werden können. Sie nehmen FRÜHZEITIG Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf...
6) bei der Prüfung nach Satz 1) beteiligen die AG die SBV...
Beim Googeln nach "Frühzeitig" habe ich ein Urteil gefunden, wo die Rede von mindestens 1 Woche VOR der Ausschreibung ist!

Somit kann es doch nicht sein, dass es (lt. meinem AG) genügt, alle (externen) Ausschreibungen an die Agentur für Arbeit zu übermitteln, welche diese dann online stellen. Der Hinweis "Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sei erwünscht" stehe ja drunter.
Die Agentur für Arbeit biete zudem gar keine andere Möglichkeit der Überprüfung/ Anfrage.
Das gehe nun mal nur auf diesem Wege und nur online.
Ein Anruf bei der AfA bestätigte mir leider, dass dieses der "normale" Weg und vollkommen "ausreichend" sei.

Damit kämen doch sowohl der AG, als auch die AfA Ihrer gesetzlichen Verpflichtung gar nicht nach,
denn von "frühzeitig" kann ja keine Rede sein, und ein aktives "Prüfen" gibt es ja auch von keiner Seite.
Wenn jetzt wenigstens noch ein Teil der Stellen auf der AfA-Internet-Seite "nur" für Schwerbehinderte Menschen ausgeschrieben würde, aber auch das lehnt der AG ab, da er darin eine Art "Diskriminierung" der Nicht-Schwerbehinderten sieht.
Eine Beteiligung der SBV nach Satz 6) kann es bei dieser Vorgehensweise somit auch gar nicht geben.

Hat jemand ähnliche/ gleiche Erfahrungen mit der AfA gemacht?
Läuft das vielleicht irgendwo anders/ besser
und wie kann man das ändern?

Bin für jede Hilfe/ Anregung/ Erklärung dankbar!

Prüfpflicht bei AfA Wie?

Hotte, Stuttgart, Friday, 19.02.2021, 17:36 (vor 1133 Tagen) @ mecki1903

Hallo, ich weiß, dieses Thema wurde schon mehrfach behandelt, doch fehlt mir immer noch die "passende" Antwort.
Bezugnehmend auf § 164 Satz 1 und 6 SGB IX:
1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit sb Menschen...besetzt werden können. Sie nehmen FRÜHZEITIG Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf...
6) bei der Prüfung nach Satz 1) beteiligen die AG die SBV...
Beim Googeln nach "Frühzeitig" habe ich ein Urteil gefunden, wo die Rede von mindestens 1 Woche VOR der Ausschreibung ist!

Somit kann es doch nicht sein, dass es (lt. meinem AG) genügt, alle (externen) Ausschreibungen an die Agentur für Arbeit zu übermitteln, welche diese dann online stellen. Der Hinweis "Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sei erwünscht" stehe ja drunter.
Die Agentur für Arbeit biete zudem gar keine andere Möglichkeit der Überprüfung/ Anfrage.
Das gehe nun mal nur auf diesem Wege und nur online.
Ein Anruf bei der AfA bestätigte mir leider, dass dieses der "normale" Weg und vollkommen "ausreichend" sei.

Damit kämen doch sowohl der AG, als auch die AfA Ihrer gesetzlichen Verpflichtung gar nicht nach,
denn von "frühzeitig" kann ja keine Rede sein, und ein aktives "Prüfen" gibt es ja auch von keiner Seite.
Wenn jetzt wenigstens noch ein Teil der Stellen auf der AfA-Internet-Seite "nur" für Schwerbehinderte Menschen ausgeschrieben würde, aber auch das lehnt der AG ab, da er darin eine Art "Diskriminierung" der Nicht-Schwerbehinderten sieht.
Eine Beteiligung der SBV nach Satz 6) kann es bei dieser Vorgehensweise somit auch gar nicht geben.

Hat jemand ähnliche/ gleiche Erfahrungen mit der AfA gemacht?
Läuft das vielleicht irgendwo anders/ besser
und wie kann man das ändern?

Bin für jede Hilfe/ Anregung/ Erklärung dankbar!

