Gleichstellungsantrag - besonderer Kündigungsschutz als Betriebsrat (Gleichstellung)

Axelfrischmilch, Wednesday, 17.03.2021, 11:13 (vor 1134 Tagen)

Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Beantwortung Stellungnahme zum Gleichstellungsantrag.
Unter Punkt 6. wird nach besonderem Kündigungsschutz aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen vor.

Konkreter Fall: Außendienstmitarbeiter, der als gewählter Betriebsrat tätig ist. Der Außendienst wird umstrukturiert und es werden auch Stellen abgebaut.

Somit muß ich trotzdem doch die Frage mit "Ja" beantworten und als besonderer Kündigungsschutz Betriebsrat angeben, oder?

Danke für Rückmeldungen...

Gleichstellungsantrag - besonderer Kündigungsschutz als Betriebsrat

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 17.03.2021, 13:40 (vor 1133 Tagen) @ Axelfrischmilch

Hallo,

natürlich muß dieser Kündigungsschutz angegeben werden.

Und solange der AN Betriebsratsmitglied ist, ist ein Gleichstellungsantrag völlig aussichtslos, solange nicht absehbar ist, daß das Mandat einschließlich Nachwirkung endet.

Als BRM hat der AN nicht nur einen sehr viel umfassenderen Kündigungs- sondern auch Beschäftigungsschutz im Vergleich zu einer Gleichstellung.

--
&Tschüß

Wolfgang

Gleichstellungsantrag - besonderer Kündigungsschutz als Betriebsrat

Axelfrischmilch, Wednesday, 17.03.2021, 13:44 (vor 1133 Tagen) @ albarracin

Danke für die Antwort, ich habe mir das gedacht, wollte nur sicher stellen, das ich auch richtig liege.

Gleichstellungsantrag - besonderer Kündigungsschutz als Betriebsrat

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 18.03.2021, 11:56 (vor 1133 Tagen) @ albarracin

Moin Moin Wolfgang,

ich muss Dir ein wenig widersprechen. Es gibt eine Situation, wann auch vor Ablauf der Unkündbarkeit eiin Gleichstellungsantrag erfolgsversprechend sein kann:

1. Der Arbeitsplatz des freigestellten Mitglieds ist inzwischen weggefallen, oder aber der Beruf ist wegen der Behinderung nicht mehr oder nur mit deutlichen Einschränkungen (gefährdet) ausübbar.
2. Der Antrag wird etwa 6 Monate vor der Neuwahl gestellt

Wenn beides zusammenkommt, habe ich diesen schon wie folgt begründet:
1. Ein Personalratsmitglied legt sich qua Amt oft mit Arbeitgeber an, daher ist die Bereitschaft, diesem zu einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz zu helfen geringer.
2. Man kann, wegen Wahl nie wissen, ob man wiedergewählt wird und selbst wenn, ob man -je nach Zusammensetzung des Gremiums und seiner Listen - wieder in die Freistellung kommt. Ein Antrag nach der Wahl kommt aber zu spät, weil man dann zur Findung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes unmittelbar die Schutzrechte benötigt, da der Platz im Personalrat nach der Wahl wegfällt.
3. Dem neuen Gremium kann unterstellt werden, dass es aus Kollegialität dem Exkollegen/ der Exkollegin mehr hilft, als zustehen würde, oder aber, wenn die Trennung nicht im Guten abläuft, kann die Unterstützung auch wegfallen. Daher wird die SBV zur Beratung und Unterstützung benötigt, damit dieses Mitglied einen neuen Arbeitsplatz findet bzw. der Arbeitsplatz behinderungsgerechter gestaltet wird.
4. Wie in jedem Antrag auf die Behinderungen und den Arbeitsplatz vor der Personalratstätigkeit eingehen und warum dieser nicht mehr passt, bzw. welche Hilfestellungen notwendig sind.
5. Deutlich machen, dass die genannten Schutzrechte nur mit der Gleichstellung, aber nicht dem Kündigungsschutz als Personalratsmitglied erlangbar sind.

