Umsetzung nach Prüfpflicht (Allgemeines)

Karin73, Schleswig-Holstein, Friday, 16.04.2021, 16:10 (vor 1077 Tagen)

Hallo zusammen,
Im Rahmen der Prüfpflicht nach §164 Abs.1 SGB IX habe ich als Vertrauensperson eine schwerbehinderte Beschäftigte vorschlagen für eine neu geschaffene Stelle zum 1.6.2021.Es ist eine Vollzeitstelle die mit zwei Teilzeitkräften besetzt werden sollte.Die schwerbehinderte Beschäftigte hat sich im neuen Fachdienstleitung vorgestellt und man konnte sich eine gemeinsame Arbeit vorstellen und hat auch bereits organisatorisch alles besprochen.Für die andere Hälfte der Stelle war auch Hausintern jemand gefunden worden so das ein Ausschreibungsverzicht vorgeschlagen wurde.
Der PR hat in seiner Sitzung die Umsetzung der schwerbehinderten Beschäftigten zum 1.6.0221 sowie dem Ausschreibungsverzicht zum 1.6.2021 zugestimmt.
Der schwerbehinderten Beschäftigten ist jetzt ein neuer Arbeitsvertrag vorgelegt worden,( mit der neuen Stelle reduziert sie 3 Stunden)allerdings erst zum 1.7.2021.Niemand hat mir ihr dazu vorher gesprochen und hat sie darüber informiert.Auch der PR noch ich als Vertrauensperson sind darüber informiert worden.
Auf Nachfrage bei der Personalabteilung kam folgende Antwort.
Die Fachdienstleitung ist über den Fachbereichsleiter der auch Inklusionsbeauftragter ist gegangenen und hat erklärt das die schwerbehinderte Beschäftigte nicht abkömmlich ist und daher erst zum 1.7.2021 wechseln kann.
Die neue Fachdienstleitung hätte sich damit jetzt einverstanden erklärt. ( obwohl es anders abgesprochen war zum 1.6.2021)
Der jetzige unmittelbare Vorgesetzte der schwerbehinderten Beschäftigten hat von all dem auch nichts gewusst und bereits den Abschied Ende Mai geplant , da er davon ausgegangen ist das die Umsetzung zum 1.6.2021 statt finden sollte.
Kann ich als Vertrauensperson noch irgendwas unternehmen das die Umsetzung zum 1.6.2021 statt findet.?

Viele Grüße
Karin

Umsetzung nach Prüfpflicht

WoBi, Sunday, 18.04.2021, 17:40 (vor 1075 Tagen) @ Karin73

Hallo Karin73,
erstmal Glückwunsch, dass der öffentliche Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach § 164 Abs. 1 SGB IX nachkommt. :-)

Bei einem internen Wechsel über Fachbereiche/Sachgebiete/Abteilungen gibt es die abgebende und die aufnehmenden Führungskraft, die hier mitsprechen können. Außer eine übergeordnete Instanz (= oberster Dienstherr) regelt dies für die untergeordneten Führungskräfte.;-)

Hier könnte die SBV doch ein Kompromiss im Sinne eines bestmöglichen Nutzen für die Dienststelle vorschlagen. Durch den frühzeitigen Abgang des "Wissensträger" am neuen Arbeitsplatz kann Wissen verloren gehen, eine Einarbeitung erschweren, eine Übergabe unmöglich und die Abläufe ins "Stocken" geraden.
Ob es der abgebenden Führungskraft zum Vorteil reicht die Person einen Monat länger "festzuhalten"? Vielleicht sind noch Gleitzeitguthaben oder Alturlaub offen, was vor dem Wechsel abgebaut werden sollte. Solche "Altlasten" sollten doch nicht mitgenommen werden und den neuen Arbeitsplatz belasten?
Wie wäre es für den Ausgleich des zusätzlichen Monats eine intensive Mitarbeit zur Einarbeitung im Mai am neuen Arbeitsplatz mit 3 zu 2 Tagen? Dafür wird im Juni im alten Arbeitsplatz mit 3 zu 2 Tagen noch ausgeübt, um dort ggf. eine Einarbeitung zu ermöglichen.
Also eine Win-Win-Situation für alle schaffen.

--
Gruß
Wolfgang

RSS-Feed dieser Diskussion