Hey,
läuft bei meinem früheren AG genauso. Externe Ausschreibungen werden per Mail an die AFA gemeldet. Wenn nicht innerhalb von 7 Tagen eine entsprechende keine Reaktion erfolgt, gibt es im Bereich der AFA keinen sb Beweber der für die Stelle in Frage kommen würde. Vom AG, AFA und Intergrationsamt bekam ich die Auskunft, das diese Vorgehensweise vollkommen rechtskonform sei.
Was ich beim Personalausschuß erreichen konnte, das bei einer entsprechenden Personalmeldung zur Einstellung eines externen hinterlegt sein musste, wann die Meldung an die AFA erfogte. War dies nicht gegeben, wurde ide Personalmeldung vom Personalausschuß zugewiesen.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Prüfpflicht bei AfA Wie?

WoBi, Friday, 19.02.2021, 21:09 (vor 1133 Tagen) @ mecki1903

Hallo mecki1903,

wie wäre es mit einer Kontaktaufnahme bei der örtlichen Agentur für Arbeit und dort die Nachfrage, wer denn die Aufgaben nach § 187 Abs. 4, 5 SGB IX durchführt und ob der Arbeitgeber auch einen Vermittlungsauftrag "frühzeitig" erteilt hat.

(4) Die Bundesagentur für Arbeit richtet zur Durchführung der ihr in diesem Teil und der ihr im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in allen Agenturen für Arbeit besondere Stellen ein; bei der personellen Ausstattung dieser Stellen trägt sie dem besonderen Aufwand bei der Beratung und Vermittlung des zu betreuenden Personenkreises sowie bei der Durchführung der sonstigen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung.
(5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach Absatz 1 Nummer 2 hat die Bundesagentur für Arbeit
1. dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen geeignete arbeitslose oder arbeitssuchende schwerbehinderte Menschen unter Darlegung der Leistungsfähigkeit und der Auswirkungen der jeweiligen Behinderung auf die angebotene Stelle vorzuschlagen,
2. ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, soweit möglich und erforderlich, auch die entsprechenden Hilfen der Rehabilitationsträger und der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter.

Im übrigen hat der Arbeitgeber vor der Ausschreibung zu prüfen, ob bereits schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte für die neue, freie oder frei werdende Stelle in Frage kommen. Bei dieser Prüfung hat der Arbeitgeber die SBV nach § 178 Abs. 2 SGB IX anzuhören und die betriebliche Interessensvertretungen zu beteiligen. Dies steht in § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX.
Und weil die SBV nach § 178 Abs. 2 SGB IX zu unterrichten und anzuhören ist, wirkt § 238 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX ;-)

Einfach mal nach "Prüfpflicht" suchen.

--
Gruß
Wolfgang

Prüfpflicht bei AfA Wie?

garda, Berlin, Monday, 22.02.2021, 08:21 (vor 1131 Tagen) @ mecki1903

Hallo mecki,

hier mal etwas "von innen".

Die spezialisierten Stellen muss es mittlerweile bei jeder Arbeitsagentur geben und eigentlich auch bei den Jobcentern, wobei kleine Dienststellen dies anders regeln müssen (einzelne Vermittler) als große Ämter (ganze Teams). Diese Stellen heißen üblicherweise Reha- und Schwerbehindertenvermittlung oder ähnlich. Hier werden dann üblicherweise die Rehabilitanden mit aktivem Reha Bedarf, sowie SB und Gleichgestellte betreut.

Die Meldung einer zu besetzenden Stelle an die Agentur für Arbeit ist gleichbedeutend mit der Ausschreibung der Stelle, denn sie bedeutet grundsätzlich eine Veröffentlichung des Stellenangebots. Ob das zusätzlich auch in anderen Kanälen erfolgt, spielt keine Rolle. Einzelne Urteile sagen dazu nicht wirklich etwas aus, fraglich ist auch, wie alt und damit wie aktuell solche Urteile sind.

Wird das Stellenangebot bei der Agentur platziert, ist es einerseits in der Stellenbörse sichtbar aber - und das ist viel wichtiger - kann durch Arbeitsvermittler über Suchläufe gefunden werden. Passt es dann - nennt sich neudeutsch Matching - kann ein Vermittlungsvorschlag an beide Seiten erstellt werden. Dies kann direkt im Beratungsgespräch erfolgen aber auch während der Sachbearbeitungszeit der Arbeitsvermittler wenn die ihre Kunden durchgehen, was zur normalen Arbeit gehört.

Weitere Fragen gerne.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Prüfpflicht bei AfA Wie?

mecki1903, Monday, 22.02.2021, 11:58 (vor 1130 Tagen) @ garda

Hallo, und danke (allen) für die schnellen und informativen Antworten!