Dann sollte diesem Antrag auch stattgegeben werden. In einer laufenden Amtsperiode ist es schwieriger, dann muss die Tätigkeit als Personalratsmitglied selber mit deutlichen Problemen verbunden sein und ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen und es deutliche Vermittlungshindernisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der Behinderungen geben, da man ansonsten immer nachfrgane wird, warum tritt dieser Mensch nicht zurück.

Liebe Grüße

Hendrik

Gleichstellungsantrag - besonderer Kündigungsschutz als Betriebsrat

Axelfrischmilch, Thursday, 18.03.2021, 14:46 (vor 1132 Tagen) @ Hendrik1

Vielen Dank für deine Antwort

Punkt 1. und 2. trifft leider nicht zu. Auch passen deine weitern Ausführungen leider nicht
auf den derzeitigen Fall.

Ich finde deine Anmerkungen aber sehr interessant, da ich einige Anmerkungen so nicht bedacht habe.

Danke schön...

Gleichstellungsantrag - besonderer Kündigungsschutz als Betriebsrat

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 18.03.2021, 17:26 (vor 1132 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin Wolfgang,

Hallo,


ich muss Dir ein wenig widersprechen.

Das ist natürlich Dein gutes Recht, es überzeugt aber nicht.

Es gibt eine Situation, wann auch vor Ablauf der Unkündbarkeit eiin Gleichstellungsantrag erfolgsversprechend sein kann:

1. Der Arbeitsplatz des freigestellten Mitglieds

Von Freistellung war in der Ursprungsfrage keine Rede

ist inzwischen weggefallen, oder aber der Beruf ist wegen der Behinderung nicht mehr oder nur mit deutlichen Einschränkungen (gefährdet) ausübbar.

Was soll eine Gleichstellung verbessern ggü. § 37 Abs. 5 BetrVG
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__37.html
und § 15 Abs. 5 KSchG ?
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__15.html

Und um bei Deinem Beispiel der Freistellung zu bleiben: Freigestellte BRM haben noch den zusätzlichen Schutz von § 38 Abs. 4 BetrVG
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__15.html

2. Der Antrag wird etwa 6 Monate vor der Neuwahl gestellt

Alle Arbeitsagenturen, die ich kenne, akzeptieren einen Antrag frühestens 6 Monate nach Ablauf des nachlaufenden Kündigungsschutzes gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG


Wenn beides zusammenkommt, habe ich diesen schon wie folgt begründet:
1. Ein Personalratsmitglied legt sich qua Amt oft mit Arbeitgeber an, daher ist die Bereitschaft, diesem zu einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz zu helfen geringer.

Das interessiert eine Arbeitsagentur idR nicht die Bohne, da es dafür im konkreten Konfliktfall erst mal den Rechtsweg gibt

2. Man kann, wegen Wahl nie wissen, ob man wiedergewählt wird und selbst wenn, ob man -je nach Zusammensetzung des Gremiums und seiner Listen - wieder in die Freistellung kommt. Ein Antrag nach der Wahl kommt aber zu spät, weil man dann zur Findung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes unmittelbar die Schutzrechte benötigt, da der Platz im Personalrat nach der Wahl wegfällt.

Und genau dafür gibt es die nachlaufenden Schutzfristen. Deswegen kommt idR nach der Wahl ein Antrag auf Gleichstellung nicht "zu spät".


Dann sollte diesem Antrag auch stattgegeben werden.

Und, hast Du konkret einen derartigen Antrag auch schon mal begleitet und war er denn erfolgreich?
Ich kenne keinen einzigen Fall.
Lediglich in eng begrenzten Einzelfällen, zB wenn es um vom AG für schwerbehinderte/gleichgestellte AN bereitgestellte Arbeitserleichterungen geht, kann so ein Gleichstellungsantrag erfolgreich sein.

