Ausladung zum Vorstellungsgespräch (Einstellung)

PWilms, Kaarst, Tuesday, 13.04.2021, 07:35 (vor 1103 Tagen)

Guten Morgen zusammen,

mich treibt folgender Fall derzeit um:

Eine Stelle als Abteilungsleitung soll in unserer Stadt neu besetzt werden.
Unter den Bewerbern ist auch ein Schwerbehinderter.

Da ich selbst als SBV nicht freigestellt bin, bin ich hauptamtlich der entsprechenden Abteilung zugeordnet, in der die Stelle der Abteilungsleitung besetzt werden soll.

Nun kam Gestern die Personalabteilung auf die Idee mich für das entsprechende Auswahlverfahren auszuladen, aufgrund meiner "fachlichen Nähe" und dafür einen meiner zwei Vertreter/-in dafür einzuladen.

In einer Fortbildung wurde mal gesagt, dass diese Vertreter eigentlich nur in Erscheinung treten, wenn ich selbst verhindert bin, was natürlich nicht der Fall ist.

Trotzdem würde mich natürlich interessieren, wie Ihr das vielleicht seht.
Grundsätzlich bin ich vermutlich die neutralste Person die es in unserer Verwaltung gibt (was gefühlt in diesem Fall auch das Problem sein könnte). Trotzdem verstehe ich natürlich die Situation, dass vielleicht ein Bewerber/-in das Gefühl haben könnte, dass ich bei einer eventuellen internen Bewerbung innerhalb der Abteilung, ich vielleicht nicht ganz neutral bin.

Ich bin gespannt auf Eure Meinung dazu,

Ausladung zum Vorstellungsgespräch

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 13.04.2021, 09:36 (vor 1103 Tagen) @ PWilms

Moin moin,

also ich sehe das so:

zum einen würde ich mich heraushalten, wenn es um die Position meines Vorgesetzten geht und mich für verhindert erklären. Das kannst aber nur Du selber tun. Erst dann kommen Vertretungsregelungen ins Spiel. So, wie es Dein Arbeitgeber macht, ist es rechtswidrig und angreifbar, da der Arbeitgeber nicht bestimmen kann, wer an Gesprächen o.ä. teilnimmt.

Ich würde dem Arbeitgeber mitteilen, dass er keinen Vertretungsfall bestimmen kann und hier ein unbefugtes Eingreifen in die Arbeit der SBV vorliegt. Die genannten Vertreter dürfen ohne Weisung von Dir nicht eigenständig agieren, sondern Du musst den Vertretungsfall benennen. Somit handeln sie nicht als Stellvertreter und die SBV ist in dieses Verfahren nicht ordnungsgemäß eingebunden, was dazu führt, dass das Ergebnis angreifbar ist und Du Entscheidungen aussetzen kannst-. Da auch der Betriebs- bzw. Personalrat auf die Einhaltung der zugunsten Schwerbehinderter bestehender Gesetze und Verpflichtungen des Arbeitgebers zu achten hat, riskiert der Arbeitgeber, dass wegen dieses Formfehlers die Einstellung abgelehnt wird.

Dieses würde ich dem Arbeitgeber so mitteilen und abwarten, wie dieser reagiert.

Gibt es bei Euch eine/n Inklusionsbeauftragte/n? Wie sieht diese/r den Sachverhalt?

Liebe Grüße

Hendrik

Ausladung zum Vorstellungsgespräch

PWilms, Kaarst, Tuesday, 13.04.2021, 09:43 (vor 1103 Tagen) @ Hendrik1

Gibt es bei Euch eine/n Inklusionsbeauftragte/n? Wie sieht diese/r den Sachverhalt?

Leider nicht, allerdings sehe ich es ähnlich und werde auf jeden Fall das Gespräch suchen, auch wenn es nur darum geht, dass diese Vorgehensweise so nicht okay ist.

Danke für Dein Feeback.