@garda, ich liege also richtig mit meinem "Verdacht", dass es diese "frühzeitige" Meldung an die Agentur meist gar nicht gibt, sondern, dass es sofort zur Ausschreibung und Veröffentlichung in der Stellenbörse kommt?

Sollte dann doch ein passender sb Bewerber gefunden werden, wird dieser durch den Vermittler dem entsprechenden AG vorgeschlagen? Oder bewirbt sich dieser dann auf dessen "Anregung" hin -wie jeder andere Bewerber auch-
direkt bei der ausschreibenden Firma?
Es sollten ja nach (5) 2. noch Fördermöglichkeiten und Hilfen aufgezeigt werden. Diese dienen ja ggf. auch noch dazu vom Arbeitgeber gehegte Vorbehalte auszuräumen und mögliche (Mehr-) Kosten auszugleichen.
Dazu müsste die AfA aber zumindest direkt mit dem Mitarbeitersuchenden in Kontakt treten...

Worauf ich hinaus will: Am Ende sitzt der sb Bewerber gleichzeitig mit allen anderen Bewerbern in einer Reihe zum Vorstellungsgespräch. Da findet man doch sicher jemanden, der "besser" passt, als der sb Bewerber (natürlich wegen der Qualifikation)? Dann kommen wir (SBV) wieder ins Spiel und versuchen dem AG dann das zu erklären,
was er schon beim Lesen der Gesetzestexte nicht verstanden hat.
Ich glaub ich verstehe es auch nicht. So ein zahnloser Tiger ;-)
L.G.

Prüfpflicht bei AfA Wie?

garda, Berlin, Thursday, 25.02.2021, 08:28 (vor 1128 Tagen) @ mecki1903

@garda, ich liege also richtig mit meinem "Verdacht", dass es diese "frühzeitige" Meldung an die Agentur meist gar nicht gibt, sondern, dass es sofort zur Ausschreibung und Veröffentlichung in der Stellenbörse kommt?

Hallo Mecki,

dazu kann ich nichts sagen. Mir sind auch keine wissenschaftlichen Untersuchungen zu dem Thema bekannt. Örtliche Erfahrungen lassen sich nicht verallgemeinern.

Sollte dann doch ein passender sb Bewerber gefunden werden, wird dieser durch den Vermittler dem entsprechenden AG vorgeschlagen? Oder bewirbt sich dieser dann auf dessen "Anregung" hin -wie jeder andere Bewerber auch direkt bei der ausschreibenden Firma?

Passt es, wird i.d.R. der Bewerber angeschrieben und der Arbeitgeber erhält parallel den Besetzungsvorschlag. Im Einzelfall kann es hier aber mehrere Verfahrensarten geben. Dazu werden AG durch den Arbeitgeberservice der Arbeitsagenturen beraten. Die Durchführung des Besetzungsverfahrens selbst ist Angelegenheit des Arbeitgebers. Er kann dazu direkt im Stellenangebot Hinweise hinterlegen. Z. Bsp.: schriftliche Bewerbung erwünscht, direkte persönliche Vorstellung mit Papieren, telefonische Bewerbung, Nutzung eines Onlineportals usw.

Es sollten ja nach (5) 2. noch Fördermöglichkeiten und Hilfen aufgezeigt werden. Diese dienen ja ggf. auch noch dazu vom Arbeitgeber gehegte Vorbehalte auszuräumen und mögliche (Mehr-) Kosten auszugleichen.
Dazu müsste die AfA aber zumindest direkt mit dem Mitarbeitersuchenden in Kontakt treten...

Nein. Diese Hilfen werden schriftlich in dem Vermittlungsvorschlag benannt und ggf. Broschüren mitgeschickt, ein Ansprechpartner wird benannt. Der Arbeitgeber kann ja nicht zu einem persönlichen Beratungsgespräch verpflichtet werden, das gibt das Gesetz nicht her.

Worauf ich hinaus will: Am Ende sitzt der sb Bewerber gleichzeitig mit allen anderen Bewerbern in einer Reihe zum Vorstellungsgespräch. Da findet man doch sicher jemanden, der "besser" passt, als der sb Bewerber (natürlich wegen der Qualifikation)? Dann kommen wir (SBV) wieder ins Spiel und versuchen dem AG dann das zu erklären,
was er schon beim Lesen der Gesetzestexte nicht verstanden hat.

