Weitergabe von Inhalten aus vertraulichen Gesprächen (Umgang mit Arbeitgeber)

Rainer, Würzburg, Saturday, 27.03.2021, 16:04 (vor 1123 Tagen)

Hallo,
ich bin noch nicht sehr lange stellv. SBV und konnte bis jetzt noch keine Schulung besuchen (Coronabedingt) und
daher benötige ich euer Wissen.
In der Behörde, in welcher ich tätig bin, kam das Gerücht auf, dass wir für ein Reihenimpfung vorgesehen sind und ich wurde von verschiedenen Kollegen befragt, ob die SBV hiervon etwas weiß. Nachdem der SBV nichts bekannt war, führte ich ein Telefonat mit dem dafür zuständigen Vorgesetzten. Er wurde zu Beginn des Gespräches darüber informiert, dass ich in meiner Eigenschaft als stellv. SBV anrufe.
Er bestätigte mir, dass eine Impfung geplant sei, ob aber jeder der möchte auch berücksichtigt wird, kann er mir nicht sagen. Weiter sagte er, dass der Koll. xyz mit der Erstellung einer Liste beauftragt wurde. Da der Herr xyz aber schon mit einigen Koll. verbale Auseinandersetzungen hatte und auf der Beliebtheitsskala nicht gerade an erster Stelle steht, äußerte ich hier Bedenken, dass evtl. hier die Objektivität auf der Strecke bleibt.
Ein paar Tage später erhielt ich vom Koll. xyz nun eine E-Mail und er beschwerte sich über meine geäußerten Bedenken. Dem Inhalt nach konnte er es nur von dem Vorgesetzten haben.
Ich stellte den Vorgesetzten zur Rede und sagte zu ihm, dass unser Gespräch vertraulich gewesen sei. Er sagte nur, dass es seine Pflicht gewesen sei den Herrn xyz über unser Gespräch zu informieren.

Darf er den Inhalt des Gespräches mit der Nennung meines Namens überhaupt weitergeben?

Weitergabe von Inhalten aus vertraulichen Gesprächen

Cebulon, Wednesday, 31.03.2021, 14:32 (vor 1119 Tagen) @ Rainer

 ich bin noch nicht sehr lange stellv. SBV und konnte bis jetzt noch keine Schulung besuchen (coronabedingt) und daher benötige ich euer Wissen.

Hallo Rainer, auch 2021 gibt’s hochkarätig besetzte Online-Schulungen für die SBV, teils sogar kostenfrei.

Er wurde zu Beginn des Gespräches darüber informiert, dass ich in meiner Eigenschaft als stellv. SBV anrufe.

Eine solche Befugnis bestünde nur bei Verhinderungsvertretung nach dem § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bzw. bei der Heranziehung durch die Vertrauenspersonen nach § 178 Abs. 1 Satz 3 oder 4 SGB IX – sonst selbstverständlich nicht, da nicht im aktiven Mandat.

Da der Herr xyz aber schon mit einigen Koll. verbale Auseinandersetzungen hatte und auf der Beliebtheitsskala nicht gerade an erster Stelle steht, äußerte ich hier Bedenken, dass evtl. hier die Objektivität auf der Strecke bleibt.

Ich wäre mit solchen pauschalen „Unterstellungen“ etwas vorsichtig, z.B. von der Beliebtheit von einem Bediensteten einfach auf dessen Objektivität zu schließen oder umgekehrt. Denn einen derartigen zwingenden Erfahrungssatz gibt es m.E. nicht. Im Übrigen können derzeit über genaue Reihung allenfalls Mediziner wie Betriebsärze befinden im Rahmen der Rechtsverordnung zur Priorisierung des Bundes und nicht irgendein Bürokrat. Eine generelle durchgängige „Reihenimpfung“ ganzer Behörden sieht diese Bundesverordnung derzeit bekanntlich (noch) nicht vor, sondern Impfpriorisierung.