MfG PWilms

Ausladung zum Vorstellungsgespräch

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 13.04.2021, 09:58 (vor 1103 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

ich sehe hier eine unzweifelhafte Befangenheit wegen "eigenen Angelegenheiten" (Düwell in LPK-SGB IX,§ 178 Rn 23), wenn es um den künftigen eigenen Vorgesetzten geht.

Allerdings stellt nicht der AG die Verhinderung fest, sondern die Vertrauensperson. Die VP ist es auch, die allein die Heranziehung des nächstfolgenden Stellis beschließt und dies dann dem AG mitteilt.

--
&Tschüß

Wolfgang

Ausladung zum Vorstellungsgespräch

Scheeks, im MTK, Tuesday, 13.04.2021, 09:36 (vor 1103 Tagen) @ PWilms

Hallo PWilms,

Nun kam Gestern die Personalabteilung auf die Idee mich für das entsprechende Auswahlverfahren auszuladen, aufgrund meiner "fachlichen Nähe" und dafür einen meiner zwei Vertreter/-in dafür einzuladen.

Die Schwerbehindertenvertretung ist kein Gremium, sondern eine Vertrauensperson. Wenn sie sich selbst für verhindert erklärt oder dies aus aus offenkundigen Gründen ist (z.B. Krankenhausaufenthalt nach Unfall, wo man sich kaum vorher abmelden kann), übernimmt der Stellvertreter, siehe § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Ebenso übernimmt die Stellvertretung, wenn die Vertrauensperson selbst persönlich und unmittelbar betroffen ist und somit durchaus befangen ist oder sein dürfte.
Da es bei euch aber nicht um die Bewerbung der Vertrauensperson (VP) selbst geht, ist die VP zumindest nicht offenkundig persönlich betroffen und als befangen zu betrachten. Natürlich wäre zu klären, wie eng die Arbeit in der Abteilung mit dem Abteilungsleiter verflochten ist, also ob sich hier noch ein Interessenkonflikt und eine eventelle Befangenheit ergeben kann.
Solange keine Befangenheit festgestellt wurde, ist die VP auch nicht verhindert und die Personalabteilung hat einfach die SBV einzuladen und nicht eigenmächtig die VP aus- und dafür ("irgendeinen") Stellvertreter einzuladen.

In einer Fortbildung wurde mal gesagt, dass diese Vertreter eigentlich nur in Erscheinung treten, wenn ich selbst verhindert bin, was natürlich nicht der Fall ist.

Korrekt, bei Verhinderung oder Befangenheit. Und die Verhinderung ist nicht sehr weit gefasst und darf auch nicht nach Lust und Laune von Dritten erklärt werden.

Meine Meinung? Eure Personalabteilung traut dir nicht zu, dass du professionell zwischen deiner eigenen fachlichen Arbeit in der Abteilung und deinen klar angegrenzten Aufgaben als SBV trennen kannst. Fachliche Nähe finde ich sogar eher vorteilhaft, weil es mehr Verständnis über die Eignung ermöglicht. Gerade als SBV benötigst du solche Kenntnis sogar sehr stark, damit du die fachliche Eignung aller Bewerber beurteilen und kompetent entscheiden kannst, ob der/die schwerbehinderte(n) Bewerber in gleicher Weise fachlich geeignet ist/sind oder nicht.
M.E. überschreitet eure PA ihre Kompetenzen. Wie man an besten damit umgeht, weiß ich aber nicht, mit so einem Fall habe ich noch keine Erfahrungen. Sicher zuerst ansprechen und sachlichen Dialog suchen; Rechtsgrundlage benennen lassen ist auch oft ein brauchbarer Ansatz.

Ausladung zum Vorstellungsgespräch

PWilms, Kaarst, Tuesday, 13.04.2021, 09:45 (vor 1103 Tagen) @ Scheeks

Vielen Dank für Deine Rückmeldung.

Ich glaube im Großen und Ganzen sind wir uns alle einig, dass die Vorgehensweise nicht ganz okay ist.

Ich werde jedenfalls das Gespräch suchen und auch nochmal Deine Hinweise anbringen.

Danke für Dein Feedback.

MfG PWilms

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