Das gehört in dieselbe Reihe mit Vorurteilen gegenüber Migranten, Frauen, älteren Menschen (besonders lustig wenn der Entscheider selbst so alt ist!!!), Menschen mit Über- oder wahlweise Untergewicht, angewachsenen Ohrläppchen usw. Es gibt leider keinen wirklich gangbaren und dazu noch gesetzlich möglichen und zulässigen Weg, solche Vorurteile auszuräumen. Wenn dir einer einfällt, dann los, geh in die Politik!

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Prüfpflicht bei AfA Wie?

WoBi, Thursday, 25.02.2021, 19:22 (vor 1127 Tagen) @ garda

Hallo Michael, ..

in meiner langen Zeit als SBV habe ich noch nie einen schriftlichen Vermittlungsvorschlag durch die (Bundes-)Agentur für Arbeit gesehen, welcher der Arbeitgeber der SBV vorgelegt hat.
Vielmehr kommen Rückmeldungen per Mail, innerhalb kürzester Zeit, wenn Stellen nach § 81 a.F. / § 164 Abs. 1 SGB IX gemeldet werden und ein Vermittlungsauftrag beauftragt wird.

Standardantworttext:
„Ein interner Suchlauf nach §164 SGB IX fiel negativ aus. Derzeit haben wir in der Agentur für Arbeit in XXXstadt keine geeigneten schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellte Bewerber, die auf das Stellenangebot passen.“

Wenn man im Internet selbst die Suchabfrage nach Schwerbehinderte bei der Agentur für Arbeit stellt, werden Personen z.B. in den umliegenden Landkreisen angezeigt.

Die örtliche Agentur für Arbeit sucht nur im eigenen Bereich und nehmen somit nicht die Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit durch eine überörtliche Suche und Vermittlung war. Obwohl die Bundesagentur für Arbeit die Stellen gemäß § 187 Abs. 4 bereitstellen.
Werden die „besonderen Stellen“ zur Erledigung örtlicher / artfremden Tätigkeiten herangezogen?
Die „besonderen Stellen“ arbeiten somit nicht entsprechend dem gesetzlichen Auftrag nach § 187 Abs. 5 SGB IX.

Der Arbeitgeber sendet pflichtgemäß die Stellenangebote der örtlichen Agentur für Arbeit zu und erhält eine (pauschale) negative Rückmeldung, die er der SBV vorlegen kann. Damit ist dieser Teil der Prüfpflicht ohne jeglichen Nutzen für schwerbehinderte Menschen als „Blindleistung“ erledigt. Die Arbeitgeber „verzichten“ somit auf geschuldete Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Diese Leistungen sollten die Arbeitgeber aber einfordern für ihren gesetzlich auferlegten Aufwand mit der Meldung freier Stellen an die Agentur für Arbeit. Sonst wird doch auch für alles eine Aufwand-Nutzen-Rechnung erstellt ;-) .

--
Gruß
Wolfgang

Prüfpflicht bei AfA Wie?

garda, Berlin, Friday, 26.02.2021, 09:44 (vor 1126 Tagen) @ WoBi

in meiner langen Zeit als SBV habe ich noch nie einen schriftlichen Vermittlungsvorschlag durch die (Bundes-)Agentur für Arbeit gesehen, welcher der Arbeitgeber der SBV vorgelegt hat.

Hallo WoBi,

dieser Vermittlungsvorschlag muss auch nicht vorgelegt werden, ich habe auch noch nie einen gesehen, Anspruch haben wir auf die Bewerbungsunterlagen...

Vielmehr kommen Rückmeldungen per Mail, innerhalb kürzester Zeit, wenn Stellen nach § 81 a.F. / § 164 Abs. 1 SGB IX gemeldet werden und ein Vermittlungsauftrag beauftragt wird.

und ggf. auf diese Mitteilung.

Standardantworttext:
„Ein interner Suchlauf nach §164 SGB IX fiel negativ aus. Derzeit haben wir in der Agentur für Arbeit in XXXstadt keine geeigneten schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellte Bewerber, die auf das Stellenangebot passen.“

Dann wird das wohl so sein.