Liebe Grüße

&tschüß


Hendrik

--
&Tschüß

Wolfgang

Gleichstellungsantrag - besonderer Kündigungsschutz als Betriebsrat

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 19.03.2021, 08:57 (vor 1132 Tagen) @ albarracin

Moin Moin Wolfgang,

genau den Fall hatte ich,

eine Pwersonalrätin, die in ihrem Ursprungsberuf behinderungsbedingt nicht mehr arbeiten kann, sich durch ihr langjähriges Engagement oft mit dem Arbeitgeber angelegt hat. Diese Gleichstellung haben wir ein paar Monate vor der Wahl gestellt genau mit dem Argument, dass sie, wenn sie nicht wiedergewäjhlt wird, oder der neu zusammengesetzte Personalrat die Freistellungen anders besetzt, die Schutzrechte der Schwerbehinderten benötigt und ein Antrag erst zu diesem Zeitpunkt zu spät käme. Der Kündigungsschutz hilft auch nicht, eine leidensgerechte Tätigkeit zu finden. Klar muss der Arbeitgeber sie weiter beschäftigen, aber ist in der Ausübung des Direktionsrechts relativ frei, wenn nicht die Einschränkungen des SGB IX hinzukommen. Der Personalrat wird, wenn es um eigene Mitglieder geht, auch nicht unbedingt so ernst genommen, wie in normalen Fällen, daher ist die SBV als zusätzliches Gremium wichtig. Kurz die Unkündbarkeit schützt weniger als die Gleichstellung vor dieser Situatiuon.

Mit dieser Argumentation war die Gleichstellung erfolgreich.

Liebe Grüße

Hendrik

Gleichstellungsantrag - besonderer Kündigungsschutz als Betriebsrat

wurzelkasper, Friday, 19.03.2021, 12:55 (vor 1131 Tagen) @ albarracin

Es gibt da schon Ausnahmen wenn es um Leistungen geht welche man nur als Gleichgestellter erhalten kann.
Oder wenn es um Beförderungen/Ausbildungen/Weiterbildungen geht.

Auch wenn es hier um eine Beamtin geht welche auch einen gewissen Kündigungsschutz hat kann man das auf einen Betriebsrat oder Personalrat sicher übertragen.
Mir war das Urteil aus einer Schulung bekannt aber ich musste erst etwas suchen. Und das ist dann sogar hier auf der Seite zu finden, wobei ich meine Schulung bei einem anderen Anbieter hatte.

https://www.komsem.de/rechtliches/aufgaben/gleichstellung-fuer-behinderte-beamte/

Aber das muss man dann sehr gut mit Argumenten unterlegen im Antrag und der Stellungnahme der SBV/BR.

Gleichstellungsantrag - besonderer Kündigungsschutz als Betriebsrat

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 10.06.2021, 09:34 (vor 1049 Tagen) @ albarracin


Und solange der AN Betriebsratsmitglied ist, ist ein Gleichstellungsantrag völlig aussichtslos, solange nicht absehbar ist, daß das Mandat einschließlich Nachwirkung endet.

Auch ich muss Dir hier widersprechen, ich habe erst vor ein paar Monaten eine Gleichstellung bei einem langjährigen BR-Kollegen durchgebracht. Wie bereits mehrmals geschildert, es kommt größtenteils immer auf die Begründung bzw. die Schilderung, warum die Gleichstellung nötig ist, an. In meinem Fall war es wohl die benötigte Hilfestellung/Unterstützung von Kollegen.
Gleich "die Flinte ins Korn" werfen, weil "völlig aussichtslos", ist absoluter Blödsinn!

mfg

Gleichstellungsantrag - besonderer Kündigungsschutz als Betriebsrat

garda, Berlin, Friday, 19.03.2021, 07:58 (vor 1132 Tagen) @ Axelfrischmilch

Hallo,

aus der bisherigen Diskussion ist klar zu entnehmen, dass es auf die Begründung ankommt.

Auch Angehörige der Beschäftigtenvertretungen haben Anspruch auf eine Gleichstellung und die Verweigerung nur auf den Kündigungsschutz gestützt wird oft praktiziert, ist aber nicht rechtens.

Zwei Gründe gibt es: Sicherung des (geeigneten) Arbeitsplatzes, Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes.

Beides kann für Beschäftigtenvertreter sehr wohl zutreffen. Beispiele für Begründungsansätze wären:

1. Unwirksamkeit des besonderen Kündigungsschutzes im Einzelfall, gilt analog für Beamte, Unkündbare im ÖD und eben auch für Beschäftigtenvertreter. Jeder aus diesen Personengruppen kann aus persönlichen Gründen gekündigt (Beamte: zur Ruhe Setzung, in jungen Jahren eine finanzielle Katastrophe) werden, wenn z. B. durch Krankheit eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist. Hier ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzuzielen. Ich habe das für Beamte wie für Unkündbare durchgekriegt, auch schon für eine andere SBV!