Erstimpfung für alle bis Ende Juni realistisch
Womöglich ist das jedoch in DREI MONATEN alles schon wieder überholt nach Professor Lauterbach, der heute auf Twitter postete:
„Es geht kein Impfstoff verloren wenn wir mehr Astra bei Älteren und mehr BionTech bei Jüngeren einsetzen. Aber wir könnten bis Ende Juni ALLEN Impfwilligen Erstimpfung geben. Das verhindert fast alle Todesfälle. 2. Impfung kann man in 3. Quartal schieben.

Darf er den Inhalt des Gespräches mit der Nennung meines Namens überhaupt weitergeben?

Ja – dieser Vorgesetzte darf den Namen des stellvertr. Mitgliedes der SBV und dessen vage Mutmaßungen „ins Blaue hinein“ m.E. nennen.

Gruß,
Cebulon

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Rainer, Würzburg, Wednesday, 31.03.2021, 18:26 (vor 1119 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,
danke für deine Antwort.

Ich wurde natürlich von der ersten Vertrauensperson dazu beauftragt und das Wort Beliebtheitsskala habe ich im Gespräch nicht verwendet. Sollt nur zum besseren Verständnis beitragen.

Ich habe nun auch eine Antwort von der HSBV.
Da ich von er ersten Vertrauensperson dazu beauftragt wurde, ist die Form gewahrt und ich durfte tätig werden.
Die Einholung von Informationen und Äußerung von Bedenken mit Namensnennung zum Schutze der Interessen der Schwerbehinderten, damit hier keine Benachteiligung entsteht, war auch angemessen.
Der Vorgesetzt hätte hier also Verschwiegenheitplicht gehabt und hat, da hier personenbezogene Daten und da reicht schon die der Name xyz, daher gegen den Datenschutz verstoßen.

Ich habe nun mal den Datenschutzbeauftragten gesprochen und es wird geprüft.

Gruß
Rainer

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Cebulon, Wednesday, 31.03.2021, 18:57 (vor 1119 Tagen) @ Rainer

Da ich von der ersten Vertrauensperson dazu beauftragt wurde, ist die Form gewahrt und ich durfte tätig werden.

Hallo, sehe das etwas anders: Eine Stellvertretung amtiert nicht „im Auftrag“ der Vertrauenspersonen, sondern vertritt in den genannten zwei Fällen bei Verhinderung oder Heranziehung bei über 100 sbM. Eine „erste“ VP gibts begrifflich nicht, und die Stellvertretung handelt und unterschreibt nie im Auftrag.

Der Vorgesetzt hätte hier also Verschwiegenheitplicht gehabt und hat, da hier personenbezogene Daten und da reicht schon die der Name xyz, daher gegen den Datenschutz verstoßen ...... Ich habe nun mal den Datenschutzbeauftragten gesprochen und es wird geprüft.

Auch das sehe ich etwas kritisch: Gegen welche konkrete Norm des Landes-, Bundes- bzw. EU-Rechts sollte denn da verstoßen worden sein bezüglich Datenschutz, wenn er lediglich den Namen des stellv. SBV-Mitglieds und dessen vage „Bedenken“ weitergibt? Finde das nicht sehr geschickt, wenn die Stellvertretung mal so locker nebenbei die Objektivität eines Kollegen pauschal anzweifelt beim Vorgesetzten. Das muss sich dieser Kollege nicht bieten lassen! Halte eher solche diffusen Andeutungen hintenrum für rufschädigend. Der Vorgesetzte hat_m.E alles richtig gemacht, den persönlich angegriffenen Kollegen zu informieren, damit dieser sich evtl. sachlich rechtfertigen kann.

Ich habe nun auch eine Antwort von der HSBV

Deren pauschale Ansicht zum Bsp. zur „Verschwiegenheitspflicht“ kann_ich so nicht nachvollziehen gemäß SGB IX-Standardliteratur (vergl. bspw Düwell, LPK-SGB IX § 178 Rn. 115). Wo hat denn die HSBV das her?