Wenn man im Internet selbst die Suchabfrage nach Schwerbehinderte bei der Agentur für Arbeit stellt, werden Personen z.B. in den umliegenden Landkreisen angezeigt.
Die örtliche Agentur für Arbeit sucht nur im eigenen Bereich und nehmen somit nicht die Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit durch eine überörtliche Suche und Vermittlung war. Obwohl die Bundesagentur für Arbeit die Stellen gemäß § 187 Abs. 4 bereitstellen.

Dann verhalten sie sich möglicherweise nicht korrekt. Bitte beachte aber, dass sich bei der AA gemeldete Bewerber u. a. in ihrem Bewerbungsgebiet aber auch fachlich, zeitlich usw. einschränken können. Geschieht das zurecht, muss das akzeptiert werden und bei Suchläufen fallen sie dann eben auch raus.

Deine Schlussfolgerung ist verständlich aber leider nicht unbedingt richtig. Je wie du eine Suchanfrage formulierst, Ort, Arbeitsbedingungen usw., kann es zu sehr unterschiedlichen Anzeigen von Personen kommen. Ob die dann tatsächlich zur Verfügung stehen ist unklar und kann von Außenstehenden auch nicht überprüft werden.

Werden die „besonderen Stellen“ zur Erledigung örtlicher / artfremden Tätigkeiten herangezogen?

Das kann je nach Größe der Dienststelle so sein oder auch nicht.

Die „besonderen Stellen“ arbeiten somit nicht entsprechend dem gesetzlichen Auftrag nach § 187 Abs. 5 SGB IX.
Der Arbeitgeber sendet pflichtgemäß die Stellenangebote der örtlichen Agentur für Arbeit zu und erhält eine (pauschale) negative Rückmeldung, die er der SBV vorlegen kann. Damit ist dieser Teil der Prüfpflicht ohne jeglichen Nutzen für schwerbehinderte Menschen als „Blindleistung“ erledigt. Die Arbeitgeber „verzichten“ somit auf geschuldete Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Diese Leistungen sollten die Arbeitgeber aber einfordern für ihren gesetzlich auferlegten Aufwand mit der Meldung freier Stellen an die Agentur für Arbeit. Sonst wird doch auch für alles eine Aufwand-Nutzen-Rechnung erstellt ;-) .

Das ist eine Anschuldigung, für die du den Nachweis schuldig bleiben musst. Du kannst das als Außenstehender nicht wirklich feststellen. Deine Methodik ist pauschal gesagt unzureichend, was nicht deine Schuld ist sondern an der komplizierten Materie liegt. Ob dies tatsächlich so ist wie du behauptest, könnte wohl nur eine wissenschaftliche Untersuchung klären, die dann entsprechende Zugriffe bekommt und auch die Suchläufe überprüft.

Unser Haus schreibt mehrmals jährlich Stellen ausschließlich über die Jobbörse aus. Wir haben fast immer schwerbehinderte Bewerber in den Verfahren - oft über solche Stellenangebote der Agenturen oder Jobcenter - und wenn nicht fragen wir nach, warum keine drin sind, obwohl wir unsere Quote mit > 10% mehr als erfüllen!

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Prüfpflicht bei AfA Wie?

WoBi, Friday, 26.02.2021, 13:44 (vor 1126 Tagen) @ garda

Hallo Michael,

dieser Vermittlungsvorschlag muss auch nicht vorgelegt werden, ich habe auch noch nie einen gesehen, Anspruch haben wir auf die Bewerbungsunterlagen...

deine Ausführungen entsprechen nicht dem § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX:
"Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. "
und den Ausführungen in § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX:
"Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.".

Ein Vermittlungsvorschlag der Bundesagentur für Arbeit ist einem Bewerbungseingang gleichgesetzt.

Im öffentlichen Bereich hat ein solcher Vermittlungsvorschlag zusätzlich die Wirkung, dass der Bewerber nicht offensichtlich Ungeeignet ist und § 165 Satz 4 SGB IX nicht zutrifft.
"Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt."
Die Bundesagentur für Arbeit schlägt nur geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Deshalb ist der schwerbehinderte Mensch zwingend zu einen Vorstellungsgespräch einzuladen.

--
Gruß
Wolfgang

Prüfpflicht bei AfA Wie?

garda, Berlin, Friday, 26.02.2021, 16:26 (vor 1126 Tagen) @ WoBi

deine Ausführungen entsprechen nicht dem § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX:
"Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. "
und den Ausführungen in § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX:
"Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.".
Ein Vermittlungsvorschlag der Bundesagentur für Arbeit ist einem Bewerbungseingang gleichgesetzt.