2. Notwendigkeit einer behinderungsbedingten Anpassung des Arbeitsplatzes eben nicht (nur) durch materielle Ausstattung, da ist der AG im Zweifel in der (Fürsorge-)Pflicht, sondern durch Veränderung von Aufgaben, Sicherung oder eben Änderung eines Arbeitsortes usw. aber auch Berücksichtigung einer Behinderung im Rahmen von allgemeinen oder betrieblichen Regelungen zugunsten von Schwerbehinderten. Hier gehen die Rechte von SB deutlich weiter als die allgemeine Fürsorge aber auch Nutzung der besonderen Rechte von SB bezüglich Überstunden, Dienstplananpassung usw. usw.

3. Verbesserung der Möglichkeiten zum Beispiel im Rahmen einer Sozialauswahl aber auch im Rahmen von Auswahlverfahren jeder Art um einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu erlangen.

Der Begründungsaufwand ist also deutlich höher aber machbar ist das. Eine Begründung nur auf den Kündigungsschutz ist hier wohl meist eher wacklig.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Gleichstellungsantrag - besonderer Kündigungsschutz als Betriebsrat

bifavi, Hessen, Friday, 19.03.2021, 12:21 (vor 1131 Tagen) @ garda

Moinsen,

also ich nutze diese Begründung:

Durch die behinderungsbedingten Leistungsveränderungen des Mitarbeiters besteht eine Gefahr für den Erhalt des Arbeitsplatzes. Durch die Gleichstellung des Arbeitnehmers besteht die Möglichkeit Mittel zur Teilhabe zu beantragen und somit den Arbeitsplatz zu festigen. Mit Mittel zur Teilhabe könnte somit die mangelnde Konkurrenzfähigkeit ausgeglichen werden und der Erhalt des Arbeitsplatzes gesichert werden. Durch die zusätzliche Betriebsratstätigkeit besteht kein Bezug zur üblichen/eigentlichen Tätigkeit, sodass auch keine Kollision entsteht. Mit Verweigerung einer Gleichstellung bei Verschlechterung der Gesundheit oder anhaltenden Problemen aufgrund vorhandener Einschränkungen kann weder Integrationsdienst noch Integrationsfachdienst, zum Beispiel bei einem BEM, hinzugezogen werden.

Hiermit habe ich drei BR Mitglieder in die Gleichstellung bekommen.
Eventuell passe ich auch noch einen Passus ein und verweise auf das AGG.

LG
bifavi

Gleichstellungsantrag - besonderer Kündigungsschutz als Betriebsrat

Axelfrischmilch, Friday, 16.04.2021, 09:53 (vor 1104 Tagen) @ bifavi

Danke für den Hinweis

Gleichstellungsantrag - besonderer Kündigungsschutz als Betriebsrat

Nobi69, Potsdam, Tuesday, 30.03.2021, 14:52 (vor 1120 Tagen) @ Axelfrischmilch

Hallo Axelfrischmilch

Hier gibt es natürlich wirkliche SBV-Profis die deine Frage schon beantwortet haben.

Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass ich auf Seminaren von zwei verschiedenen Arbeitsrechtlern gelernt habe, dass man den Punkt 6 (Tarifvertraglicher Schutz) offen lassen kann.

Genau dies habe ich bei den geschätzt 20 Stellungnahmen in den letzten 2 Jahren auch immer so getan und es ist von der Behörde nie beanstandet, oder nachgefragt worden.

Auch unseren BRV mit dem ich mich regelmäßig bei den Stellungnahmen abstimme, hat diesen Rat befolgt und den Punkt 6 gleichfalls offen gelassen.

Viele Grüße
Nobi69

Gleichstellungsantrag - besonderer Kündigungsschutz als Betriebsrat

Axelfrischmilch, Friday, 16.04.2021, 09:53 (vor 1104 Tagen) @ Nobi69

danke für den Hinweis

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