Gruß,
Cebulon

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SGBFreak, Monday, 05.04.2021, 23:13 (vor 1113 Tagen) @ Cebulon

Hallo,
ich finde, dass in einer solchen Angelgenheit bei dem ein Mitarbeiter und die SBV betroffen sind zuerst der Personal/Betriebsrat von dem Vorgesetzten informiert gehört hätte.
Für was hat man denn diese Mitarbeitervertretungen die für solche Fälle z.T. auch geschult sind ...
Somit wäre die Schweigepflich gewahrt - bevor eine Eintscheidung getroffen wird!
Falls das Gremiunm eine zusätliche Beratung durch den Datenschutzbeauftragen braucht - bitteschön!
Bei uns in der Verwaltung wurde sogar eine anonueme Anzeige eines Mitarbeiters an den Chef 1:1 weitergeleitet !!!
Was will man da noch machen ???
Grüße

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albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 06.04.2021, 10:49 (vor 1113 Tagen) @ SGBFreak

Hallo,

Hallo,

ich finde, dass in einer solchen Angelgenheit bei dem ein Mitarbeiter und die SBV betroffen sind zuerst der Personal/Betriebsrat von dem Vorgesetzten informiert gehört hätte.

Meinst Du das ernst? Fehlt es da etwas an Grundlagenwissen?

Für was hat man denn diese Mitarbeitervertretungen die für solche Fälle z.T. auch geschult sind ...

Ach ja, und die SBV ruht sich darauf aus und muß sich nicht schulen lassen?

Bei uns in der Verwaltung wurde sogar eine anonueme Anzeige eines Mitarbeiters an den Chef 1:1 weitergeleitet !!!
Was will man da noch machen ???

Wenn man den Sachverhalt offensichtlich nicht differenziert durchdringt, hat man natürlich auch keine Handlungskompetenz.

--
&Tschüß

Wolfgang

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Remhagen, NRW, Tuesday, 06.04.2021, 06:17 (vor 1113 Tagen) @ Rainer

Hallo,
ich bin noch nicht sehr lange stellv. SBV und konnte bis jetzt noch keine Schulung besuchen (Coronabedingt) und
daher benötige ich euer Wissen.
In der Behörde, in welcher ich tätig bin, kam das Gerücht auf, dass wir für ein Reihenimpfung vorgesehen sind und ich wurde von verschiedenen Kollegen befragt, ob die SBV hiervon etwas weiß. Nachdem der SBV nichts bekannt war, führte ich ein Telefonat mit dem dafür zuständigen Vorgesetzten. Er wurde zu Beginn des Gespräches darüber informiert, dass ich in meiner Eigenschaft als stellv. SBV anrufe.
Er bestätigte mir, dass eine Impfung geplant sei, ob aber jeder der möchte auch berücksichtigt wird, kann er mir nicht sagen. Weiter sagte er, dass der Koll. xyz mit der Erstellung einer Liste beauftragt wurde. Da der Herr xyz aber schon mit einigen Koll. verbale Auseinandersetzungen hatte und auf der Beliebtheitsskala nicht gerade an erster Stelle steht, äußerte ich hier Bedenken, dass evtl. hier die Objektivität auf der Strecke bleibt.
Ein paar Tage später erhielt ich vom Koll. xyz nun eine E-Mail und er beschwerte sich über meine geäußerten Bedenken. Dem Inhalt nach konnte er es nur von dem Vorgesetzten haben.
Ich stellte den Vorgesetzten zur Rede und sagte zu ihm, dass unser Gespräch vertraulich gewesen sei. Er sagte nur, dass es seine Pflicht gewesen sei den Herrn xyz über unser Gespräch zu informieren.

Darf er den Inhalt des Gespräches mit der Nennung meines Namens überhaupt weitergeben?

Sorry, aber was soll an diesem Gespräch denn besonders vertraulich sein? Der Chef hat durchaus das Recht, alle Beteiligten zu einem Vorgang zu hören. Außerdem betrifft der Vorgang alle Kollg. im Betrieb.

--
MfG

Remhagen

(P.S. Ich gebe hier nur meine Meinung wieder)

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