Hallo Wolfgang,

und jetzt wieder zurück in die heutige Wirklichkeit? Der Gesetzestext ist uralt und schon lange durch die Wirklichkeit überholt. Was ein Vermittlungsvorschlag jeweils ist, regelt das SGB III, nicht das SGB IX.

Ein Vermittlungsvorschlag ist eben auch nicht zwingend gleichzeitig ein Bewerbungseingang, denn hier wird heutzutage i.d.R. nur eine Person vorgeschlagen und die Bewerbung dieser Person angekündigt. Da steht maximal Name und Adresse drauf, mehr nicht! Parallel wird der Bewerber zu einer Bewerbung aufgefordert. Diese Person muss sich dann auch tatsächlich bewerben, so wie der Arbeitgeber das festgelegt hat. Online, per Mail, schriftlich usw.

Wir sind schon lange - mehr als 20 Jahre sicher, vermutlich wohl schon viel länger - aus der Zeit heraus, wo die Bundesanstalt komplette Bewerbungsunterlagen versendet hat, oder noch früher, wo der Vermittlungsvorschlag den sich persönlich mit seinen Unterlagen vorstellenden Bewerber angekündigt hat, wenn die Post schnell genug war. Auf diesem Stand ist das SGB IX aber stehen geblieben. So lief das in den 50iger und 60iger Jahren teilweise noch in den 70igern aber doch nicht mehr heute.

Der heutige Vermittlungsvorschlag umfasst im Kern eine Seite und benennt lediglich die Person selbst. Mehr darf gar nicht mitgeteilt werden, dem (Sozial)- Datenschutz sei Dank. Die Datenhoheit hat der Bewerber. Er kann oft genug auch noch entscheiden, ob er sich überhaupt bewirbt und wenn es nicht passiert, gibt es auch nichts zu entscheiden oder zu beteiligen.

Im öffentlichen Bereich hat ein solcher Vermittlungsvorschlag zusätzlich die Wirkung, dass der Bewerber nicht offensichtlich Ungeeignet ist und § 165 Satz 4 SGB IX nicht zutrifft.
"Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt."
Die Bundesagentur für Arbeit schlägt nur geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Deshalb ist der schwerbehinderte Mensch zwingend zu einen Vorstellungsgespräch einzuladen.

Das gilt so pauschal wie du es hier sagst nicht. Siehe oben. Wohl praktisch jeder Arbeitgeber wird heute - wenn es sich nicht um Tagesjobs oder ganz einfache Tätigkeiten handelt - ein Bewerbungsverfahren vorschreiben und seine hard skills formulieren. Diese sind dann in der Bewerbung glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen. Ob der Vermittlungsvorschlag tatsächlich passend war, stellt sich dann im weiteren Verfahren heraus, da leider auch nicht alle hard skills in Datenbanken zweifelsfrei abgebildet werden können. Niemand und kein System kann allein alle Bildungsabschlüsse automatisiert abgleichen. Schlicht unmöglich, es bleibt bei einem Kompromiss. Das gegenüber der Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter auch schon mal falsche Angaben gemacht werden, aktuelle Vorgänge verschwiegen werden (Klassiker: zwischenzeitlicher Führerscheinentzug wegen Alkohol, weiterer Klassiker: ich bin gleichgestellt aber man hat nur einen Antrag gestellt, hatten wir gerade) und auf allen Seiten Fehler und Missverständnisse passieren können macht es nicht einfacher.

Leider ist das alles nicht so einfach wie es sich der Gesetzgeber manchmal macht.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Prüfpflicht bei AfA Wie?

WoBi, Monday, 01.03.2021, 12:15 (vor 1123 Tagen) @ garda

Hallo Michael, dazu ein Gedicht von Knut Becker †
Betriebsratsmitglieder die schon seit Jahren in Seminaren erklären
welche Rechte des Betriebsrats „in der betrieblichen Praxis“ nicht zu verwirklichen sind
reagieren jetzt sauer
Die Regierung hat ihnen nicht genug neue Rechte gegeben
von denen sie wieder erklären könnten
warum die „in der Praxis“ nicht zu verwirklichen sind

Huhn-Ei-Prinzip: Arbeitgeber meldet nicht, weil nichts kommt. Agentur für Arbeit klagt, das Arbeitgeber keine Stellen melden und deshalb nicht vermittelt werden kann.

