Punkt 6. besonderer Kündigungsschutz ?? (Gleichstellung)

Axelfrischmilch, Friday, 16.04.2021, 10:04 (vor 1103 Tagen)

Hallo zusammen,

ich bin SBV in der Pharmabranche. Unsere Firma ist IG BCE Mitglied und es gilt der Manteltarifvertrag der chemischen Industrie.

Mein Vorgänger hat unter Punkt 6. im Gleichstellungsantrag "Liegt ein besonderer Kündigungsschutz ...." immer den Manteltarifvertrag der IG BCE angegeben.

Ist das so richtig ? Und gibt es noch mögliche gesetzliche Bestimmungen, die mir nicht bekannt sind und auf die verwiesen werden kann.

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten und Hilfe.

Punkt 6. besonderer Kündigungsschutz ??

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 16.04.2021, 10:31 (vor 1103 Tagen) @ Axelfrischmilch

Hallo,

ein sonstiger besonderer Kündigungsschutz muß nur dann angegeben werden, wenn dieser besondere Kündigungsschutz auch aktuell für den Beschäftigten gilt - der Beschäftigte also bei Antragstellung die Vorraussetzungen erfüllt hat. So machen wir das auch mit unserem TV-N, wenn der Beschäftigte eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren erreicht hat. Ansonsten muß dort "nein" angekreuzt werden.

--
&Tschüß

Wolfgang

Punkt 6. besonderer Kündigungsschutz ??

Axelfrischmilch, Friday, 16.04.2021, 11:01 (vor 1103 Tagen) @ albarracin

Danke für deine Antwort - ist hilfreich - bitte noch erklären TV-N

Punkt 6. besonderer Kündigungsschutz ??

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 16.04.2021, 13:53 (vor 1103 Tagen) @ Axelfrischmilch

bitte noch erklären TV-N

Tarifvertrag Nahverkehr

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&Tschüß

Wolfgang

Punkt 6. besonderer Kündigungsschutz ??

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 20.04.2021, 11:06 (vor 1099 Tagen) @ Axelfrischmilch

Moin Moin Axel,

1. immer den Kündigungsschutz nur angeben, wenn er besteht.
2. Besteht ein Kündigungsschutz, dann immer mit dazu schreiben, warum dieser keine Hürde für die Gleichstellung ist. Hierzu kann man die Schutzrechte der Schwerbehinderten anführen, die die/der Antragssteller*in benötigt: Benötigt jemand einen neuen Arbeitsplatz, kann dieser nicht durch den Kündigungsschutz erlangt werden, wohl aber durch die Gleichstellung. Kann jemand keine Überstunden mehr leisten, ist dieses nur mit § 207 zu erlangen, braucht jemand die SBV als zusätzlichen Ansprechpartner, der bei gespräcehn mit Vorgesetzten etc. zur Seite steht, hilft hier auch nur die Gleichstellung usw...

Liebe Grüße

Hendrik

Auf diese Weises bekommen wir knapp 100% aller Gleichstellungen durch.

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