Das SGB IX wird im 1. Juli 2021 erst 20 Jahre alt. Das BGB kommt auf dem vorhergehenden Jahrhundert, also vor der Jahrtausendwende. Trotzdem sind die Gesetze gültig und einzuhalten.

Wir als SBV haben darauf zu achten, dass der Arbeitgeber Gesetze zugunsten schwerbehinderter Menschen anwendet. Die Vorgaben in §§ 164, 165 und 187 dienen dazu, dass schwerbehinderte Menschen vermittelt werden, um ins Arbeitsleben zu gelangen.

Das LAG Berlin – Brandenburg führt in 10 TaBV 671/14 2108.2014 (Randnummer 66 – 76) zur Prüfpflicht und Beauftragung von Vermittlungsvorschlägen aus:
„3.1 Wie die Kammer 26 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 12. Dezember 2013 festgestellt hat, verlangt der Schutzzweck des § 81 SGB IX ein aktives Zugehen der Arbeitgeberin auf die Bundesagentur für Arbeit. Dazu hatte die Kammer 26 ausgeführt:
„Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind die Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit solchen, die bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind, besetzt werden können.
Zweck der Prüfungspflicht ist es, die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Die Prüfungspflicht wird konkretisiert durch die in § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX normierte Verpflichtung des Arbeitgebers, frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Dadurch wird der Bundesagentur für Arbeit oder einem Integrationsfachdienst die Möglichkeit eröffnet, dem Arbeitgeber geeignete schwerbehinderte Menschen vorzuschlagen. Ein Arbeitgeber verstößt gegen seine Pflichten, wenn er auf einen freien Arbeitsplatz einen nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer einstellt, ohne geprüft zu haben, ob der Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden könnte (vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 3/09 - AP Nr. 17 zu § 81 SGB IX = NZA 2010, 1361 = EzA § 99 BetrVG 2001 Einstellung Nr. 14, Rn. 25)."

--
Gruß
Wolfgang

Prüfpflicht bei AfA Wie?

bifavi, Hessen, Monday, 22.02.2021, 11:14 (vor 1130 Tagen) @ mecki1903

Moin mecki1903,
also das der Arbeitgeber der Prüfpflicht doch nicht ausreichen nachkommt, führe ich Folgendes durch:
Ich besuche die Seite:

https://jobboerse.arbeitsagentur.de/prod/vamJB/bewerberFinden.html?execution=e1s1

Dann wähle auf dieser Seite die Rubrik: Weiteren Angaben zum Bewerber, und setzte den Haken bei nur Schwerbehinderte und Gleichgestellte.
Somit bekommst du, nach Anpassung der Suchkriterien, entsprechende Arbeitssuchende angezeigt.
Wenn du einen guten Draht zur AfA hast, einfach mal da anrufen ob der AG explizit angefragt hat.

Gruß Bifavi

Prüfpflicht bei AfA Wie?

mecki1903, Thursday, 04.03.2021, 08:54 (vor 1121 Tagen) @ mecki1903

Vielen Danke für die vielen guten Antworten und Anmerkungen.
Ich sehe, dass das Thema überall mehr Fragen als Antworten aufwirft, und das das "Gesetz" entweder völlig unzeitgemäß ist, oder von Menschen verfasst wurde, die der Praxis meilenweit entfernt sind.
Der Wille/ Zweck ist klar, die Einhaltung leider in der Praxis wohl nicht machbar.
Das hat mir mittlerweile auch eine Antwort der AfA klar gemacht.
Zudem bemerkte man dort noch, dass Arbeitgeber Stellenausschreibungen heute so "detailliert" und "anspruchsvoll" formulieren, dass sowieso schon kaum noch "geeignete" Bewerber von den Suchmaschinen ermittelt werden können und auch bei der manuellen Nachsuche geeignete Kandidaten oft nicht gefunden werden können (Stichwort "eierlegende Wollmilchsau").

Nur ein "Gedanke" noch zu dem Thema, der in eine etwas andere Richtung geht:
Im § 164 steht ja "...prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, INSBESONDERE mit bei der Agentur für Arbeit...gemeldeten..."
Das heißt natürlich auch, oder besonders, dass zuvor auch im eigenen Betrieb/ Unternehmen geschaut wird, und dabei ebenfalls die SBV zu beteiligen ist.
Selbst das ist mir persönlich unbekannt! So müsste die SBV doch vor jeder in- oder externen Ausschreibung zumindest kurz informiert/ angehört werden, ob nicht vielleicht ein sb Kanditat in Frage kommt, der vielleicht Probleme auf seinem jetzigen Arbeitsplatz hat, oder der z.Zt. keine feste "Planstelle" besitzt etc.
Das kommt vermutlich nur in größeren Unternehmen vor, da das in kleineren Betrieben doch eher überschaubar ist,
doch interessieren mich genau diese Eure Erfahrungen damit! Werdet Ihr gefragt/ beteiligt?
Danke Euch.

Prüfpflicht bei AfA Wie?

WoBi, Thursday, 04.03.2021, 11:33 (vor 1120 Tagen) @ mecki1903

Hallo mecki1903,

das LAG Hessen hat im Beschluss 4 TaBV 24/07 vom 24.04.2007 in der Randnummer 24 zu der Anwendbarkeit von Gesetzen ausgeführt:
"Der Arbeitgeberin ist zuzugeben, dass eine derart weitgehende Verpflichtung rechtspolitisch diskussionswürdig ist. Wird sie von Arbeitgebern konsequent erfüllt, erhalten die Agenturen für Arbeit eine Unzahl von Informationen über zu besetzende Stellen. Ob diese in der Lage sind, eine derartige Datenmenge sachgerecht zu verarbeiten und ob ggf. von ihnen übermittelte Besetzungsvorschläge tatsächlich in einem nennenswerten Umfang dazu führen, dass Arbeitgeber von möglichen betriebsinternen Umsetzungen absehen und stattdessen arbeitslose Schwerbehinderte einstellen, kann mit guten Gründen in Frage gestellt werden. Dies ändert jedoch nichts an dem Ergebnis, dass Wortlaut und Zweck der Norm eindeutig für diese Auslegung sprechen. Zudem belegt auch die Bestimmung von § 81 Abs. 1 Satz 3 SGB IX, dass es dem Gesetzgeber insgesamt um weitgehende Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung Schwerbehinderter ging. Danach haben die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsfachdienste Arbeitgebern sogar von sich aus geeignete Schwerbehinderte zur Beschäftigung vorzuschlagen, auch wenn die Arbeitgeber überhaupt keinen Besetzungsbedarf mitgeteilt haben. Schon daher kann nicht angenommen werden, dass die Pflicht zur Konsultation der Agentur für Arbeit nicht bestehen soll, wenn tatsächlich eine freie Stelle zu besetzen ist. Dies wäre ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 3 SGB IX."

Nach diesen Ausführungen wird seit mindestens 2006 durch Arbeitgeber(verbände) recht erfolgreich die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben zu verhindern versucht. Dazu gehören auch Versuche die Einzelprüfung durch pauschale Behauptungen wie "alle Arbeitsplätze sind für Behinderte geeignet" mit nur einmaliger SBV-Beteiligung zu umgehen. Oder Ausschreibungen mit englischen (Phantasie-)Begriffe z.B. "Facility Manager" zu versetzen, was die Einordnung bei der AfA verhindert.
Auch eine Vorgehensweise zum Unterlaufen gesetzlicher Vorgaben, ggf. möglicherweise mit einer strategischen Vorplanung/Beratung durch Vereinigungen, nach erfolgloser Lobbyarbeit zu vollständigen Verhinderung. Nur wie hat die Bundesanstalt für Arbeit auf diese "flexiblen Herausforderungen" reagiert, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen?
Arbeitgeber wenden das Newtons Wechselwirkungsgesetz “Druck erzeugt Gegendruck” an. Wie reagiert die SBV?

--
Gruß
Wolfgang

Prüfpflicht bei AfA Wie?

mecki1903, Friday, 12.03.2021, 09:39 (vor 1112 Tagen) @ WoBi

Vielen Dank für Deine ausführlichen Antworten
und für den sehr hilfreichen Link!
Die Antworten haben mir sehr geholfen.

Schön, dass es Menschen gibt, die sich uneigennützig und ohne große Fragen
-wie selbstverständlich- für das Wohl und Recht der "Schwächeren" einsetzen!
Ihr tut das hier alle nur für die Gerechtigkeit
und das noch nicht mal für Eure eigene ;-)
Schön, dass es sowas überhaupt noch gibt!
Danke Euch allen.
:-)

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